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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0550
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532

Das Herzogthum Pommern.

und nichtige entschuldigung furwenden, es ist
nicht meine woche, darum will ich nicht in die
kirche gehen, singen oder predigt horen, sie sollen
auch eine woche um die ander zur metten ein
collecten lesen, die capellane aber zur vesper an-
gesehen, das sie den morgen oftmals werden
vorseumet, wen sie müssen kranke menschen be-
suchen.
IX. Es sollen auch die knaben nicht alleine
lesen ein caput aus der lateinischen, sondern auch
aus der deutschen bibel für dem altar um des ge-
meinen volks willen, so den montag und donners-
tag sich versammelt, gottes wort zu hören.
X. Und dieweil die leute gar unfleissig und
ungleich die psalmen singen, sollen sich die
custodes nicht absentiren, wen die predigt zum
ende gebracht, viel weniger nicht einmal er-
scheinen , sondern stehen bei dem altar und mit
singen.
XI. Weil auch die burger oft klagen, das
sie gar unfleissig warten auf die tauf und ist auch
also, will man ihnen ernstlich iniungirt und ein-
gebunden haben, das sie zur rechten zeit die
capelle, da getauft wird, aufschliessen und stets
rein und sauber, und im winter warm wasser
schaffen.
XII. Soviel den Lucas Gischcus anlangt, soll
er der beiden dörfer Pommerendorf und Gustow
als ein pastor alleine wie bishero gebreuchlich
gegen die alte gebürnus warten und weil seins
abwesens der junge custer zu S. Jacob, Johannes
Schmedecke, seine stelle in der stadt vertritt,
so soll er ihm dafür jerlich 6 schff.. brodkorn von
seinem niesskorne geben.
XIII. Der junge kuster soll beim kusteramt
bleiben und daneben seiger stellen. Dafür soll
er den quartalpfennig auf Johannis und so folgig
haben , im gleichen 10 th. zur besoldung nebenst
obgemelten 6 schff. Es soll ihme auch hiemit die
expektanz zu dem oberkusteramt zugesagt sein.
Der custer zu St. Niclaus soll auch den
seiger warten, soviel seine besoldung anlangt, wirt
dies zu ende der visitation eingestellet, alsdan
soll er bescheid bekommen.
XIII. Sie sollen auch zu rechter zeit den
predigstuel eröffnen, die bücber, so in die kirch
gehören, in vorwarung nehmen, die lichter, so
guthertzige leute gegeben treulich aufheben, nicht
lassen entwenden, vielweniger in ihren eignen
nutz bringen.
XV. Sie sollen auch fleissig auf die begrabnus
warten und den predikanten, wenns zeit ist, an-
zeigen.
XVI. Sie sollen keine kranken besuchen
oder ihnen das hochwirdige sacrament reichen
ohne bevehlich und wissen der prediger oder es

sei dan grosse nod furhanden, wan die prediger
nit bei der hand sein.
XVII. Sie sollen auch nicht mit den leuten
vorwechseln scheldtwort, wen sie samlen das gelde
aus den heusern, weil man spuret und befindet,
das etliche ungeburlich sich diesfalls bezeigen,
sondern solchs vielmehr vormelden und anzeigen,
da dan man auf andere wege gedenken.
XVIII. Zudem weil oftmals, wen viel com-
municanten sein, vier personen müssen aufwarten
bei der ausspendung hochwirdigen sacraments des
abendmahls, soll stets fur und fur, einer von den
küstern das blut des herrn Jesu Christi helfen
ausstheilen.
XIX. Und nachdem unsere gnedige fürsten
und herrn auch ein erbar raht haben ordnung
gemacht, das breutgam und braut frue um 10 und
am abend, wens 4. geschlagen, sollen semptlich
in der kirchen sein, so geburt den kustern, das
sie zuschliessen, doch das nach inhalt und vor-
muge der ordnung vom raht ein diener auch
gegenwertig sei.
XX. Und dieweil die custere zu Stettin gute
gelegenheit haben, ihre studia zu continuiren,
sintemal im paedagogio lectiones sacrae gelesen,
will man ihnen beiderseits, und zwar den andern
sämtlich auferlegt haben, das sie dieselbigen hören
und nicht wie bissher geschehen, vorseumen, sonder-
lich, weil hora nona gelesen wirt, als sie in der
kirch nicht aufworten.
XXI. Es soll auch er, Lucas, so zu dorf
predigt, fleissig auf seine predigt studiren, sich
accomodiren und lenken nach dem gemeinen volk,
nicht viel subtiele fragen machen, auch gefasst sein
mit feinen, deutlichen, claren, hellen sprüchen, wen
sie sollen die kranken trösten, die ungeschickten
lehren, die irrigen vormanen, die halstarrigen
strafen, doch das sie sich enthalten, von den un-
zeitigen scheldwort geben, nicht balde die leute
dem teufel lasse, nicht privataffekten mit unter-
laufen, machen sich den pauren nicht gar gemeine.
XXII. Uberdas sollen sie mit grosser an-
dacht und ehrerbietung das sacrament der heiligen
tauf vorreichen, die leute treulich vormanen, deut-
lich und clar alles ablesen, auch in der beicht
sie fleissig examiniren, vorhören, vormanen, strafen,
trösten, vorsichtig sein in der ausspendung des
abendtmals des herrn Jesu Christi, das sie den kelch
halb voll giessen damit kein unraht daraus erfolge.
Und was sonst getreuen und fleissigen custodibus
eigent und gebüret und der kirchenordnung gemess
ist, sich jeder zeit vorhalten.
Der organister amt.
I. Erstlich sollen sie zu rechter zeit auf-
warten und auf hören zu schlagen, wen man pre-
digen soll, auch wan man singt.
 
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