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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0291
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Ordnung und Abschied für Salzwedel-Altstadt von 1541.

271

und würden noch davon gegeben oder an einen
andern grund verwandt und vom wiederkauf darin
nicht gemeldet; sollen sie auch nicht mehr ab-
zulösen sein.
Sonst do von einem guthe über verwehrte
zeit zu den geistlichen lehen oder kirchen ge-
zinset oder gepachtet und des zinses oder pachtes
anfang niemande bewusst, die zinsgeber und
pachtleute auch den wiederkauf nicht erweisen
können, soll der zins und pacht so lange vor erb-
zins oder pacht geachtet und bezahlt werden, bis
so lange der wiederkauf oder ablösungs-recht er-
wiesen würde.
Wann aber jemand um zins oder pacht zu
den geistlichen lehnen oder kirchen angesprochen
würde, die er, seine eltern oder vorfaren zuvor
geben, und würde die aus der ursachen weigern,
dass er schein oder beweiss, warum er zinsen
oder pachten solte, zuvor sehen wolte, oder sich
zu rechte erpieten, der soll ungeachtet solcher
vorwendung die zinsen und pachte ferner geben.
Denn der brauch und hebung der zinsen und
pächte in solchen fällen an statt des beweises
sind. Darum sind die geistlichen solchen ge-
forderten schein vorzubringen nicht schuldig,
sondern die zins- und pachtgeber sollen den zins
und pacht so lange geben, bis sie zu rechte aus-
führen, dass sie solches weiter nicht schuldig.
Alsdann eines theils bürgers söhne alhie
etliche geistliche vicarien und commenden
gemeiniglich uf fünf jahre lang in studio
zu Frankfurt halten und gebrauchen und des-
wegen itzo nicht in vorrath gewesen, andere mehr
besoldungen derer, so in universitate studiren zu
setzen; so verordnen doch die visitatores gleich-
wohl, dass ausganges der fünf jahre, da alsdann
dem kasten etliche vicarien und commenden, wie
vorgemeldet, sollen verlediget werden, zwei sti-
pendia zu setzen; also dass aus dem kasten
zweien bürgerssöhnen alhie jedem auf fünf
jahre lang jerlich zwanzig gulden in die uni-
versität zu Frankfurt zu behuf seines studii sollen
gegeben werden, und nach endung der zeit soll
es der rath andern zweien verleihen und also für
und für halten; doch dass alsdann solche be-
soldungen der patronen kinder, welche die
vicarien und commenden, so in kasten geschlagen,
zu verleihen gehabt, so ferne sie zum studio ge-
schickt, vor andern sollen gegundt werden.
Es sollen auch die vorsteher des gemeinen
kasten sonderlich wahrnehmen, dass jetzo jemandts
von geschlechtern derer, welche geistliche lehen,
die nunmals in kasten gewandt, fundiret, verarmet,
dass sie denselben vor andern nach vermögen aus
dem kasten geben und helfen sollen.
Alsdann Clauss Bertoldt, Benedicts
Vinzelberg und seine hausfrau und Hanss

Buck alle seeligen etliche testament um gottes
willen zu aussteurung armer megde, auch
zu etzlichen spenden gemacht; desgleichen die
gewandschneider der altstadt alhie jerlich
auch etzliche spenden pflegen zu geben; soll
der probst und rath ufsehen, dass solche almosen


und stifter erhalten werden1).

Auch sollen die vorsteher des kastens anstatt
der eingewandten spenden jerlich zwo gemeine
spenden an bier, brod und wo es zu erzeugen,
kegen den winter an schuen ausgeben und halten 1).
Von den hospitalen.
Die vorsteher des hospitals Georgii
sollen den armen auch treulich vorstehen und
sunderlich bestellen, dass die kränksten armen,
so nicht ausgehen können, nicht noth leiden. Und
sollen die vorsteher ihrer jährlichen ausgabe und
einnahme dem erbarn rathe alhie jerlich rech-
nung thun.
Damit denn die armen kranken auch an
tröstung, reichung des hochwürdigen sacraments
und predigten nicht mangel haben mögen, soll
der inhaber der commenden der capeln
des hospitals Fr. Lamprecht Alemann
die kranken die woche über gemeinlich besuchen
und trösten, auch jedes sontags und mittwogs
in der capeln predigen und die armen, so es
bitten, mit dem hochwürdigen sacrament berichten.
Und nachdem bishero alhie gehalten worden,
dass auch die todten leichen vor den thoren
und auf den dörfern hierein in die stadt
zu grabe getragen, welches etwas missförm-
lich, auch in sterbenden läuften gefährlich ist;
ordnen demnach die visitatores, dass der kirch-
hof in der capeln Georgii und der an -
stossende camp daran zu der commende der
kirchen gehörig, sollen forderlich zusammen-
bracht, verheget und ein begrebniss der
leichen in der vorstadt des Perwers alda
gehalten und gemacht und von nu an keine
leiche mehr aus dem Perwer in die stadt
zu tragen gestattet werden.
Alsdann das hospital Gertrudis allein
bishero vor die pilgrim gehalten und die-
selben numals nicht mehr leidlich, soll
auch gemeldt hospital ganz und gar ab-
gethan und daselbst auch ein begrebniss vor
die vorstadt den Bokhorn und die dörfer
Güthlitz und Britz gemacht und dahin be-
graben , auch von nun an keine leiche
mehr aus dem Bockhorn oder genanten
dörfern in die stadt zu begraben ge-
tragen werden.

1) Diese Absätze fehlen im Neustädter Abschiede.
 
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