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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0210
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190

Die Mark Brandenburg.

armen hospitals auf dem Kitze, Paull Lange,
Caspar Mesendorff, Martin Kruger und Achim
Seger; weil dan die visitatores befinden, das diese
beide hospital, wie aus den nachfolgenden re-
gistern zu ersehen, nicht sonderlichs an einkommen
haben, soll dester fleissiger in acht gehabt werden,
ob man sonst bei gottfurchtige leuten dazu was
erhalten und den armen leuten ihre deputat, so-
viel muglich, bessern konte.
Von den kirchvetern und vorstehern
der kirchen, gemeinen kasten und
hospitale, in gemein.
Es zweifeln die visitatores nicht, ein jeder
christ werde aus gottlicher schrift und teglicher
erfahrung berichtet sein, wie reichlich gott, der
allmechtige, diejenigen, so den kirchen und armen
dienen und treulich vorstehen, segnet, und wie

befehlichs, dasselbe bis auf s. churf. g. weitere rati-
fication zu einem ewig wehrenden pfrundehause und
bospital der armen hiermit thun perpetuiren und be-
stetigen, also thun auch die visitatores berurten burger-
meister Schollen, deme dieser kirchen- und pfrund-
hauses gelegenheit, laut seiner rechnung, die er den
visitatorn mit bestande gethan, am besten bewust und
neben ihme Baltzer Sandern, rathsvorwandten zu pro-
visorn desselbigen vorordnen, und anstadt ihres gnedig-
sten herrn ihnen auf legen, derselbigen kirchen und
pfrunderhause, wie bishero geschehen, treulichen vor-
zustehen und zu weiteren aufnehmen zu befordern,
auch die einnahme und ausgaben, nach ausweisung der
hieneben geheften register mit fleisse zu bestellen und
in rechnung zu bringen.
Von dem hospital zum heiligen geist.
Obwohl vermuge der recht und hochgedachts
unsers gnedigsten herrn visitationordnung der geist-
lichen und armen guter, der testatorn letzten willen,
auch fundationen und uber althergebrachten ge-
breuchen zuwider nicht vorandert werden sollen, so
befinden doch die visitatores, soviel in rechten gegrunde
ursachen, die ein erbarn rathe alhie bewogen, diss
hospital in das Paulinerkloster zu transferiren, da die
visitatores solch ihr vornehmen fuglich nicht im-
probirn kommen, und mit ihnen disfalls einig sein,
furnemlich weil dannoch das pfrunderhaus zu S. Pauel
den alten burgern und burgerinnen , die ihr leben fast
alhie zugebracht und sich mit gott und ehren auf-
richtig, redlich und fleissig genehret, aber gleichwol
wegen der geschwinden zeiten und vielfaltigen schweren
steuern in ungedeien geraten, zum besten gestiftet und
gereicht, auch die personen, so hiervor in hospital zum
heiligen geiste gewesen, an ihrem alten deputat oder
unterhaltung nicht alleine nichts entzogen, sondern
dasselbe gemehret, worden, wie sie dan uber ihre vorige
gebuer aus dem pfrundhause alle sontage und festtage,
gleich andern eingekauften personen, mit essen und
trinken vorsehen werden, und ein erbar rath itzo zu-
gesatzt, ohne dass einer jeden person wochentlich

greulich sein almacht die, welches nicht thun
wollen, oder aber den kirchendienern und armen
das ihre entziehen, strafet, als wollen die visita-
tores hoffen, die vorbenannte vorsteher der kirchen,
kasten und hospitale werden solche ihre bevohlene
christliche emter auf sich zunehmen und ferrer,
inhalts hochgedachts unsers gnedigsten herrn visi-
tationordnunge zu vorwalten unbeschwert sein,
wie dan die visitatores ihnen bei ihren christ-
lichen gewissen, auch eiden und pflichten, damit
sie unserm gnedigsten herrn und dem rathe alhie
vorwandt, hiemit auf legen, das sie sich der
kirchen, kasten und hospitale ein- und ausgabe
mit fleisse unterfahen, zu register bringen und
getreulich berechnen, auch sich sonst derselben
ordnung, wie es ihne darein auferlegt ist, gemess
vorhalten sollen; und sonderlich sollen sie alle
und jede briefe und siegel nochmals mit fleisse
durchsehen und vermuge derselben die ausstehende

einen merkischen groschen hinfuro allewege durch die
vorordente provisorn vorreichen zu lassen, auch wenn
das pfrunderhaus in besserem aufnehmen kommen
wirdet, sie ferrer mildiglich zu bedenken. Und sollen
die vorsteher dieses hospitals, nemlich: Joachim und
Andres Bucholtz, den armen leuten zum besten, die
einkommen des hospitals, wie das nachfolgende register
meldet, mit treuen fleisse einfordern und den personen
ihre darein vorzeichente deputat jederzeit unvorzuglich
geben, auch bei den provisorn des pfrunderhauses an-
halten, das ihnen dasjenige, wie obstehet, auch volgen,
und also die armen kein noth leiden mogen.
Und weil inhalts derselben visitationordnung die
alienation und voreusserung der liegenden grunde, so
den pfarren, gottsheusern, gemeinen kasten und hospi-
taln zustehen, ohne s. churf. g. oder derselben visita-
torn und consistori vorwissen, ausdrucklich vorboten,
so legen auch die visitatores den vorstehern hiemit auf,
das sie dawieder nicht handeln sollen. Doch do ihnen
liegende grunde von den burgern, an der kirchen
kasten und hospitale schulde, eingereumt und uber-
geben wurden, die sie vorschossen musten, und so hoch
als die heuptsumma und schosse nicht geniessen
konnten, soll ihnen frei stehen, dieselben wieder zu
vorkeufen und die kaufsumma dem kasten zum besten
anzulegen.
Sie sollen auch die ecker und wiesen, der chur-
furstlichen visitationordnung nach, so hoch sie konnen
austhun, aber die gueter denjenigen, so ihre eltern im
brauche gehabt, wan sie das, was andere darum thun
wollen und pillich ist, nicht nehmen und sich selbst
noch ihren vorwandten zuwenden.
Es wird auch zu notturft der armen bedacht, das
die vorsteher mit den eisern buxen, durch getreue
personen in alle gastheuser, wann fremde leute aldo
sein, desgleichen in hochzeiten, gastgeboten, zu gehen
und vor die armen zu sammeln nicht vorseumen.
Und sollen also die vorsteher der armen kasten
und hospitale solchs alles, wie obstehet, und was den
armen von frommen christen mehr gegeben oder in
testamenten bescheiden wirdet, furnemlich aber das-
 
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