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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0549
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Visitations-Abschied für Stettin von 1573.

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aufs radhaus genommen haben, wo nichts vor-
handen , ist nochmals mit dem rate diesfals zu
reden.
2. Von den beneficien, so die gewerke haben.

3. Von den, so etzliche privati in der stadt
haben als die Loitzen, Sassen, Kaueman et alii.
Was Andreas dem canzleidiener und benedikt
der kinder auszurichten bevohlen.

100. Visitations-Abschied vom 10. Mai 1573.
[Aus St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 10, Bl. 4 ff.]

.... Weil die Visitationen von 1540 und
1568 nicht in allen Punkten beobachtet wurden,
hätte der Landesherr befohlen, die Visitation neu
anzufangen. Weil in der Zeit viel Zweifel in der
Lehre entstanden, hätte der Landesherr eine Ver-
ordnung gethan, „das Lutheri bekantnus vom
abentmahl und anderen punkten in druck ge-
fertigt were worden, dasselbe auch sollte sich ein
jeder keufen, fleissig darin lesen und desselben
verhalten. Nachdem auch die kirchenordnung und
agenda in druck geben und neu fortgesetzt werden
sol, wollte er nicht zweifeln, ein erbar rath werde
zu erhaltung guter disciplin den pastoribus ire
hand reichen. Es wollte hoch von nöthen sein,
dass der locus de confirmatione in allen kirchen
von der hand genommen werde. Weil auch die
leute, wenn sie zur beicht und sakrament quemen,
einesteils gar ungeschickt befunden, sollen die
pastores in allen kirchen, alle sonabende nach ge-
endte vesper denjenigen, so zur beichte gehen
wollten, allezeit ein stück von der beichte aus der
agenden vor dem altare vorlesen und einen jeden
in sonderheit mit fleiss verhören, desgleichen alle
sontage, wenn das evangelium vor dem altar ab-
gelesen wird, ein stück aus dem catechismo Lu-
theri ablesen, damit der gemeine man und jugent
in der göttlichen lere unterrichtet werde.
Die pastores bitten, dass ihnen die offertorien,
wie in anderen umliegenden kirchen gebreuch-
lich, auch gereicht würden, wer von sechswöchne-
rinnen, und wenn braut und breutigam mit ihrem
beistande zur vertrauung komt.
Desgleichen haben sie um fürsorge für die
witwen und waisen gebeten, dass dieselben nach
abgang der pastoren freie wohnung und underhalt
haben möchten“. Der Rath spricht sich nachher
dagegen aus, denn es würde Beschwerungen
geben, wenn die Leute sowohl auf dem Altar,
als nachher vor der Kirchen in die Armenbüchse
geben sollten (was näher begründet wird); gegen
die Verletzung des persönlichen Pfarrzwanges
wüssten sie kein Mittel; man sollte auch nicht
mit Zwang vorgehen, weil man sonst die Leute
vielleicht ganz aus der Kirche treibe. Die
Pfarrer sollten ermahnen. Es folgt eine Erörte-
rung über Abgaben und freiwillige Geschenke und
die dabei vorkommenden Missbräuche, wobei auch
die Pfarrer nicht ganz ohne Tadel wegkommen.

Über die Wittwen wissen die Visitatores nichts zu
bestimmen, überlassen es dem Landesherrn; ganz
armen Wittwen stünde nichts im Wege, dasselbe
wie den Hausarmen zu geben. Wegen des Pfarr-
zwanges wollten die Visitatores keine Zwangs-
mittel anwenden; es stehe jedern frei, Predigt zu
hören, wo er wolle, wenn er nur den Pastores
seine Gebühr zahle ; wenn man die Leute, die in
andere Kirchspiele gehörten, vom Sakramente weise,
würden sie vielleicht gar nicht zum Sakramente
gehen.
Erinnerung und bestellung der küstere
zu S. Jacob.
I. Erstlich sollen zu kustern furnemlieh an-
genommen und bestellet werden, die sich zubevor
etzliche mal im predigen geübt und die hoffnung
vorhanden, dass dieselbigen dermaleins sich ganz
und gar nach dem willen gottes zum predigamt
werden begeben.
II. Er soll aber von dem pastorn derselben
kirchen ernstlich zum gehorsam vormahnet werden.
III. Wie er aber soll angenommen werden,
ist in der kirchenordnung angezeigt, folio 56.
IV. Er soll auch wiederum von denen, so
ihn angenommen, aus erheblichem versehen, wan
er im seinem amt unfleissig ist, cum causae
cognitione entsetzt werden.
V. Des kusters amt aber ist, in der kirchen
singen, was man aber singen soll, wan der ge-
meine man zusammenkomt, den catechismum zu
hören am sontag um 12 findet man in der agende
folio 447.
VI. Aldieweil aber zwei kusters stets bei
S. Jacobs kirch gewesen, sollen sie umschichtig
eine woche um die ander in S. Jacobs kirche
singen zu derselbigen zeit fleissig, deutlich und
andechtig und nicht anders bestellen nach ihrem
gefallen.
VII. Er soll bei dem altar sein, alles was
von nöten ist, zurichten und bereiten.
VIII. Die kirch zu rechter zeit auf- und zu-
schliessen, leut.en zur metten und vesper, auf das
diese ceremonien werden fleissiger geübt, dan
sonst bishero geschehen, derwegen sollen stets
beide küsters aufwarten und nicht diese kindische

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