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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0262
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244

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

halten werden, als der rechte gottesacker, darein
das rechte heiligtum gottes bis auf den iüngsten
tag zur fröhlichen auferstehung verwahret wird.
Ein kurzer appendixdieser kirchen -
ordnung.
Hiebei soll es auch diesmal bleiben; denn,
was mehr in den kirchen an christlicher zucht nütz-
lich zuordnen, zuändern und zubessern sein wird,
auch was in zufallenden nöthen (wie denn alle-
wege die kirche ihre sonderliche anliegen hat,
davon man predigen und beten muss) göttlich zu-
handeln sei, wird zu jeder zeit den kirchendienern
unverhalten bleiben. So sollen sich auch die
kirchendiener selbst drein schicken, dieweil nicht
möglich ist, alles, so in der kirchenversammlung
ordentlich soll ausgerichtet werden, in den buch-
staben zuverfassen , dass sie alle andere kirchen-
gebräuche, so hierinnen nicht begriffen, nach
göttlichem worte der kirchen zu nutze vollbringen.
Und damit alles desto leichter fortgehe, so sollen
sich die kirchendiener freindlich mit einander
vertragen, mit den schulen gut eins sein, in lieb
und freindschaft sich zusammenhalten, wegen ihrer
ämter, sonderlich gegen den hohen festen und
feiertagen, was alda zusingen, zulesen und zu-

predigen, sich freindlich bereden und berath-
schlagen, die ceremonien, lectiones, gesang und
predigten ordentlich unter sich ausdeuten, damit
sie wie die wohlgestimmte pfeifen in der orgel
wohl zusammen läuten, gott dem herrn zu lob
und ehren.
Da aber die kirchendiener und pfarrkinder
gegen einander oder sonst einigen mangel oder
beschwer haben oder die kirchendiener in ihrer
cura und verwaltung ie zu zeiten unterrichtung
und raths nothdürftig würden, dass sie das mit
gelegenheit an die obrickeit gelangen lassen, drauf
ihnen dann durch dieselben oder ihre verordneten
der furfallenden sachen ständige alle nothdürftige
fürsehung, hülf und rath förderlich mitgetheilet
werden soll, auf dass die ehre gottes und seines
h. wortes, auch der befohlenen schäflein heil ge-
fordert und alle ärgerniss, so viel immer möglich,
verhütet werden.
Zu solchem allen wolle der ewige gutige
gott und vater im himmel seine gnade und segen
verliehen und geben, um seines geliebten sohnes
Jesu Christi, unseres heilandes, willen, durch den
heiligen geist. Amen. 1575.
Psalm 68.
Confirma hoc, deus quod operatum est in
nobis!

48. Ordnung, von einem erbarn rath der stadt Thorn gegeben den kirch vetern zu S. Marien, wie es in
derselben so wol mit den gestülen und benken als auch den begrebnüssen und was dem anhengig zuhalten.
Vom 27. August 1599.
[Aus dem Raths-Archiv Thorn X, 3a. Vgl. oben S. 288.]

1. Der ersteartikel
Von den gestülen und benken in gemein.
Alle die jenigen, so von langen zeiten hero
ihre benke besessen haben, sollen auch künftig
bei solchem ihrem besitz gelassen werden, und
sollen dieselben die herren kirch veter in ein
buch, welches besonders hierzu gefertiget, ordent-
lich vorzeichnen und einschreiben und also zum
ersten anfang von der stellen fünf groschen der
kirchen zum besten fodern, welche von einem
jeden unwegerlich sollen gegeben werden.
Würde sich aber etwas streitiges zwischen
jemands befinden, sollen die kirch veter macht
haben, dasselbe zu örtern und zu entscheiden, doch
als, das einem jedern der beruf an einen erbaren
rath, da er sich mit dem urtheil der kirch veter
beschweret zu sein erachten würde, solle frei und
vorbehalten werden.
Hierbei aber ist voll in acht zunehmen, dass
niemand, weder hohen noch niedrigen standes,
hinfuro ohne vorgengige der herren kirchen veter

begrüssung und abgelegte gebühr irkeine erb-
gerechtigkeit und succession zu irkeiner bank soll
zugelassen oder nachgegeben, viel weniger vor-
hangen werden. Da einer dem andern eine bank,
gestüle oder stelle eigenes gefallens entweder aus
gunst oder aber ums geld, ohne vorwissen der
herren kirchen veter uberlassen und gönnen würde,
bei verlust der bank ohne mittel, so woll dessen,
der sich derselben unter dem schein einer erb-
gerechtigkeit unterfangen, als auch derer beider,
die sie einander überlassen, nicht weniger des
dafür ansgezahlten geldes und diss ohne die ver-
fallene bank, dennoch bei vorbehaltener strafe
gegenst den insonderheit, so das geld für die stelle
wird gefodert und empfangen, und also eine höckerei
mit den benken getrieben haben, sondern ein jeder
soll und wird schuldig sein, dieser ordnung und der-
selben inhalt in allen punkten sich gemess zu ver-
halten.
Von mannes gestülen.
So nun eine mannes person von einem ge-
baueten gestüle mit tode abgehet, sollen sich des-
 
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