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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0162
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144

Das Herzogthum Preussen.

Auch soll ein jeder, der in di pfarrkirchen
will begraben werden, 10 mark und uf den kirch-
bof 2 1/2 mark nach alter gewonheit und den armen
zum besten geben und darstrecken. Wer aber
das nit ze thun geneigt, mag sichs aufs frei be-
grebnus zu sanct Niclas hinaus furn und begraben
lassen.
Furs dritte sollen alle betler, so bei uns
seind, auf einen tag durch die, so man kunftig
darzu setzen wirt, in die pfarrkirchen versamelt
werden, dieselben zu examiniren und zu besich-
tigen dergestalt, so irgent einer unter inen stark
und gesunt gnug, der einem pauersman gedienen
moge, befunden wirt, soll on mittl aus der stat
getrieben werden; und vort mer keiner durch die
gesatzten aufsehers auf der strassen zu petteln
geliden, sonder durch die hospitalia hin und her
geteilt und mit hausung versorgt werden; darzu
soll man einem jedern durch die verordenten
herrn etc., sovil die notturft des essens und
trinkens uf die wochen hinein fordert, mitteilen
und uberantworten lassen. (Am Rande von
späterer Hand: „Meines achtens stünde wol
dabei, dass man keine landesfremde als Littauer,
Masuren, Polen mancherlei ursach halben dulden,
sondern ein jedes land seine bettler ernähren
sollt“)
Die hausarmen aber, so iren schweis und
treu arbeit bei der stat gelassen, sollen alle son-
abent nach notturft und erkantnus der vorsteer
versehen werden, doch soll ein jeder, der das
almus fordern will, ein zeichen auf seinem roke
zu tragen verpflicht sein.
Es soll auch kein gelt durch die verordenten
aus dem kasten genomen und einem hausarmen
oder andern, es sei dan, das ers gros benotigt
und lauter umb gotts willen begert, mitgeteilt
und geben werden, welchs sich nicht weiter, dan
von einer woche zur andern, wie oben angezeigt,
erstrecken soll, und sonst keinem irk eine genante
20. Visitations-Abschied für
[Aus St.-A. Königsberg
.[Im Abschnitt über das Schul-
wesen :]
Actiones Comoediarum. Alle die-
jenigen, welche comoedien agiren wollen, sollen
aufs erste vor den herrn pfarrer verwiesen werden,
der dann die comoediam vorhero, ob sie zulässig
oder nicht, zu übersehen, fur allen dingen aber
sollen sie den uberfluss der teufel und narren,
sonderlich aber die gar abscheulichen, hesslichen
und erschrecklichen larven, auch schandbaren
possen gänzlich abgeschafft und so wohl dem actori
als sonsten männiglich sich mit dergleichen bei

summa auf pfand oder durch andere wege, wie
das namen haben mag, uberreichen und mittailen,
domit sich ein jeder seiner arbeit und schweis,
wie gott geboten, hab ze trosten.
Furs vierde sollen sich der pfarher, prediger
sampt andere etc. allein des lautern rainen worts
Christi unsers hailands ze predigen und dem ge-
meinen man fur ze tragen befleissen und sich des
weltlichen regiments und schwerts in unser stat
zu regirn und, so weit wir von wegen unser privi-
legien zu gebieten haben, genzlichen und allent-
halben thun enthalten. Wo aber irk eine ver-
seumnus des gnadenreichen worts gescheen wurd,
und sich irk einer der prediger in unser regiment
oder privilegia understunde ein zu greifen, soll
in unser der hern scheppen samt ganzer gemein-
den erkentnus und rechtfertigung, was darin fur-
zunemen, gestalt sein. Daneben wollen wir sampt
oben ermelten macht und gewalt haben, einen
pfarhern, predigern, capellan sampt ander der
kirchen diener zu setzen und zu entsetzen, wen
und wie ofte wir einen jedern straf- und bruch-
fellig finden. [ Von späterer Hand am Rande:
„Princeps est omnimodo exclusus“.]
Daneben soll der pfarher samt seinen capellan
alle wochen einest zum wenigsten di kranken in
den hospitalen zu besuchen, inen den punkt des
glaubens zu declariren und die gebrechen, so
darin sein, zu besehen verpflicht sein.
Man soll auch den dienern der kirchen ein
jedern nach gelegenheit des uber einkomens und
verdinsts aus dem kasten Ionen und fur ihre muhe
vergeltung thun.
Wo auch mitler zeit in diser schrift
mangel, domit jetz ze vil oder ze wenig fur-
geschlagen, erkant wurde, sollen der ersame rat
mit -wissen der hern scheppen sampt ganzen ge-
meinden, dasselb alwege zu mindern und ze mern,
macht haben.
Königsberg-Löbenicht. 1585.
rg, Fol. 1280, Nr. 2.]
strafe nicht finden zu lassen, ernstlich eingebunden
und befolen werden, darauf sonderlich der bürger-
meister in den städten achtung und aufsicht haben
zu lassen.
Gregorius besungen1). Den Gregorius
soll ausserhalb seines kirchspiels keine stadt zu
besingen besuchen, ohne was die herrschaft zu
schloss ist.
.... Gebäude .... Inventarien .... Be-
gräbnissordnung ....

1) Betrifft Schulaufführungen am Georgstage.
 
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