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Die Mark Brandenburg.
Es ist den visitatorn glaubwirdig vorkommen,
das viele ungehorsamer leute sein, die den feiertag
mit fahren und arbeiten, auch sonst verunheiligen,
soll derwegen ein erbar rath die thore des heiligen
tages vor mittage zuhalten, niemands daraus zur
arheit gestadten, desgleichen auf die, so unzucht
oder gottslesterungen treiben, gute achtung geben
und vermuge der recht strafen oder der stadt
vorweisen.
Und schliesslich, weil in hochgedachts unsers
gnedigsten herrn christlichen kirchen- und visi-
tationordnunge, was sich die geistliche und welt-
liche obrigkeiten, auch kirchen- und schuldiener,
in religionsachen und ihrem amte vorhalten sollen,
genugsam vorsehen, thun die visitatores, kraft
ihres habenden bevehlichs, dieselben publicieren,
und bei den darein vorleibten strafen dem pfarrer,
erbarn rathe, caplenen, kirchvetern, vorstehern
der gemeinen kasten und hospitale, auch dem
magistro und seinen gehulfen, desgleichen andern
kirchendienern, so allhie visitirt worden, bei
ihrem christlichen gewissen, auch eiden und
pflichten, damit ein jeder s. churf. g. vorwandt,
in sondern ernste einbinden und auflegen, sich
solcher s. churf. g. ausgangenen kirchen- und
visitationordnung genzlichen zu vorhalten.
Diesen abschied wollen die visitatorn dismal
nach gelegenheit der itzigen zeit und leufe auf-
gerichtet und gegeben haben. Gott, in des handen
es alleine stehet, verleihe seine gnade, das es zu
seinen gottlichen ehren, zu forderung seins worts
und dem ministerio und gemeiner stadt zum
besten gereichen moge, alles getreulich und
ungefehrlich. Urkundlich mit der visitatorn
pitschaft besiegelt und eigen handen under-
schrieben. Actum in der alten stadt Branden-
burgk, donnerstags nach Visitationis Maria, anno
1575.
Cöln a. d. Spree.
S. unter Berlin.Vgl. auch Raumer in Ledebur’sArchiv 18, S. 68 ff.
Der erste Abschied von 1540 ist aus dem Consistorial-Archiv Berlin abgedruckt im
Urkundenbuch zur Berlinischen Chronik. Herausgegeben von dem Verein für die Gesch. Berlins.
Berlin 1880. S. 490 ff.; auch in: Die kirchliche Baulast nach märkischem Provinzialrecht.
Urkundenbuch. I. Nachtrag. Berlin 1900. S. 7 ff. (Nr. 19.)
Der Abschied von 1600 findet sich in St.-A. Berlin, R. 47, 15, Nr. 9, auch R. 43, 13.
Über Polizei-O. und Armen-O. s. unter Berlin.
19. Visitations-Abschied für Cöln aus dem Jahre 1540.
Ordnung und bestellung der pfarrkirche zu St. Petri in der stadt Cöln an der
Sprew und dabei der abschied der visitatorn, der pfarrer, caplane, schule und
räthe daselbst, gegeben am 12. Juni 1540.
Wiewol diese pfarkirche hievor durch einen
probst zu Berlin lange zeit versorgt und bestalt,
weil es aber vor alters eine eigne pfarkirche
gewesen und unser gnedigster herr, der kurfurst
zu Brandenburg etc. widerum verordnet, das sie
von der probstei zu Berlin hinfuro abgesondert
sein soll, haben die visitatores auch eine sonder-
liche bestellung darauf gemachet, also, das aldo
hinfuro allerwege ein pfarrer und caplan soll ge-
halten werden ; dem pfarrer aber soll hochgedachter
unser gnedigster herr zu setzen haben, und der
pfarrer weiter einen caplan bestellen und an-
nehmen, der sich auch des pfarrers halten soll.
Und sollen sich pfarrer und caplan vorgleichen,
wie ofte ausser den feiertagen die woche uber in
dieser pfarkirchen zu predigen. Domit auch die
armen leute in dem hospital S. Gertruden mit
predigten, trost und sacramentreichung notturftig-
lichen vorsorgt, soll in dieser pfarkirche ein ober-
kuster sein, der allewege an feier- auch etlichen
andern tagen in gemeltem hospital predigen und
die armen trosten und das hochwürdige sacrament
reichen soll, und dieser oberkuster soll auch dem
pfarrer und caplan in der stadt helfen die kranken
besuchen. Es sollen sich auch der pfarrer, caplan
und schule im predigen, kirchenceremonien, sacra-
mentreichung, gesängen, processionen bei den be-
grebnis, einleutung der breute und sechswochnern
allenthalb unsers gnedigsten herrn, des kurfursten
zu Brandenburg ausgangenen kirchenordnung
halten und dowider noch zur zeit bis uff s. kf. g.
weitern bescheidt nichts neues oder widerwartiges
Die Mark Brandenburg.
Es ist den visitatorn glaubwirdig vorkommen,
das viele ungehorsamer leute sein, die den feiertag
mit fahren und arbeiten, auch sonst verunheiligen,
soll derwegen ein erbar rath die thore des heiligen
tages vor mittage zuhalten, niemands daraus zur
arheit gestadten, desgleichen auf die, so unzucht
oder gottslesterungen treiben, gute achtung geben
und vermuge der recht strafen oder der stadt
vorweisen.
Und schliesslich, weil in hochgedachts unsers
gnedigsten herrn christlichen kirchen- und visi-
tationordnunge, was sich die geistliche und welt-
liche obrigkeiten, auch kirchen- und schuldiener,
in religionsachen und ihrem amte vorhalten sollen,
genugsam vorsehen, thun die visitatores, kraft
ihres habenden bevehlichs, dieselben publicieren,
und bei den darein vorleibten strafen dem pfarrer,
erbarn rathe, caplenen, kirchvetern, vorstehern
der gemeinen kasten und hospitale, auch dem
magistro und seinen gehulfen, desgleichen andern
kirchendienern, so allhie visitirt worden, bei
ihrem christlichen gewissen, auch eiden und
pflichten, damit ein jeder s. churf. g. vorwandt,
in sondern ernste einbinden und auflegen, sich
solcher s. churf. g. ausgangenen kirchen- und
visitationordnung genzlichen zu vorhalten.
Diesen abschied wollen die visitatorn dismal
nach gelegenheit der itzigen zeit und leufe auf-
gerichtet und gegeben haben. Gott, in des handen
es alleine stehet, verleihe seine gnade, das es zu
seinen gottlichen ehren, zu forderung seins worts
und dem ministerio und gemeiner stadt zum
besten gereichen moge, alles getreulich und
ungefehrlich. Urkundlich mit der visitatorn
pitschaft besiegelt und eigen handen under-
schrieben. Actum in der alten stadt Branden-
burgk, donnerstags nach Visitationis Maria, anno
1575.
Cöln a. d. Spree.
S. unter Berlin.Vgl. auch Raumer in Ledebur’sArchiv 18, S. 68 ff.
Der erste Abschied von 1540 ist aus dem Consistorial-Archiv Berlin abgedruckt im
Urkundenbuch zur Berlinischen Chronik. Herausgegeben von dem Verein für die Gesch. Berlins.
Berlin 1880. S. 490 ff.; auch in: Die kirchliche Baulast nach märkischem Provinzialrecht.
Urkundenbuch. I. Nachtrag. Berlin 1900. S. 7 ff. (Nr. 19.)
Der Abschied von 1600 findet sich in St.-A. Berlin, R. 47, 15, Nr. 9, auch R. 43, 13.
Über Polizei-O. und Armen-O. s. unter Berlin.
19. Visitations-Abschied für Cöln aus dem Jahre 1540.
Ordnung und bestellung der pfarrkirche zu St. Petri in der stadt Cöln an der
Sprew und dabei der abschied der visitatorn, der pfarrer, caplane, schule und
räthe daselbst, gegeben am 12. Juni 1540.
Wiewol diese pfarkirche hievor durch einen
probst zu Berlin lange zeit versorgt und bestalt,
weil es aber vor alters eine eigne pfarkirche
gewesen und unser gnedigster herr, der kurfurst
zu Brandenburg etc. widerum verordnet, das sie
von der probstei zu Berlin hinfuro abgesondert
sein soll, haben die visitatores auch eine sonder-
liche bestellung darauf gemachet, also, das aldo
hinfuro allerwege ein pfarrer und caplan soll ge-
halten werden ; dem pfarrer aber soll hochgedachter
unser gnedigster herr zu setzen haben, und der
pfarrer weiter einen caplan bestellen und an-
nehmen, der sich auch des pfarrers halten soll.
Und sollen sich pfarrer und caplan vorgleichen,
wie ofte ausser den feiertagen die woche uber in
dieser pfarkirchen zu predigen. Domit auch die
armen leute in dem hospital S. Gertruden mit
predigten, trost und sacramentreichung notturftig-
lichen vorsorgt, soll in dieser pfarkirche ein ober-
kuster sein, der allewege an feier- auch etlichen
andern tagen in gemeltem hospital predigen und
die armen trosten und das hochwürdige sacrament
reichen soll, und dieser oberkuster soll auch dem
pfarrer und caplan in der stadt helfen die kranken
besuchen. Es sollen sich auch der pfarrer, caplan
und schule im predigen, kirchenceremonien, sacra-
mentreichung, gesängen, processionen bei den be-
grebnis, einleutung der breute und sechswochnern
allenthalb unsers gnedigsten herrn, des kurfursten
zu Brandenburg ausgangenen kirchenordnung
halten und dowider noch zur zeit bis uff s. kf. g.
weitern bescheidt nichts neues oder widerwartiges