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Das Herzogthum Preussen.
ordnen, die beeidiget nennen und bestedigen. Und
soll inen alsdann auferlegt sein, das sie in irem
amte treu und vleissig sein sollen, auf die ge-
bäude der kirche, wiedem und schulen, damit die-
selben nicht untergehen, gut acht zu geben, auch
fleissig mit der täfel alle sontage umgehen. Wo
das von ihnen nachgelassen würde, solle ein jeder,
der einen tag verseumet, und nicht seinen compan
bestellt, der kirchen für denselben jeden tag
30 sch. erlegen, darüber der herr hauptmann zu
halten und sollen sich sonsten in aller massen
nach der vorigen vorgeschriebenen ordnung, so
ist in nächst gehaltener visitation von den herrn
visitatoribus wohl und gut gemacht, verhalten,
alles im kirchspiel mit namen zu register bringen
und alles in specie verzeichnen und allezeit ehe
denn der decem eingenommen, ein sollich register
machen lassen und der da giebt mit dedit ver-
zeichnen, und der alle jar dem herrn hauptmänn
gute rechnung thun.
In allen anderen punkten, welche allhie nicht
wiederholt, sollen pfarrherrn, schulmeister und
kirchenväter der vorigen ordnung sich bequemen
und sowohl den vorigen, als diesen abschied
sich polnisch machen, sich furlesen lassen und
ferner sich darnach richten.
Hermsdorf (Kreis Preussisch-Holland).
Nach Conrad, in Altpreuss. Monatsschr. 35, S. 334—344, befindet sich im Burg-
gräflich- und Gräflich-Dohna’schen Majorats-Archive zu Schlodien das Original des Hermsdorfer
Kirchen-Visitations-Rezesses, welchen der pomesanische Bischof Venediger am 26. Juni 1568
durch den bischöflichen Notar, Johannes Hogenhausen, aufnehmen liess. In Begleitung des
Bischofs befand sich der Burggraf Achatius I. zu Dohna aus Mohrungen, und der Burggraf zu
Holland, Christoph Nickritz, ein herzoglicher Beamter, der den Amtshauptmann vertrat, und der
Notar. Das Kirchspiel stand unter dem Patronat der Dohna’s.
Der von Conrad abgedruckte Abschied beschäftigt sich zumeist mit finanziellen Dingen.
Bemerkenswerth ist nur, dass dem Schulmeister die Pflicht auferlegt wird, die Kirche rein und
sauber zu halten, und die „betteglocken“ Mittags und Abends zu läuten. Die Kirchväter
werden in eidliche Pflicht genommen.
Vgl. auch noch Eissing, Altes und Neues aus der Geschichte des Kirchspiels Herms-
dorf. 1. Heft. Berlin 1885.
Über den Abschied vom 24. Juni 1578 vgl. oben S. 15.
Stadt Holland.
In der Visitation von 1578 (vgl. oben S. 15) gab der Bischof von Pomesanien, Wiegand, der
Stadt am 25. Juni 1578 einen Abschied, aus welchem hier aus St.-A. Königsberg, Fol. 1280,
Bl. 641 die folgenden Bestimmungen mitgetheilt werden. Bemerkenswerth ist hier besonders
die Nachricht von der Bestärkung des Anstellungsvertrages eines Pfarrers durch Empfang
einer Arrha.
Conrad, Preussisch-Holland einst und jetzt. Pr.-Holland 1897. S. 163 ff. bietet
wenig für die Kirchengeschichte.
18. Visitations-Abschied.
. Über den Pfarrer besteht kein
Grund zur Beschwerde. „Weilen er aber sich
um einen anderen dienst ohne vorwissen des
bischofs umgethan, auch sich eingelassen und den
Vom 25. Juni 1578.
gottespfennig darauf empfangen, ist ferner mit
ihm zu handeln, ob er zuerhalten, wo nicht, wird
nöthig sein, das die gemeinde mit räth und be-
liebunge der obrikeit und des bischofs nach einem
Das Herzogthum Preussen.
ordnen, die beeidiget nennen und bestedigen. Und
soll inen alsdann auferlegt sein, das sie in irem
amte treu und vleissig sein sollen, auf die ge-
bäude der kirche, wiedem und schulen, damit die-
selben nicht untergehen, gut acht zu geben, auch
fleissig mit der täfel alle sontage umgehen. Wo
das von ihnen nachgelassen würde, solle ein jeder,
der einen tag verseumet, und nicht seinen compan
bestellt, der kirchen für denselben jeden tag
30 sch. erlegen, darüber der herr hauptmann zu
halten und sollen sich sonsten in aller massen
nach der vorigen vorgeschriebenen ordnung, so
ist in nächst gehaltener visitation von den herrn
visitatoribus wohl und gut gemacht, verhalten,
alles im kirchspiel mit namen zu register bringen
und alles in specie verzeichnen und allezeit ehe
denn der decem eingenommen, ein sollich register
machen lassen und der da giebt mit dedit ver-
zeichnen, und der alle jar dem herrn hauptmänn
gute rechnung thun.
In allen anderen punkten, welche allhie nicht
wiederholt, sollen pfarrherrn, schulmeister und
kirchenväter der vorigen ordnung sich bequemen
und sowohl den vorigen, als diesen abschied
sich polnisch machen, sich furlesen lassen und
ferner sich darnach richten.
Hermsdorf (Kreis Preussisch-Holland).
Nach Conrad, in Altpreuss. Monatsschr. 35, S. 334—344, befindet sich im Burg-
gräflich- und Gräflich-Dohna’schen Majorats-Archive zu Schlodien das Original des Hermsdorfer
Kirchen-Visitations-Rezesses, welchen der pomesanische Bischof Venediger am 26. Juni 1568
durch den bischöflichen Notar, Johannes Hogenhausen, aufnehmen liess. In Begleitung des
Bischofs befand sich der Burggraf Achatius I. zu Dohna aus Mohrungen, und der Burggraf zu
Holland, Christoph Nickritz, ein herzoglicher Beamter, der den Amtshauptmann vertrat, und der
Notar. Das Kirchspiel stand unter dem Patronat der Dohna’s.
Der von Conrad abgedruckte Abschied beschäftigt sich zumeist mit finanziellen Dingen.
Bemerkenswerth ist nur, dass dem Schulmeister die Pflicht auferlegt wird, die Kirche rein und
sauber zu halten, und die „betteglocken“ Mittags und Abends zu läuten. Die Kirchväter
werden in eidliche Pflicht genommen.
Vgl. auch noch Eissing, Altes und Neues aus der Geschichte des Kirchspiels Herms-
dorf. 1. Heft. Berlin 1885.
Über den Abschied vom 24. Juni 1578 vgl. oben S. 15.
Stadt Holland.
In der Visitation von 1578 (vgl. oben S. 15) gab der Bischof von Pomesanien, Wiegand, der
Stadt am 25. Juni 1578 einen Abschied, aus welchem hier aus St.-A. Königsberg, Fol. 1280,
Bl. 641 die folgenden Bestimmungen mitgetheilt werden. Bemerkenswerth ist hier besonders
die Nachricht von der Bestärkung des Anstellungsvertrages eines Pfarrers durch Empfang
einer Arrha.
Conrad, Preussisch-Holland einst und jetzt. Pr.-Holland 1897. S. 163 ff. bietet
wenig für die Kirchengeschichte.
18. Visitations-Abschied.
. Über den Pfarrer besteht kein
Grund zur Beschwerde. „Weilen er aber sich
um einen anderen dienst ohne vorwissen des
bischofs umgethan, auch sich eingelassen und den
Vom 25. Juni 1578.
gottespfennig darauf empfangen, ist ferner mit
ihm zu handeln, ob er zuerhalten, wo nicht, wird
nöthig sein, das die gemeinde mit räth und be-
liebunge der obrikeit und des bischofs nach einem