Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0289
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ordnung und Abschied für Salzwedel-Altstadt von 1541.

269

dann ein caplan mit dem küster allein vor der
leiche gingen, soll jeder sechs pfenning davon
haben. Der küster aber soll, wenn er einer
leichen die grosse glocke leutet, haben drei
groschen. Aber von den andern einen groschen.
Werden alle glocken geleutet, ein gulden im ge-
meinen kasten und ein orth dem küster.
Und wenn also eine leiche zu grabe
beleitet wird, sollen die, so der leiche folgen,
gewonlich in die kirchen zu dem gemeinen kasten
gehen und was um gottes willen darein geben.
Von einleitung und trauung einer
braut soll dem caplan alwege gegeben werden
ein groschen und dem küster ein groschen.
Also auch von einleitung einer sechs-
wöchnerin ein groschen dem caplan und ein
groschen dem küster.
Were auch alhie gehalten, dass dem küster
vom taufen was gegeben werden, mochte noch
also pleiben.
Von dem gemeinen kasten.
Damit man den gemeinen vorrath vor die
armen auch zu besoldung und unterholdung
der armen kirchen diener und schulen
schaffen möge, soll forderlich durch die vorsteher
dieser pfarr kirchen ein wohlverwahrter ver-
schlossener kasten an die orte der kirchen, da
das volk gemeiniglich pfleget vorüber zu gehn,
gesatzt werden , und der pfarrer, prediger und
caplan das volk in den predigten fleissiglichen
vermahnen, dass sie um gottes willen zu unter-
haltung der christlichen kirchen amte und schulen,
auch zu behuf der armen dorein geben und testa-
ment machen sollen.
Und zu solchem kasten sollen zu vor-
stehern und einnehmern verordnet werden
zwei 1) des raths und drei von der gemeine und
aus diesen vorstehern sollen jedes sontages oder
andern feirtages zween unter dem amte des
morgens in der kirchen mit dem secklein um-
gehen und in diesen kasten zu geben pitten und
darein legen.
Es sollen auch vor diesem kasten drei feste
schlösser gehenget und dazu der vorsteher des
raths den einen, und der andere zween von der
gemeine jeder auch einen schlüssel haben, sollen
auch die vorsteher etwan einen fleissigen schreiber
als den unterstadtschreiber2) dieser stadt be-
stellen, der die einnahme im kasten, davon her-
nach folget, möchte beschreiben und über die
einnahme und ausgaben register halten.
1) Im Neustädter Abschied: 3.
2) Neustadt: Stadtschreiber.

Weil dann, wie oben gesatzt, aus diesem
kasten etzliche kirchen diener und schulen sollen
versoldet werden, haben die visitatores darein
etzliche einkommen an pachten und zinsen von
etzlichen geistlichen vicarien, commenden,
officianten gelde, spenden der kirchen,
capellen und andere einkommen mehr,
alles lauts beiverwarter schriftlichen registratur,
gewandt und geschlagen. Die sollen die vorsteher
des kastens treulichen und mit fleisse einmahnen,
auch alle briefe, hauptverschreibungen und brief-
liche urkunden, dazu gehörig, an sich erfordern
und von diesem einkommen die besoldungen, da-
von oben gemeldet, jerlich unterhalten.
Es sollen auch diese vorsteher etwan einen
sonderlichen verwahrten ort, darin sie ihr register,
verschreibungen und vorrath mögen haben, aus-
spehen.
Wann dann die vorsteher, so dis erste
und andere folgende jahr das amt der vorstehung
ein jahr lang gehalten, sollen sie ausgangs des
jahres vier personen des raths und zehen
personen von den, gilden und gemeine
gebürliche rechnung thun.
Weren auch die vorsteher, so ein jahr das
amt treulich ausgerichtet, zu vermögen, dass sie
alle oder eines theils sich ferner dazu wollten
gebrauchen lassen, soll der rath solches mit ine
handeln. Wo aber nicht, soll der rath ufs wenigste
zween derselben wieder ordnen und andere
neue neben ine setzen; und also von jahre zu
jahre halten.
Und nachdem unter den vicarien und com-
menden, so in diesen kasten gewandt, etliche
seind, welche den geistlichen, so die haben,
auf ihr lebenlang und eines theils durch die,
so sich gen Frankfurt ad studia sollen be-
geben, uf etliche jahrlang aldo sollen gebraucht
werden und hernach in diesen kasten kommen,
sollen die vorsteher gut acht geben, dass sie zur
zeit, wenn die geistlichen verfielen, oder die
jahresfristen derer, welche die vicarien oder com-
menden zum studio halten, um sein, ehe absturben
oder nicht in studio zu Frankfurt sein würden,
die nutzungen solcher commenden und vicarien
forderlich zu gemeltem brauche und besoldungen
einnehmen, und nichts zugehöriges an pachten
oder zinsen verkommen lassen.
Alsdann die visitatores itzo die einkommen
der geistlichen vicarien und commenden nicht
anders dann wie die besitzer derselbigen bericht
gethan, inventiret und registriret; darvon sie
doch alle fundationes und register
nicht zu händen bekommen können;
sollen der rath und vorsteher je zu zeiten nach
den alten registern und fundationen forschung
haben, ob vielleichte mehr dazu gehörig oder
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften