Einleitung.
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funden hätten, ähnlich wie die Constitutiones. Ich halte dies auch für wahrscheinlich. Zwar
die von Tschackert 1, S. 171 Anm. versuchte Beweisführung aus der Vorrede der Bischöfe
ist nicht durchschlagend, da „de ceremoniis“ doch nicht gerade von formulirten Artikeln
verstanden werden muss, wie ja auch z. B. „de judiciis ecclesiasticis“ niemand auf solche deutet,
aber die von Tschackert hervorgehobene Thatsache, dass in den späteren Erlassen des
Herzogs immer nur von der ersten Kirchenordnung von 1525, nicht von den „erweiterten
lateinischen Artikeln von 1530“ die Rede ist (Tschackert 1, S. 171 Anm. 1), spricht für die
Annahme, dass wir es auch hier, wie bei den Constitutiones, mit nicht definitiv gewordenen
Entwürfen zu thun haben. Jedenfalls gehören, bei dieser ungeklärten Sachlage, die „Articuli“
nicht in unsere Sammlung.
V. Visitationen bildeten auch im Herzogthum Preussen die wichtigsten Wege für die
Durchführung reformatorischer Maassnahmen. Eine ausführliche Geschichte derselben fehlt
und kann von mir an dieser Stelle nicht geliefert werden. Ich werde daher nur das Noth-
wendigste mittheilen.
Unterstützt und angeregt von Herzog Albrecht, der wiederholt den Visitationen in
eigener Person beiwohnte (z. B. in den Jahren 1542 und 1543), waren die Bischöfe unermüdlich
thätig, ihres Amtes zu walten. Speratus, Mörlein, Hesshusius, Venediger und Wiegand haben
mit grösster Pflichttreue die Regelung auch der geringsten Dinge geleitet und überwacht.
Aus den vorhandenen Visitationsakten heben sich als besonders wichtig hervor: Die
Visitationen von 1541—1543, 1569, 1575/76, 1578/79, 1585/86; wenigstens sind wir über
diese Visitationen genauer unterrichtet und das erhaltene Material bietet speciell für unsere
Zwecke Besonderes. Daneben finden sich aber auch noch Akten aus anderen Visitationen.
Über manche Visitationen mögen Urkunden nicht mehr vorhanden sein. Die nachfolgende
Skizze kann daher auf Vollständigkeit Anspruch nicht erheben.
In historischer Reihenfolge nenne ich ausser den oben schon erwähnten Visitationen —
von Visitationen, die Polentz in Samland und Meurer in Masuren 1530 abhielten, wissen wir
nur ganz wenig (Tschackert 1, S. 172) — die folgenden:
1. Die Visitation von 1533.
Im Jahre 1533 visitirte Speratus die Ämter Barten und Brandenburg, worüber Foliant
1272 des Staats-Archivs Königsberg näheren Aufschluss giebt. Dort findet sich auch eine von
Speratus selbst geschriebene Verordnung für die drei Kirchspiele Löwenstein, Dietrichsdorf und
Laggarben, welche die Thätigkeit der Pfarrer in diesen drei Kirchspielen betrifft. Die sonstigen
Anordnungen haben kein allgemeines Interesse.
2. Über eine Visitation von 1538 giebt uns ein Band F. 37 a Etatsministerium im
Staats-Archiv Königsberg (frühere Bezeichnung 4 Schr. 23 Fach. 15. III) Aufschluss. Derselbe
enthält unter Anderem einen Visitationsbericht des Bischofs von Pomesanien Paulus Speratus
vom 31. Januar 1538, der offenbar für den Landesherrn bestimmt war. Hierin klagt der
Bischof über Unwissenheit der Gemeindeglieder, mangelhaften Kirchenbesuch, schlechten Ein-
gang des Decem, wiederholt den fürstlichen Befehl wegen der Leistungen an die Geistlichkeit
(Jacobson Nr. VII) und giebt als Grund für die mangelhafte Beobachtung der Landes- und
Kirchenordnung an, dass die Hauptleute sie wohl nicht alle im Drucke besässen. „Deshalb
habe ich einen kurzen Auszug gemacht und solcher Landes- und Kirchenordnung, auch her-
nach ausgegangener Bevehl Artikel in einander gezogen, könnt nicht schaden, man liesse sie
drucken“. Dieser Wunsch ist offenbar nicht in Erfüllung gegangen. Der Auszug des Speratus
ist mir nicht zu Gesicht gekommen.
3. Eine gründliche Visitation begann mit dem Ende des Jahres 1541.
Der Landesherr hatte unter dem 29. September 1540 bereits genaue Weisungen ge-
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 2
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funden hätten, ähnlich wie die Constitutiones. Ich halte dies auch für wahrscheinlich. Zwar
die von Tschackert 1, S. 171 Anm. versuchte Beweisführung aus der Vorrede der Bischöfe
ist nicht durchschlagend, da „de ceremoniis“ doch nicht gerade von formulirten Artikeln
verstanden werden muss, wie ja auch z. B. „de judiciis ecclesiasticis“ niemand auf solche deutet,
aber die von Tschackert hervorgehobene Thatsache, dass in den späteren Erlassen des
Herzogs immer nur von der ersten Kirchenordnung von 1525, nicht von den „erweiterten
lateinischen Artikeln von 1530“ die Rede ist (Tschackert 1, S. 171 Anm. 1), spricht für die
Annahme, dass wir es auch hier, wie bei den Constitutiones, mit nicht definitiv gewordenen
Entwürfen zu thun haben. Jedenfalls gehören, bei dieser ungeklärten Sachlage, die „Articuli“
nicht in unsere Sammlung.
V. Visitationen bildeten auch im Herzogthum Preussen die wichtigsten Wege für die
Durchführung reformatorischer Maassnahmen. Eine ausführliche Geschichte derselben fehlt
und kann von mir an dieser Stelle nicht geliefert werden. Ich werde daher nur das Noth-
wendigste mittheilen.
Unterstützt und angeregt von Herzog Albrecht, der wiederholt den Visitationen in
eigener Person beiwohnte (z. B. in den Jahren 1542 und 1543), waren die Bischöfe unermüdlich
thätig, ihres Amtes zu walten. Speratus, Mörlein, Hesshusius, Venediger und Wiegand haben
mit grösster Pflichttreue die Regelung auch der geringsten Dinge geleitet und überwacht.
Aus den vorhandenen Visitationsakten heben sich als besonders wichtig hervor: Die
Visitationen von 1541—1543, 1569, 1575/76, 1578/79, 1585/86; wenigstens sind wir über
diese Visitationen genauer unterrichtet und das erhaltene Material bietet speciell für unsere
Zwecke Besonderes. Daneben finden sich aber auch noch Akten aus anderen Visitationen.
Über manche Visitationen mögen Urkunden nicht mehr vorhanden sein. Die nachfolgende
Skizze kann daher auf Vollständigkeit Anspruch nicht erheben.
In historischer Reihenfolge nenne ich ausser den oben schon erwähnten Visitationen —
von Visitationen, die Polentz in Samland und Meurer in Masuren 1530 abhielten, wissen wir
nur ganz wenig (Tschackert 1, S. 172) — die folgenden:
1. Die Visitation von 1533.
Im Jahre 1533 visitirte Speratus die Ämter Barten und Brandenburg, worüber Foliant
1272 des Staats-Archivs Königsberg näheren Aufschluss giebt. Dort findet sich auch eine von
Speratus selbst geschriebene Verordnung für die drei Kirchspiele Löwenstein, Dietrichsdorf und
Laggarben, welche die Thätigkeit der Pfarrer in diesen drei Kirchspielen betrifft. Die sonstigen
Anordnungen haben kein allgemeines Interesse.
2. Über eine Visitation von 1538 giebt uns ein Band F. 37 a Etatsministerium im
Staats-Archiv Königsberg (frühere Bezeichnung 4 Schr. 23 Fach. 15. III) Aufschluss. Derselbe
enthält unter Anderem einen Visitationsbericht des Bischofs von Pomesanien Paulus Speratus
vom 31. Januar 1538, der offenbar für den Landesherrn bestimmt war. Hierin klagt der
Bischof über Unwissenheit der Gemeindeglieder, mangelhaften Kirchenbesuch, schlechten Ein-
gang des Decem, wiederholt den fürstlichen Befehl wegen der Leistungen an die Geistlichkeit
(Jacobson Nr. VII) und giebt als Grund für die mangelhafte Beobachtung der Landes- und
Kirchenordnung an, dass die Hauptleute sie wohl nicht alle im Drucke besässen. „Deshalb
habe ich einen kurzen Auszug gemacht und solcher Landes- und Kirchenordnung, auch her-
nach ausgegangener Bevehl Artikel in einander gezogen, könnt nicht schaden, man liesse sie
drucken“. Dieser Wunsch ist offenbar nicht in Erfüllung gegangen. Der Auszug des Speratus
ist mir nicht zu Gesicht gekommen.
3. Eine gründliche Visitation begann mit dem Ende des Jahres 1541.
Der Landesherr hatte unter dem 29. September 1540 bereits genaue Weisungen ge-
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 2