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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0028
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Das Herzogthum Preussen.

geben über „Unkosten und Unterhaltung der Visitationen“. Mandat vom 29. September 1540;
Tschackert, U.B. Nr. 1281.
Die Visitation von 1541 erstreckte sich auf die drei Kreise Natangen, Barten, Branden-
burg und hatte die genaue Registrirung des Vermögens der geistlichen Stiftungen zum Inhalt.
(Geistliche Güter, Lehen, Brüderschaften, Erbzinse, Pfennigzinse, Erbgelder). Über diese Visi-
tation gehen uns die Folianten 1273 und 1274 des Staats-Archivs Königsberg Auskunft. In
1273 finden wir das Orginal des „Kredenzschreibens“ des Herzogs an Michael von Drahe, d. d.
Königsberg, den 19. November 1541. Auf Grund der Berichte dieses Visitators Michael von
Drahe erliess der Herzog am 2. Oktober 1542 ein Reskript (Fol. 1273. Bl. 264). Im Zusammen-
hang mit dieser Visitation steht die Bewilligung einer Steuer seitens des Adels und der kleinen
Städte „zu ufrichtung eines partikulars“. (Vgl. über das Schulwesen unten.) Die beachtens-
werthen Berichte der Städte über ihre geistlichen Güter, ausstehenden Zinsen usw. ersehen wir
in Fol. 1274.
4. Über weitere Visitationen der Jahre 1542 und 1543 geben uns Aufschluss:
der Fol. 1271 für den Natang’schen Kreis,
der Fol. 1272 für die Ämter Barten und Brandenburg,
der Fol. 1275 für die Ämter Preussisch-Holland, Mohrungen, Preussisch-Mark, Riesen-
burg, Schönberg, Marienwerder. Für Riesenburg vgl. auch Schwalm, Gesch. der Stadt Riesen-
burg. Riesenburg 1896, S. 70.
An diesen Visitationen nahm der Herzog selbst Antheil. Dies wurde noch in späteren Jahren
dankbarst anerkannt. Vgl. unsere Darstellung bei der Stadt Zinten. Vgl. auch Tschackert,
Herzog Albrecht S. 49 ff. Den wichtigsten Gegenstand dieser Visitation bildeten die finanziellen
Verhältnisse. Über die „Eidesformel“ der Pfarrer und den Befehl vom 1. Februar 1543 siehe
unten S. 21.
5. Aus den nächsten Jahren finden wir wenige oder gar keine Nachrichten über Visi-
tationen. (Eine Visitation in Rastenburg vom Jahre 1545 betraf im Wesentlichen finanzielle
Dinge, bestimmte z. B., dass Kalende-, Läut- und Taufgeld nicht mehr erhoben werden sollen;
vgl. Beckhorn, Rastenburg. Rastenburg 1880, S. 41) Zwar beschäftigte sich der Herzog
nach wie vor mit diesem so wichtigen Institut, wie die unten zu erwähnenden Ordnungen zur
Genüge beweisen, aber zu eigentlichen grösseren Visitationen scheint es nicht mehr gekommen zu
sein. Offenbar nahmen die Osiandri’schen Händel alle Kräfte gefangen. Es ist uns allerdings
im Staats-Archiv Königsberg, J. 2. 1540—1547 ein Visitationsmandat der beiden Bischöfe vom
9. November 1547 erhalten (welches Nicolovius, a. a. O. S. 145/51 ohne Quellenangabe ab-
gedruckt hat) und welches richtiger als ein Ausschreiben des Herzogs Albrecht bezeichnet
werden muss, das die Visitation anordnet und bei der persönlichen Verhinderung des Landes-
herrn die beiden Visitatoren abordnet; aber wir sind nur davon unterrichtet, dass Briessmann,
der Präsident des Bisthums Samland, im Herbste 1547 auf Samland und Natangen Visitationen
abgehalten hat (vgl. Tschackert, U.B. Nr. 2041).
Im Jahre 1551 wurde eine neue grosse Visitation geplant. Hier offenbarte sich der Einfiuss,
den inzwischen Osiander auf die preussischen Verhältnisse gewonnen hatte. Der Herzog hatte
sich von einigen Königsberger Theologen ein Gutachten für eine Visitation ausarbeiten lassen
und dieses Osiander zur Begutachtung überschickt. Der Bericht Osiander’s vom 9. Februar
1551 ist im Staats-Archiv Königsberg, Etatsministerium F. 37 a, erhalten und darf wohl hier,
weil bisher nicht publicirt, etwas näher betrachtet werden.
Osiander schreibt: „Ich habe F. D. befehl sampt den beigelegten etlicher theologen
ratschlagen die visitation belangende verlesen und lasse mir den ersten artikel gefallen, das
die gemeinen priester sich aller heuer ausgegangener translation der bibel enthalten, aus-
genommen die lateinische Hieronymi und die deutsche Lutheri.“
 
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