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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0313
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Abschied für Salzwedel-Neustadt von 1579.

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vorwiesen werden, darum sich hieruber ein jeder,
der ehesachen und andere geistliche hendel darein
entlichen zu judicirn eussern und enthalten solle.
Und schliesslich wollen die visitatores auch
den pfarrer und caplene alhie, hiermit vormahnet
haben, wen sie etwan von haus vorreisen wollen,
solchs ein erbar rathe zuvormelden, auch sich sonst
aller weltlichen und anderen unnotigen hendel zu
entschlagen, und darein nicht zumischen, sinte-
mahl solchs zuvorkleinerung des ministerii ge-
reichen thut. Alles bei meidunge s. churf. g.
strafe und ungnade.
Was des pfarrers und caplene alhie amt
weiter erfordert, davon geschicht in hochgedachts
unsers gnedigsten herrn visitation ordnung weiter
meidunge dahin die visitatores sie, dasselbe in
guter acht zuhaben hiemit wollen remittiert haben.
Von den kustern.
Des kusters alhie jherliche besoldungen soll
hinfuro sein, 18 gulden und 4 scheffel rogken
das todtenbuch zu halten aus den gemeinen kasten,
item 4 scheffel rogken von den kirchvetern, den
seiger zustellen.
Der underkuster soll jherlich zur besoldung
haben 16 gulden aus dem gemeinen kasten, und
2 scheffel rogken, von den kirchvetern.
Dazu haben sie den viertel pfennig aus
allen heusern alhie, welchen sie zugleich unter
sich teilen.
So volgen ihnen auch die gewonliche acciten-
talia, wie sie bishero gehabt.
Und sollen die kuster ihr ampt getreulich
bestellen, und den caplenen, so wol als den pfar-
her, im kirchenregiment gehorsam sein, auch vor-
muge der visitation ordenunge vom erbaren rathe
und pfarher zugleich angenommen und vorurlaubet
werden.
Sie sollen auch auf die kirchen, das darein
nichts entwandt oder zerbrochen werde, fleissige
achtunge geben, auch darauf sehen, das die kirch-
hofe reinlich gehalten werden und die schweine
davon pleiben mogen.
Von den organisten.
Der organist alhie, soll jherlichen aus dem
gemeinen kasten hinfuro vorreicht werden 36 gulden.
Und soll der organist uf die orgel fleissige achtunge
geben, das dieselbe nicht schadhaft werden moge,
und dieselbe mit seinem fleisse soviel muglich
bessern, desgleichen soll er fleiss ankehren, gute
muteten, sonderlich was die choralia und sequen-
tiell de tempore sein, zu lehren und zu schlagen.
Von der schulen.
Weil die visitatores aus voriger gehaltener
visitationabschiede, befunden, das mit vorwissen

des probstes und rehte beider stedte, die beide
schulen, in das graue kloster der altenstadt, aus
sonderlichen nutzlichen ursachen gelegt, die visi-
tatores auch vorrathsam achten, das es nachmals
beschehen mochte, furnemlich weil diese schule
alhie ein ungelegener ort, und dieselbe übel ge-
bauet, und menniglich unverborgenen, wie hoch
und viel an guter wol angeordenter schulen und
derselben regenten gelegen ist.
Und stellen derwegen solchs in der rethe
beider stedte ferner deliberation und bedenken,
und soll hinfuro mit annhemunge und vorurlau-
bunge eins rectors vormuge hochgedachts unsers
gnedigsten herrn visitation ordnung gehalten, und
niemands nach gunst eingedrungen, sondern wegen
seiner geschicklichkeit zu solch ampte von erbarn
rathe, mit vorwissen und bewilligung des pfarrers
alhie bestaldt, die andern schuldiener aber vom
rathe auf vorgehende deliberation des rectors an-
genommen, auch furnemlich vormuge unsers
gnedigsten herrn mandat aus der universitet zu
Frankfordt an der Oder, gefordert werden.
Und soll dem schulvorwandten alhie zur
jherlich besoldung hinfuro volgen :
84 gulden dem rectori, als 64 gulden aus
dem gemeinen kasten und 20 gulden von den
600 gulden hauptsumme, so gottfurchtige fromm
leuthe, also 200 gulden. Mathias von der Schulen-
burgk sehlig witwe, und 100 gulden der burger-
meister Joachim Appelrathe zu befreihung des
precii zu dieser schulen gegeben.
34 gulden dem conrector,
30 gulden dem cantori,
24 gulden dem baccalaurio,
6 gulden dem infimo, welchs ampt der ober-
kuster mit bestellet,
Dazu haben der conrector, cantor und bacca-
laurius das halbe precium, als von jeden knaben
ein schilling.
Und sollen die gewonliche accidentalia wie sie
die bishero im brauche herbracht, auch haben,
die knaben aber sollen deshalben precii befreiet sein.
Und weil dem schulvorwandten vermuge der
visitation ordnunge uf hochzeiten zugehen vor-
boten, soll ihnen vor die brautmesse ein halber
thaler gegeben, daruber soll von ihnen niemandt
beschwerdt werden, welchs der erbar rath alhie
auch also befordern sollen, das dem schulvor-
wandten solcher halber thaler volgen moge.
Als auch die rethe in stedten alten gebrauch
nach zu den schulen, das bernholz zubeschaffen
und führen zulassen, schuldig, und die holzung
gemeiner stadt ist, auch besser und nutzlicher,
als zu diesen christlichen werke nicht angewandt
werden konne,
als wollen die visitatores nicht zweifeln, der
erbar rath alhie werde die schuldiener und
 
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