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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0208
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188

Die Mark Brandenburg.

gott ruhender freundlicher lieber herr und vater,
hochleblicher gedechtnuss, durch s. churf. g. ver-
ordente visitatores etliche geistliche lehen und
einkommen aus sondern1) gnaden und 2) damit
die nicht in andere weltliche gebreuche gezogen,
zu erhaltung der kirchen und schuldiener in die
gemeine kasten der stedte schlagen und daneben
vorordnen lassen, das die rethe und vorsteher
darauf sehen sollten, das an heuptsummen, pechten,
zinsen und andern nutzungen nichts vorkommen
oder abhendig gemacht werden mochte, das doch
denselben in etlichen stedten nicht nachgesatzt
worden und derwegen s. churf. g. bewogen, in
derselben ausgangen visitationordnung, wie es
damit zu halten, vorsehung zu thun.
Und aber die visitatores befunden, das ein
erbar rath alhie, in den allen muglichen fleiss
angewandt und gute richtigkeit gemacht, und
gleichwol hinfuro an getreuen fleissigen vorstehern
der gottsheuser und gemeinen kasten viel gelegen.
Als thun demnach anfenglichen die visita-
tores, die allbereit vorordenten vorsteher3), als
die erbarn, achtbarn, wolgelarten und weisen,
M. Simon Kottern und Valtin Schwartzen, burger-
meistern, auch Peter Zcepernicken, Matthis Rie-
wendten, Andress Tylen, Peter Fangohrn, Davidt
Mattheussen, Matthis Boldicken, Thomas Grellen
und Michell Damesten, rathsvorwandten und
burgern alhie, zu vorstehern des kastens ferrer
bestetigen, und damit unsers gnädigsten herrn
visitationordnung nachgelebt moge werden4), ferrer
vorordenen, also, das unter den zehen personen
funfe ein jahr um das andere die einnahme und
ausgabe, inhalts der von ihnen den visitatorn zu-
gestalten und hieneben geheften registern, mit
treuen fleisse vorwalten, und wen die andern
funfe antreten, ihnen rechnung thun, auch sonst
ohne ihren vorwissen, wenn hendel, daran ge-
legen, vorfallen, nichts vornehmen sollen.

1) In N.: milden.
2) Bei N. fehlt der Satz von „und damit“ bis „ge-
breuche gezogen“.
3) Bei N. heisst der Vorsteher: Loren Schmiden;
ausserdem fehlen die folgenden Worte von: „als die
erbarn“ bis „ferrer bestetigen.
4) Bei N. lautet es statt „ferrer vorordenen“ bis
„nichts vornehmen sollen“ folgendermassen:
ordenen sie die erbarn und weisen Joachim
Riehen, rathsvorwandten, auch Kersten Damess und
Hans Schrabstarffen alhie, demselben zu und also, das
unter den vier personen zweine von den obgemeldten
vorstehern ein jhar um das ander die einnahme und
ausgabe, inhalts der hieneben geheften register, mit
treuen fleisse vorwalten, und wenn die andern antreten,
ihnen rechnung thun, auch sonst ohne ihren vorwissen,
wen hendel, daran gelegen, vorfallen, nichts vornehmen
sollen.

Sie sollen auch die retardata, welche sich
ungefeherlich uber 830 1) gulden erstrecken, mit
fleisse einmahnen und dem kasten zum besten
wieder austhun und also desselben einkommen zu
mehren, allen muglichen fleiss anwenden.
Und wen der kasten, wie man hoft, zu-
nehmen wirdet, soll inhalts des vorigen der visi-
tatorn abschieds, zweien armen burgers sohnen
einem jeden 20 gulden allewege funf jarlang ad
studia aus dem gemeinen kasten mitgetheilt und
sonderlich derer armen burgers sohne, denen ihre
lehen in kasten gezogen oder ire eltern zu gottes
ehre und milden sachen bescheiden, den andern
preferirt werden.
Es sollen auch die vorsteher der caplene
wohnungen also bauen und mit stuben zurichten,
das sie darein fuglich wohnen konnen und an
iren studieren desshalb nicht vorhindert werden
mogen, dessgleichen2) sollen sie den durftigen
und rechten hausarmen aus dem kasten nach des-
selben vormugen zu hulfe kommen.
Von den armen kasten.
Die visitatores haben wegen der armen ge-
meinen kasten in der kirchen alhie folgende vor-
ordnung gemacht: 3) die Mattheus Pape, Caspar

1) Bei N. nur 800 gulden.
2) Bei N. lautet es von hier bis zum Schlusse des
Abschnittes:
Dessgleichen sollen sie die gewonliche spenden
austheilen oder an stadt der selbigen den durftigen und
rechten hausarmen aus dem kasten nach desselben
vormugen zu hulfe kommen.
Und do auch aus dem abschiede voriger visitation
befunden, das ehr Dionissiy Storbecke 300 gulden, der
Storbecken geschlechte zum besten, ad studia vor-
ordent, und Clemen Storbecke, der burgermeister
sehliger, davon 200 gulden an sich gehabt, die ander
100 gulden aber bei Peter Mentzes seligen witwe zu
Ruppin oder derselben erben vorhanden sein sollen,
hat sich der burgermeister Thomas Storbecke erboten,
neben seinen miterben die 200 gulden wieder anzulegen,
damit der Storbecken sohne, und wen die nicht mehr
weren, ander burgers sohne, sonderlich der Storbecken
freundschaft, die jherliche zinse, von funf jahren zu
funf jahren, zum studio gebrauchen mogen.
3) Bei N. lautet es von hier ab bis zum Schlusse:
Das Andress Buchholtz, Lorentz Ahlfeldt, Michell
Wölss und Jurge Schepmann hinfuro den armen kasten
in S. Catharinenkirche vorwalten, auch die zinse von
den heuptsummen, so zu der schuster- und knochen-
hauergulde gehorig, und ihnen in ihren kasten ge-
schlagen, samt den retardaten, laut nachfolgenden
registers einfordern und das zu behuf der armen nach
ihren besten vorstande gebrauchen sollen.
In S. Pauellskirchen soll das amt des armen
kastens durch Zacharias Wiren und Joachim Goresen
bestalt werden.
 
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