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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0529
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Visitations-Instruction von 1542 für Brieg.

441

sache belangend ist, freundlich und brüderlich
conferiren und unterredung halten, auch des un-
ordentlichen lebens halben strafen, und persönliche
gebrechen, so ein jeglichen beschweren, anhören,
und was ihnen zwischen sich zu ordnen unmöglich,
sollen sie dem superintendenten fürtragen, damit
aller zweispalt der lehre und greuels des un-
ordentlichen lebens halben bei den dienern des
göttlichen worts verhütet werden. Derhalben auch
kein pfarrherr sich der religion schwere fälle zu
erörtern unterstehen soll, sondern dieselbigen dem
superintendenten und seinem seniori fürtragen,
welche andere gelehrte zu sich fordern und solchen
abhelfen sollen.
Dieweil wir auch etliche kirchen in unsern
landen ledig, ohne pfarrherren, und das volk ohne
predigten und rechten brauch der sacramenten
gelassen gefunden, daraus denn viel beschwerungen
und unfall zu erwarten ist, befehlen wir allen, so
die lehen über solche kirchen haben, dass sie
dieselbige bei verlust der lehn und unsrer schweren
straf in dreien monats frist mit tüchtigen pfarr-
herren versehen sollen.
Es ist auch unser befehl, dass die pfarrherren
bei ihrem volk die lehre vom glauben, welche man
den cätecliismum nennt, treulich und fleissig
fördern sollen, nicht allein bei allen ingemein,
sondern auch
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Wir haben auch je und alle wege die Wieder-
täufer nicht zu leiden, noch zu hausen oder hofen,
euch befehle gethan. Dieweil aber solches von
etlichen und vielen unsern unterthanen, sonderlich
denen von adel, verachtet wird; dass wir glaub-
Auf dass aber solches alles, das wir jetzt nach
der länge in diesem unsern inandat erzehlet haben,
unverbrüchlich von allen gehalten würde, wollen
wir aufs schleunigste, als es uns möglich sein
wird, unsere visitatores abfertigen, durch unsere
lande treulich zu verkundigen, bei allen unsern
unterthanen, was standes die sein, dass ob solcher
unsrer ordnung gehalten werde.
hinfort keiner dieselbigen auf seinen gütern leiden;
wo aber irgends einer solches verachten würde,
den wollen wir am leibe und gute strafen.
Wo sich aber jemand hierinnen vergreifen
würde, den wollen wir ernstlich strafen und ferner
keinen muthwillen gestatten.
wir aufs schleunigste, als es uns möglich sein
wird, unsere visitatores abfertigen, durch unsere
lande treulich zu verkündigen, bei allen unsern
untertlianen, Avas Standes die sein, dass ob solcher
unsrer Ordnung gehalten werde.
Wir bedenken aber, wie St. Paulus lehret,
und auch jedermann aus der vernunft ermessen
kann, dass niemand auf eigne kosten lehren kann,
an von 1542 für Brieg.
und auch jedermann aus der Vernunft ermessen
kann, dass niemand auf eigne kosten lehren kann,
derhalben auch unsre Vorfahren aus sonderlicher
andacht und liebe zum evangelio und dem rechten
gottesdienste, die pfarrherren mit gnugsamen zu-
stande und wiedmuth, auch zinsen und decem,
auch andern einkommen begnadet haben, welches
ohne allen guten fug etliche zu sich gezogen und
den dienern göttlichen worts entwand haben; der-
halben Avir oftmals mündlich auch allen befohlen,
solches zu Aviedererstatten, welches dann von
etlichen bis anliero ungehorsamlich verblieben ist,
befehlen hiermit allen und jeden, was Standes die
sein, dass sie den pfarrherren ihren zustand und
almos folgen lassen und ihnen nicht entziehen bei
sclrwerer straf und Ungnade. Datum Brieg, Sonn-
abend nach Francisci. Anno 1534.
134—136. Vgl. oben S. 442.]
In gemein.
Am ersten.
Muss ein excommunicatio unter den ministris
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selbst angericht werden und casus gestelt umb
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