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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0485
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Die Fürstenthümer Münsterberg-Oels.

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Valentin Leo finden sich an derselben Stelle mancherlei Stücke. So z. B. eines, worin Leo
beim Fürsten Klage über einen Pfarrer führt, der die Convente nicht besuchte. Ebenda ein
Schreiben des Burggrafen und Herrn von Donauw auf Massel, vom 3. Februar 1592, aus welchem
ersichtlich ist, dass der Herzog befohlen hatte, die neuernannten Pfarrer den Synoden vor-
zustellen und dort examiniren zu lassen.
Aus der Zeit des zweiten Superintendenten Melchior Eccard finden sich im Fürsten-
steinschen Archive die Verhandlungen dieser Convente (vgl. Eberlein in Silesiaca S. 233;
genauere Angaben im Correspondenzbl. 4, S. 57), die sich aber zumeist auf dogmatische Fragen
beziehen.
Ob schon im 16. Jahrhundert für Oels ein wirkliches Consistorium eingerichtet worden ist,
ist nicht nachzuweisen. Eccard wird zwar gelegentlich auch assessor primarius des fürstlichen
Consistorii genannt. Da er aber erst 1616 gestorben ist, ist dies für die Annahme der früheren
Einrichtung des Consistoriums kein zwingender Grund. Im Jahre 1608 publizirte Herzog Carl
eine Consistorial-Ordnung, und das Consistorium wurde 1609 eingerichtet.
Superintendent Eccard war es auch, der eine für Schlesien von grosser Bedeutung
gewordene Agende im Jahre 1592 verfasste (bis dahin scheint man sich nach der mecklenburgi-
schen Agende gehalten zu haben). Am 3. Mai 1593 wurde sie vom Herzog publizirt. Eine
Beschreibung bei Eberlein, Silesiaca S. 233. Sie zerfällt in zehn Capitel, von denen das
neunte der Katechismus ist. Der Abschnitt über Ehesachen ist der Breslauer Gottesdienst-
ordnung von 1550, Cap. VI wörtlich entnommen (s. oben).
Diese Kirchenordnung hat das ganze 17. Jahrhundert hindurch gegolten. Sie wurde
z. B. von Herzog Heinrich Wenzel 1618 ausdrücklich bestätigt in der Kirchenordnung, welche
der Herzog am 13. Januar 1618 der Stadt Bernstadt gab. (Vgl. St.A. Breslau F. Oels X. 3 a.
Ebenda Bl. 39 ff. eine neue Kirchenordnung für Bernstadt vom 13. Januar 1634.) Sie wurde
zweimal erneut gedruckt. Einmal von Herzog Sylvius 1664: „Agende oder Ordnung der ev.
Kirchen in Oels fürstenthums uf bevehl Herzog Carl II zu Münsterberg erstlich gestellet anno
1593, nunmehr auf verordnung herzog Sylvii zu Württemberg und Teck revidirt Oels 1664.“ 4°.
Ein weiterer Druck ist 1686 in 4° erfolgt. 1715 erschien eine polnische Übersetzung. Ein
Exemplar des Druckes von 1593 habe ich nicht gefunden. (Vielleicht ist die Nachricht vom
Druck 1593 gar nicht zutreffend?) Ein Abdruck ist daher hier nicht möglich. Von der Aus-
gabe 1664 befindet sich ein Exemplar in der Stadt-Bibliothek zu Breslau, und von der Aus-
gabe von 1686 eines in der Universitätsbibliothek zu Jena Bud. Jus. can. 172. Die Fürstlich
Oelssche Landes-Ordnung von 1583 (Schickfuss 3, S. 315 ff.) betrifft das Kirchenwesen nicht.
Über Ordinationen in Oels vgl. Eberlein, Silesiaca S. 234. Über spätere Visitationen
vgl. Correspondenzblatt 7, S. 176 ff. Zur Geschichte im 17. Jahrhundert vgl. Feist in Zeitschr.
des Ver. für die Gesch. Schlesiens 40, S. 103 ff.
Zur Schul-Geschichte vgl. Leissnig, Gesch, des Oelser Gymnasiums im Programm des
Gymnasiums von 1842.
In diesem Fürstenthum hat sich die Reformation im 17. Jahrhundert am un-
gestörtesten behaupten können.
Über kirchliche Zustände in Stroppen vgl. Correspondenzbl. 8, S. 230 ff. Über kirch-
liche Zustände in Klein-Ellguth bei Oels vgl. Stäsche in Zeitschr. des Ver. für die Gesch.
Schlesiens 40, S. 284 ff.
Das Kirchenbuch in Oels geht noch etwas in das 16. Jahrhundert hinein.
Über die Regierung der Münsterberger in Sternberg in Mähren, insonderheit die Kirchen-
ordnung von 1614 vgl. Trautenberger und Skalsky. (Letzterer hat a. a. O. S. 90 die
Kirchenordnung abgedruckt.)
Sehling, Kirchenordnungen. III.

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