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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0288
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268

Die Mark Brandenburg.

Soltwedel eine schul zu machen, also dass die-
selbige schule in dem grauen kloster der
alten stadt Soltwedel soll angericht und gehalten,
auch auf Michaelis schirst angefangen werden.
Mittler zeit soll jede stadt gleichwoI ire schule
behalten und sollen zu solcher neuen schul durch
den herrn probst und rath angenommen werden
ein schulmeister, der soll der oberst
oder superintendent sein, der soll jerlich
aus dem gemeinen kasten der alten stadt haben
60 gulden an gelde, und nach ime noch ein
anderer gelahrter geselle, dessen be-
soldung soll sein jerlich vierzig gulden, sollen
ime auch aus dem kasten der altenstadt gegeben
werden. Und von wegen der neuen stadt soll
gehalten werden ein geselle, an stadt des
schulmeisters, in derselben stadt diese schule,
dessen jerliche besoldung soll sein funfzig
gulden aus dem gemeinen kasten der neuen
stadt; und sonst noch ein gelarter geselle,
dessen besoldung soll sein fünf und zwanzig
gulden, auch aus dem kasten der neuen stadt,
und soll ein jeder aus diesem auch haben freie
wohnung.
Diese vier gesellen sollen die knaben auf
beiden städten zugleich instituiren und ine vor-
lesen, auch etzliche ordnungen oder classes
scholasticorum machen und jeden klassen oder
anzahl in dene, dazu sie geschickt, es sei in
grammatica, dialectica, rhetorica und
den andern artibus dicendi wol instituiren,
in scribendo exercirn, auch fürnemlich elementa
pietatis und catechismum wol treiben und
recitiren lassen. Es soll auch gewöhnlich in
musica gelesen werden und soll der probst
uf die schule auch achtung geben, dass
die knaben züchtig leben und studirn, und das
so zur schule mehr von nöthen, mit rathe des
obersten der schule verbessern.
Was aber die gesenge, so durch die schule
in den kirchen geschehen sollen, belanget, soll
jeder schulmeister und geselle die schüler
der stadt, darin er bestalt, auch in die kirche
derselben stadt zu den predigten und kirchen ge-
sengen bescheiden und sollen die schüler jeder
stadt alle sontage und andere feirtage
des morgens singen das amt und nach-
mittags die vesper. An werktagen sollen
sie in der schule pleiben; es sei denn, dass im
grauen kloster gepredigt würde; alsdann
sollen sie alle darin zur predigt gehen und vor
auch nach der predigt etzliche psalmen lateinisch
und deutsch singen.
Weil auch die alten etliche sprüche anti-
phona und responsoria de tempore aus
der heiligen schrift gezogen und gesungen, sollen
die alhie den schülern in der schule auch vor-

gesungen werden und in der kirche im brauche
bleiben. So sollen die schüler vor den thüren
anders nicht denn lateinisch singen, damit
sie vor andern mögen gekannt werden.
Ueber die obgesetzten besoldungen soll ein
schulmeister samt gemelten gesellen aus
beiden städten auch haben die accidents in
der schulen, nemlich von jedem schüler vier
groschen pro introitu, desgleichen von jedem
schüler des viertel jahres zwei gulden.
Das soll der oberste schulmeister mit den
andern dreien zugleich theilen. Damit aber nie-
mands die schule aus unvermögenheit scheuen
durfe, soll der schulmeister und geselle solche
anzahl geldes von den armen geringer nehmen,
auch denen, so es kentlich, nicht im vermögen
sein, gar erlassen. Hetten auch die erbarn rethe
beider stette vor alters an holze was zur schule
geben, sollen sie nochmals thun und darüber
sonst wachten, dass die schule nothdurft an holze
haben möge.
Weil dann obgemeldt kloster der alten-
stadt zu dieser schulen soll gebraucht werden,
sollen auch die rethe beider städte aus dem
vorrathe des gemeinen kastens beschaffen,
dass das kloster in wesentlicher he-
dachung und gebeude an den orten und
in den gemachen, darein die schule ge-
halten wird, möge bleiben.
Damit aber nicht allein die knaben, sondern
auch die jungen meidlein aus beiden
städten auch sollen züchtig gehalten und
schreiben und lesen lernen, dazu soll die domina
des klosters bei den jungfraun verschaffen,
dass sie die meidlein, so ine angepoten würden,
sollen zu überlesen annehmen. Dokegen sollen
sich auch der meidlein oeldern mit denselben
jungfrauen um solche mühe vertragen.
Von den accidentzien des probstes,
prediger, caplan, schulen und küster
von begrebnissen und einleitungen der
bräute oder sechswöchnerinnen.
Wann der probst oder prediger mit
den caplanen, desgleichen der schulmeister
und der ander geselle mit der ganzen schule
eine leiche zu grabe begleiten, sollen dem probste
oder prediger alwege vier groschen, idem caplan
zwei groschen, dem schulmeister vier groschen
und dem andern schul gesellen zwei groschen ge-
geben werden.
Würde aber alleine einer oder beide caplane
und der eine schulgeselle mit der halben oder
einem theil der schulen vor der leiche gehen,
soll dem caplan ein groschen und dem schul-
gesellen auch ein groschen gegeben werden. Wo
 
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