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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0163
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Begräbnissordnung für Königsberg-Altstadt von 1585.

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Verordnung der kirchenväter, wie es mit der
rechnung im vordern und hindersten rossgarten
hinfüro gehalten werden soll.
Der herren visitatoren befehlich
an die schulzen auf den fürstlichen frei-
heiten, belangende die zulage der kirchendiener.
Vom 8. Juni 1585 [betrifft eine Zulage an die
Pfarrer].
Abscheide auf einbringung der schulzen
auf den fürstlichen abscheiden wegen des dobbelten
jahrgroschen. Vom 9. Juni 1585.
[Die Schulzen auf den fürstlichen Freiheiten,
beider Rossgarten, Sackheim und Tragheim, haben
gebeten, ihre Gründe „mit beschwer“ zu ver-
schonen, sich dagegen erboten, jährlich Mann
und Weib den Jahrgroschen doppelt zu geben.
Dieses Anerbieten nehmen die Visitatoren mit Dank
an und befehlen die Ausführung dieser Verpflich-
tung. Zwei Umgänge finden jährlich statt, nach
Michaelis und nach Ostern. Michaelis giebt jeder
Wirth 2 und jede Wirthin 2 gr., nach Ostern
zahlt jeder Wirth, jede Wirthin, und für jeden
Kopf (Gesinde und Kinder) auch noch je 2 gr.].
Gemeiner abschied der kirchenväter,
gegeben den 2. Juni 1585, pfennig zinsen zu lösen.
[Betrifft die Ablösung von Kirchenzinsen, die
auf Gütern liegen. Der Zinsfuss betrug bisher
4%; wollen die Schuldner diese Zinsen ablösen,
so soll das Capital sofort wieder auf Grundstücke
(und nicht anders) ausgeliehen werden, aber nur
zu 6 %.]

Kirchenstühle. Es soll kein kirchen-
glied macht haben, seinen stand oder gestühle
einem andern zu verkaufen. Da er aber den-
selben nicht selber bestehen, sondern einen andern
zu bestehen vergönnen wollte, so soll ihm solches
bis zu seinem lebentag wohl frei sein. Nach
eines jeden todes aber, welcher ein stand oder
stuhl gehabt, soll derselbige stand durch die
kirchenväter, weil ein jeder stand an niemand
anders als an die kirche ansterben und gefallen
kann, doch vor fremde den nächsten freunden,
wofern sie es begehren und die kirchenväter des-
halben ersuchen, wie in andern kirchen alhier
bräuchlich, verkauft und das gelt verrechnet
werden.
Inventaria nach der kirchen- und schul-
diener abzuge zu fordern .
Verbesserung der kirchen- und schul-
diener besoldung.
Der schüler quartalgeld. Weil sich
auch ofters zu trägt, dass die schüler kaum 14 tage
in der schul sein oder ganz kurz vor endung der
quartal herausgenommen werden, daher den schul-
dienern von den quartaln viel abgeht, so soll hin-
fort kein knabe, der 14 tage in der schule ge-
wesen , das quartal nachgelassen , sondern seine
eltern oder die über ihn zu gebieten, durch hilfe
des herrn bürgermeisters dahin gehalten, damit
auf solchen fall das volle quartal der schulen ab-
legen.

21. Ordnung, wie es bei den begrebnussen gehalten werden solle. Für Königsberg-Altstadt. 1585.
[Aus St.-A. Königsberg, Fol. 1280, Nr. 1, Bl. 87 ff.]

Obwol so eigendtliche gewisse stunden, wan
man die leichen begraben und zur erdten be-
statten solle, nicht wol anzuordenen, aus ursachen
sichs ofte zutregt, das bissweilen mehr als eine
leiche zu bestatten angesagt wirdt, so sollen doch
insgemeine die begrebnusse umb 12 und 3 uhr,
wie bisher breüchlich gewesen, nach gelegenheit
und sonsten, damit volgender gestalt gehalten
werden, nemblichen
Sobald die angesetzte stunde kombt, soll man
anfahen zu leütten (in welcher zeit des leüttens
sich alle diejenigen, so zum begrebnus mitgehen
wollen, samblen können) und stracks darauf nach
aufgehörtem leütten die kirchen-, schueldiener
und knaben sich für das haus, darinnen die leiche
stehet, im proces eingestellen.
Und so jemandts den schueleren etwas an
gelde oder wegken ausstheilen wil, sol solches
niemanden verboten sein, alleine das es für allen
dingen also damit gehalten, und in deme die
herren kirchen und schueldiener, so wol die liebe
jugent, zu ihrer merklichen verterblichen ver-
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

seümnus, sonderlich bei ungestüemen kalten un-
lüstigen ungewitter, nicht ufgehalten und ver-
zögert, sondern mit dem anstheilen also gefordert
werden, das sobald das erste pahr knaben das
haus, darinne der verstorbene ligt, erreichen, uff
beiden seiten 2 personen mit dem gelde oder
wegken stehen, die also ohne verhinderung und
verzögerung, gleich im durchgehen, den knaben
austheilen, damit der process dodurch nicht uf-
gehalten und verzögert werde. Sobald nun der
proces, durch erwehnte 2 personen durchgangen,
sol alsbald darauf die leiche uf die gasse gebracht,
mit den christlichen gesengen ein anfang gemacht,
mit derselben stark fortgegangen, und uf nieman-
den (doch die herrschaft ausgenommen), er sei
nahe verwandt oder sonsten zur begrebnus ge-
beten, wie bishero zu grosser verdrisslicher ver-
saumbnus bisweilen geschehen, gewartet werden.
Wer nun in solchem gange noch einmal das
leüthen begehret, deme stehets umb die ge-
büer frei.
Kein umbschenken oder trinken sol weder
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