Visitations-Abschied für Stolp von 1535.
535
Auf den Visitationen von 1571 und 1590 ergingen für die Stadt Verordnungen, welche
wir hier erstmalig aus dem St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 118, Nr. 7, Bl. 25 ff. bezw.
182 ff. wiedergeben. (Nr. 102 u. 103.)
Zur Geschichte des Schulwesens vgl. Wehrmann, Beitr. S. 18, 27 ff.; Bartholdy,
a. a. O. Dasselbe bietet ganz besonderes Interesse.
101. Extract ans der visitation, so D. Bugenhagen, Jacob Wobesar, heubtman zur Lowenburg, und
Bartholomeus Schwave, canzler, vorrichtet zur Stolp. anno 35.
[Nach Uckeley, in Zeitschrift für Kirchengeschichte. 1907. S. 48 ff.]
Wir Johan Buggenhagen, der heiligen schrift
doctor, Jacob Wobesar, heubtman zur Lowenbnrg,
und Bartholomeus Schwäve, canzler, fürstliche vor-
ordente befelichhaber und commissarii, die stadt
und streich um Stolp zu visitiren nach laut und
einhalt derhalben uns vorreicheter commission,
thuen kund vor menniglich, dass wir mit vorwissen
und willen der ersamen burgermeister, rat und
vorstendern der werke uns entschlossen , vor gut
angesehen und notturftig geachtet, nachdem von
wegen des raths zu Stolp anzeigunge geschehen,
das pfarherr und capellan vormals uf dem jung-
frauen oder probsthof mit behausunge, feurunge
und kostunge unterhalten, auch daentkegen das
jungfrau closter mit hufen und andern liegenden
eigenthum vorsorget, das solche alte gerechtig-
keit und pflicht dem prediger und andern kirchen
dienern, so vormuge dieser evangelischen reforma-
tion vorordent werden sollen, voreigent und zu
der selben unterhaltunge gewandt und geleget
werden sollen, vorgewandt und nach der lenge
anzeigung getan, das dieser artikel zu erkundi-
gung und orterung unsers gnedigen herrn und
landesfursten stehen solte, haben aber im namen
seiner fürstlichen gnaden vorgemelten rath und
den andern vortroestunge gethan, das sein f. g.
sich hierin der billigkeit halten und was sich
eigent und gebuert, gnediglich vorfuegen und vor-
schaffen wirt. Und dieweil nach gelegenheit dieser
zeit von obberurter gerechtigkeit die prediger,
capellan und ander kirchen diener, wan dieselb
schon stadt hat oder gewinnen solte, nicht mugen
besoldet oder unterhalten werden, und diesem
artikel die vorsehunge und bestellunge des schul-
meisters und schulen diener auch sindici etc. zum
negsten anhengig, ist mit gemeiner bewilligunge
nachgegeben und beschlossen, das alle heubtsummen
zinsen und reuten. so vormals bei den collegies
memoriarum, station, bruderschaften und bei den
werken zu missen, liechten und dergleichen ubunge
zu vollenfuehrunge der alten ceremonien gestellet
gewes und siendt, zu besoldunge und unterhal-
tunge des predigers, capellan, kirchendiener, schul-
meister und schuldienern und des sindici solle trans-
feriret, gelegt und vorordnet werden, wie auch hie-
mit geschehen; so haben auch rath und andere vor-
willigunge gethan, das alle und itzliche beneficia
simplicia, vicariae perpertuae oder elemosinae ge-
nannt, der leben warn dem rath oder entzlen
geschlechten oder personen zustendig, auch zu-
unterhaltunge obberurter personen incorporieret,
und in den gemeinen casten getan, und bei dem-
selben ewiglich bleiben sollen.
Idoch mit dem bescheide und dermassen, das
die beneficia oder geistliche leben, so izt von
priestern, die sich vormehlet haben, oder vor-
mehlende wurde oder auch in coelibatu bleiben
wollen, die zeit ihres lebens mit ihren renten be-
sizen und behalten mugen. Im andern aber, so
maiores ordines nicht gehabt und in den ehe-
standt sich begeben oder kunftiglich sich begeben
wurden, sollen ihrer gerechtigkeit und besitze an
obangeregten vicarien und lehenen vorfallen sein,
und wen dieselben lehen durch absterben oder
weibnehmen, wie vorstehet, erlediget, soll alsdan
die einnahm der renten und zinsen obangezeigter
lehen dem gemeinen casten zuwachsen und an die
vorige notturft gewandt werden; dieser trans-
lation wird auch unser gnediger herr unser vor-
troestinge nach gnediglich bestetigen und mit
seiner fürstlichen gnaden siegel und brief be-
kreftigen.
Ferner soll in diesen gemeinen kasten auch
der vierzeit pfennig voreigent werden, das ist
von itzlichen heupt und personen, so 12 jahr er-
reicht und in das caspell gehöerig, zu jedern quater
tember zeit, das ist des jahres 4mahl, vier pfen-
nige, in summa alle jahr 16 pfennige dieser
muntze genommen und entfangen werden, und
sollen itzlicher hauswirt vor die personen, so ehr
in seinem brode oder hause hat, vor diesem vier
zeit pfennig vorhaft sein, ein rath soll den selben
vier zeit pfennig alle quartertember durch ihre
diener forderen und in den gemeinen casten
brengen und vorreichen lassen. Und dieweil das
silber und kleinod, so vormals zum schmuck, not-
turft und dienst der kirchen gegeben, und hieher
in diesen kasten auch solte voreigent sein, das
mehren theil, wie es von dem rade angezeiget,
in der stadt notturft vorthan, mit erbietung da-
von rechenschaft und bescheid zugeben, und das
ubrige in den gemeinen kasten zu bringen, haben
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Auf den Visitationen von 1571 und 1590 ergingen für die Stadt Verordnungen, welche
wir hier erstmalig aus dem St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 118, Nr. 7, Bl. 25 ff. bezw.
182 ff. wiedergeben. (Nr. 102 u. 103.)
Zur Geschichte des Schulwesens vgl. Wehrmann, Beitr. S. 18, 27 ff.; Bartholdy,
a. a. O. Dasselbe bietet ganz besonderes Interesse.
101. Extract ans der visitation, so D. Bugenhagen, Jacob Wobesar, heubtman zur Lowenburg, und
Bartholomeus Schwave, canzler, vorrichtet zur Stolp. anno 35.
[Nach Uckeley, in Zeitschrift für Kirchengeschichte. 1907. S. 48 ff.]
Wir Johan Buggenhagen, der heiligen schrift
doctor, Jacob Wobesar, heubtman zur Lowenbnrg,
und Bartholomeus Schwäve, canzler, fürstliche vor-
ordente befelichhaber und commissarii, die stadt
und streich um Stolp zu visitiren nach laut und
einhalt derhalben uns vorreicheter commission,
thuen kund vor menniglich, dass wir mit vorwissen
und willen der ersamen burgermeister, rat und
vorstendern der werke uns entschlossen , vor gut
angesehen und notturftig geachtet, nachdem von
wegen des raths zu Stolp anzeigunge geschehen,
das pfarherr und capellan vormals uf dem jung-
frauen oder probsthof mit behausunge, feurunge
und kostunge unterhalten, auch daentkegen das
jungfrau closter mit hufen und andern liegenden
eigenthum vorsorget, das solche alte gerechtig-
keit und pflicht dem prediger und andern kirchen
dienern, so vormuge dieser evangelischen reforma-
tion vorordent werden sollen, voreigent und zu
der selben unterhaltunge gewandt und geleget
werden sollen, vorgewandt und nach der lenge
anzeigung getan, das dieser artikel zu erkundi-
gung und orterung unsers gnedigen herrn und
landesfursten stehen solte, haben aber im namen
seiner fürstlichen gnaden vorgemelten rath und
den andern vortroestunge gethan, das sein f. g.
sich hierin der billigkeit halten und was sich
eigent und gebuert, gnediglich vorfuegen und vor-
schaffen wirt. Und dieweil nach gelegenheit dieser
zeit von obberurter gerechtigkeit die prediger,
capellan und ander kirchen diener, wan dieselb
schon stadt hat oder gewinnen solte, nicht mugen
besoldet oder unterhalten werden, und diesem
artikel die vorsehunge und bestellunge des schul-
meisters und schulen diener auch sindici etc. zum
negsten anhengig, ist mit gemeiner bewilligunge
nachgegeben und beschlossen, das alle heubtsummen
zinsen und reuten. so vormals bei den collegies
memoriarum, station, bruderschaften und bei den
werken zu missen, liechten und dergleichen ubunge
zu vollenfuehrunge der alten ceremonien gestellet
gewes und siendt, zu besoldunge und unterhal-
tunge des predigers, capellan, kirchendiener, schul-
meister und schuldienern und des sindici solle trans-
feriret, gelegt und vorordnet werden, wie auch hie-
mit geschehen; so haben auch rath und andere vor-
willigunge gethan, das alle und itzliche beneficia
simplicia, vicariae perpertuae oder elemosinae ge-
nannt, der leben warn dem rath oder entzlen
geschlechten oder personen zustendig, auch zu-
unterhaltunge obberurter personen incorporieret,
und in den gemeinen casten getan, und bei dem-
selben ewiglich bleiben sollen.
Idoch mit dem bescheide und dermassen, das
die beneficia oder geistliche leben, so izt von
priestern, die sich vormehlet haben, oder vor-
mehlende wurde oder auch in coelibatu bleiben
wollen, die zeit ihres lebens mit ihren renten be-
sizen und behalten mugen. Im andern aber, so
maiores ordines nicht gehabt und in den ehe-
standt sich begeben oder kunftiglich sich begeben
wurden, sollen ihrer gerechtigkeit und besitze an
obangeregten vicarien und lehenen vorfallen sein,
und wen dieselben lehen durch absterben oder
weibnehmen, wie vorstehet, erlediget, soll alsdan
die einnahm der renten und zinsen obangezeigter
lehen dem gemeinen casten zuwachsen und an die
vorige notturft gewandt werden; dieser trans-
lation wird auch unser gnediger herr unser vor-
troestinge nach gnediglich bestetigen und mit
seiner fürstlichen gnaden siegel und brief be-
kreftigen.
Ferner soll in diesen gemeinen kasten auch
der vierzeit pfennig voreigent werden, das ist
von itzlichen heupt und personen, so 12 jahr er-
reicht und in das caspell gehöerig, zu jedern quater
tember zeit, das ist des jahres 4mahl, vier pfen-
nige, in summa alle jahr 16 pfennige dieser
muntze genommen und entfangen werden, und
sollen itzlicher hauswirt vor die personen, so ehr
in seinem brode oder hause hat, vor diesem vier
zeit pfennig vorhaft sein, ein rath soll den selben
vier zeit pfennig alle quartertember durch ihre
diener forderen und in den gemeinen casten
brengen und vorreichen lassen. Und dieweil das
silber und kleinod, so vormals zum schmuck, not-
turft und dienst der kirchen gegeben, und hieher
in diesen kasten auch solte voreigent sein, das
mehren theil, wie es von dem rade angezeiget,
in der stadt notturft vorthan, mit erbietung da-
von rechenschaft und bescheid zugeben, und das
ubrige in den gemeinen kasten zu bringen, haben