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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0305
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Visitations-Abschied der Altstadt Salzwedel von 1579.

285

schosse verschonen, inmasen dan die visitatores an
einen erbarn rath disfals keinen zweifel tragen.
Und weil auch die gilden und gewärken
etzliche fenster in den kirchen zu halten pflegen,
soll ein erbar rath ihnen bei ernster straf auf-
legen, dass sie die nochmals bessern und machen
lassen, auch das wachs in den kirchen wie vor
alters geben sollen.
Nachdeme auch vormuge der recht und nach
alten hergebrachten gebrauche dieser lande alle
geistlichen und armen in hospitaln der schosse und
unpflichte frei gewesen, so werden sie auch billig
mit der scheffel ziese und andern unpflichten
verschonet, wie den die visitatorn nicht zweifeln,
ein erbar rath werde dafur sein, das sie damit
nicht beschweret werden mögen.
Und weil die kirchöfe der verstorbenen
christen, so von Christo selig gemacht und am
jungsten tag wieder auferweckt werden sollen,
schlafheuser sein, wird ein erbar rath dazu ver-
dacht sein, dass dieselben erhöhet und die todten
nicht in wasser liegen mögen, desgleichen die-
selben mit den schranken und gehege woll vor-
wahren und den leuten, so an den kirchhofen
wohnen, bei straf gebieten, aus ihren heusern
keine schweine, gänse oder ander vieh auf die
kirchöfe zu lassen, noch sonst keinen mist oder
unflat dahin zu schütten, auch dem küster in ernst
auflegen, auf die kirchöfe allewege zu sehen, damit
die todtengräber von den schweinen unzerwühlt
bleiben und zierlich gehalten werden mögen.
Als sich auch zuweilen begibt, das etzliche
in öffentlichen lastern, als ehebruch, hurerei, un-
zucht, zauberei, unzulessigen wucher, fluchen,
gotteslesterungen, spielen, täglichen schlemmen
und dergleichen groben thaten, die einstlieils der
peinlichen strafen wirdig sein, liegen, weil dan
solchs gotts geboten zuwider, auch in be-
schriebenen rechten streflich und sonst an dan
oertern, da man gotts wort recht predigt hoch ärger-
lich, geburet einem erbarn rathe, darauf mit fleiss
achtunge zu geben und sehen zu lassen, die ver-
brecher der stadt zu verweisen und die ehebrecher
und zauberer vermuge der recht zu strafen.
Und sonderlich auf die vorstedte disfals
achtung haben und die verbrecher, ungeachtet, da
gleich ihre herrschaften, wan sie des erinnert,
dazu nichts thun wolten, daraus holen und strafen
lassen, damit solche übel verbleiben und andern
zu bösen exempeln nicht anleitungen geben mögen.
Es ist den visitatorn glaubwirdig fürkommen,
das viel ungehorsame leute sein, die den feiertag
mit brandewein und andern saufen, auch mit
fahren, arbeiten und spaziren verunheiligen, soll
derowegen ein erbar rath solch unordentlich leben
abschaffen und wo es allbereit nicht geschicht,
die thore auf die sontage und fest vor mittag zu

halten und niemand daraus zu arbeit gestatten,
damit sie nicht ursach haben mögen, gottswort zu
verseumen.
Do auch gottfurchtige personen allhie, gott
zu ehren und zu beforderung seines heiligen
worts, auch zu aufnehmen kirchen und schulen,
desgleichen zu noturft der armen ihre milde hand
aufgethan und folgenden summen verehret, nem-
lichen
1000 gulden hauptsummen Matthiesen von der
Schulenburg sel. witwe.
550 thaler Levin von der Schulenburg, haupt-
manns der alten mark sel. witwe.
500 thaler ehr Levin von der Schulenburg,
dechand des erzstifts Magdeburg.
250 thaler der hauptmann der alten mark,
Werner von der Schulenburg.
600 thaler Albrecht von der Schulenburg.
400 gulden hauptsumma und 5 wspl. korns
jerlichs einkommen Johann Hackelbusch’s
sel. wittwe.
450 thaler bürgermeister Andreas Reiche.
200 gulden der bürgermeister Jürgen Hanss
und seine söhne.
100 gulden Diederich Chüdens sel. witwe.
100 thaler Jürgen von Arnstedt.
100 gulden Balzer Chüdens sel. witwe.
100 gulden Berendt Oldendorfs hausfrau.
100 gulden Hoyer Gartzen sel. witwe.
100 gulden burgemeister Joachim Bademin.
Wollen die visitatores nicht zweifeln, der all -
mechtige, der ein retributor alles guten ist, werde
es ihnen reichlich vergelten und ihre erben und
nachkommen hinwieder in andere wege gnedigst
segnen, inmasen auch die visitatores an stadt
hochgedachts ihrs gnädigsten herrn solche ihre
donationes, davon die nachgehefte Verzeichnis mit
E. meldet, thun confirmiren und perpetuiren, also
das dieselben, laut der daruber aufgerichten in-
strumenta und schriftliche urkunde fur und fur
zu ewigen zeiten menniglich ungehindert bleiben
und darein nicht verandert werden solle, wie den
auch solchs des erbarn raths allhie revers klerlich
mitbringen. Und schliesslichen, weil in hoch-
gedachts unsers gnedigsten herrn christlichen
kirchen- und visitationordnunge, was sich die geist-
lichen und weltliche obrigkeiten, auch kirchen- und
schuldiener in religionsachen und irem amte ver-
halten sollen, genugsam versehen, thun die visita-
tores kraft ires habenden bevels dieselben publi-
zirn, und bei den darein verleibten strafen dem
pfarrer, erbarn rath, caplenen, kirchvetern, vor-
stehern der gemeinen kasten und hospital, auch
dem rectori und seinen gehulfen, desgleichen allen
andern kirchendienern, so alhie visitirt worden,
bei iren christlichen gewissen, auch eiden und
pflichten, damit ein jeder seiner kurfürstl. gnaden
 
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