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Estland.
Ferner wurde bestimmt, dass alle geistlichen Einkünfte in den gemeinen Kasten gelegt
werden sollten und zugleich für jedes Kirchspiel Kasten-Vorsteher ernannt.
Lange nahm den Auftrag zur Abfassung einer Kirchenordnung an. Er legte dem Rathe
einen Entwurf vor, den Bienemann, Aus Livlands Luthertagen, Anhang Nr. 10 ganz, und
in Balt. Monatsschr. 29, S. 450, im Auszuge abdruckt; er wird hier (Nr. 11) mitgetheilt Der
ganze Gottesdienst soll deutsch gehalten werden, bei jeder Kirche sollen vier Diener sein u. s. w.
Am 19. Mai 1525 ertheilte der Rath seine Antwort, die wörtlich bei Bienemann,
Luthertage 29, Anhang Nr. 11, sowie in Balt. Monatsschrift 29, S. 451 steht und darnach hier
wiedergegeben wird (Nr. 12). Der Gottesdienst soll ganz deutsch gehalten werden; die deutschen
Sermone sollen nach guter Ordnung zu gelegener Zeit in den Kirchspielen geschehen. Die
Küster in beiden Kirchspielen sollen von jeder grössten Glocke daselbst fürs Totenläuten eine
Mark haben, von der nächst grossen 24 Schillinge und von der anderen gemeinen Glocke
12 Schillinge. Zu allen Sermonen soll der Küster umsonst läuten.
Die Verhältnisse des gemeinen Kastens verlangten eine neue Regelung. Am 18. August
1525 forderte eine Deputation der Gilden vom Rathe eine solche Ordnung, und dieser liess
am 9. September 1525 seinen Beschluss vorlesen (Bienemann. Aus Livlands Luthertagen,
Anhang Nr. 15); er wird darnach hier abgedruckt. (Nr. 13.)
Johann Lange veranlasste den Rath, auf den Ständetagen für eine gemeinsame Ordnung
der Städte Riga, Dorpat und Reval einzutreten. So auf dem Tage zu Pernau 1527.
Da wir in den vorstehenden Bruchstücken eine förmliche und erschöpfende Kirchen-
ordnung nicht erkennen können, so wird wohl im Übrigen das Vorbild Rigas massgebend ge-
wesen sein. Ebenso auch für die Verfassung (Richter 1, S. 307).
In Reval setzte man wie in Riga superintendenten und ein Stadt-Consistorium ein, welches
die estnischen Landprediger ordinirte. Die Nachricht von einer Kirchenordnung des Superinten-
denten von Geldern vom Jahre 1561 ist unbestätigt (s. oben).
In Reval gründete ein Prediger 1549 aus eigenen Beiträgen und Geschenken eine Kasse
zur Unterstützung armer Geistlicher, Schullehrer und frommer Christen des Auslandes
(Richter 1, S. 308).
Es sind mehrere Luxus-Polizei-Ordnungen überliefert.
Zum Schulwesen s. Schiemann, Materialien zur Gesch. des Schulwesens in Reval, in
Beiträge zur Kunde Est-, Liv- und Kurlands 4 (1887), S. 1 ff. Daselbst ist eine Schulordnung
von 1600 abgedruckt und ein Lehrplan von 1603.
Für das kirchliche Vermögensrecht seien hier noch zitirt: J. N. Ripke, Über Ein-
richtung und Zweck der im Jahre 1549 von dem Revalischen Stadtministerio gestifteten Priesterlade,
Zeitschrift „Inland“ 1857, Nr. 48. — Über die Kirchenrechnungsbücher und die Schicksale des
Kirchenvermögens, besonders die Einziehung des Kirchenschatzes durch den Rath vgl. Haus-
mann, Der Silberschatz der St. Nikolaikirche zu Reval, in Mittheil, aus der livl. Gesch. 17
(1899), S. 213 ff.
Zur Geschichte des Gotteskastens vgl. Schiemann, Histor. Deduktion über das Ver-
mögen der Revaler lutherischen Kirchen und über den sogenannten Gotteskasten. Reval 1887;
Derselbe, in Revaler Zeitung 1887, Nr. 100; Hausmann, Ein gerichtliches Gutachten in
Sachen des Revaler Gotteskastens. Über das Verhältniss des livländischen Ordens zum Römisch-
deutschen Reiche im 16. Jahrhundert, in Balt. Monatsschrift 63 (1907), S. 1—23; Bienemann,
in Sitzungsber. der Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde der Ostseeprovinzen Russ-
lands 1887, S. 103.
Zur Geschichte der Klöster s. v. Hansen, a. a. O. S. 57 ff. 1543 wurde das Michaelis-
kloster in eine weibliche Bildungsanstalt unter der Leitung der Äbtissin Elisabeth Zoege, die
zur lutherischen Confession übergetreten war, umgewandelt. Die im Revaler Rathsarchiv er-
Estland.
Ferner wurde bestimmt, dass alle geistlichen Einkünfte in den gemeinen Kasten gelegt
werden sollten und zugleich für jedes Kirchspiel Kasten-Vorsteher ernannt.
Lange nahm den Auftrag zur Abfassung einer Kirchenordnung an. Er legte dem Rathe
einen Entwurf vor, den Bienemann, Aus Livlands Luthertagen, Anhang Nr. 10 ganz, und
in Balt. Monatsschr. 29, S. 450, im Auszuge abdruckt; er wird hier (Nr. 11) mitgetheilt Der
ganze Gottesdienst soll deutsch gehalten werden, bei jeder Kirche sollen vier Diener sein u. s. w.
Am 19. Mai 1525 ertheilte der Rath seine Antwort, die wörtlich bei Bienemann,
Luthertage 29, Anhang Nr. 11, sowie in Balt. Monatsschrift 29, S. 451 steht und darnach hier
wiedergegeben wird (Nr. 12). Der Gottesdienst soll ganz deutsch gehalten werden; die deutschen
Sermone sollen nach guter Ordnung zu gelegener Zeit in den Kirchspielen geschehen. Die
Küster in beiden Kirchspielen sollen von jeder grössten Glocke daselbst fürs Totenläuten eine
Mark haben, von der nächst grossen 24 Schillinge und von der anderen gemeinen Glocke
12 Schillinge. Zu allen Sermonen soll der Küster umsonst läuten.
Die Verhältnisse des gemeinen Kastens verlangten eine neue Regelung. Am 18. August
1525 forderte eine Deputation der Gilden vom Rathe eine solche Ordnung, und dieser liess
am 9. September 1525 seinen Beschluss vorlesen (Bienemann. Aus Livlands Luthertagen,
Anhang Nr. 15); er wird darnach hier abgedruckt. (Nr. 13.)
Johann Lange veranlasste den Rath, auf den Ständetagen für eine gemeinsame Ordnung
der Städte Riga, Dorpat und Reval einzutreten. So auf dem Tage zu Pernau 1527.
Da wir in den vorstehenden Bruchstücken eine förmliche und erschöpfende Kirchen-
ordnung nicht erkennen können, so wird wohl im Übrigen das Vorbild Rigas massgebend ge-
wesen sein. Ebenso auch für die Verfassung (Richter 1, S. 307).
In Reval setzte man wie in Riga superintendenten und ein Stadt-Consistorium ein, welches
die estnischen Landprediger ordinirte. Die Nachricht von einer Kirchenordnung des Superinten-
denten von Geldern vom Jahre 1561 ist unbestätigt (s. oben).
In Reval gründete ein Prediger 1549 aus eigenen Beiträgen und Geschenken eine Kasse
zur Unterstützung armer Geistlicher, Schullehrer und frommer Christen des Auslandes
(Richter 1, S. 308).
Es sind mehrere Luxus-Polizei-Ordnungen überliefert.
Zum Schulwesen s. Schiemann, Materialien zur Gesch. des Schulwesens in Reval, in
Beiträge zur Kunde Est-, Liv- und Kurlands 4 (1887), S. 1 ff. Daselbst ist eine Schulordnung
von 1600 abgedruckt und ein Lehrplan von 1603.
Für das kirchliche Vermögensrecht seien hier noch zitirt: J. N. Ripke, Über Ein-
richtung und Zweck der im Jahre 1549 von dem Revalischen Stadtministerio gestifteten Priesterlade,
Zeitschrift „Inland“ 1857, Nr. 48. — Über die Kirchenrechnungsbücher und die Schicksale des
Kirchenvermögens, besonders die Einziehung des Kirchenschatzes durch den Rath vgl. Haus-
mann, Der Silberschatz der St. Nikolaikirche zu Reval, in Mittheil, aus der livl. Gesch. 17
(1899), S. 213 ff.
Zur Geschichte des Gotteskastens vgl. Schiemann, Histor. Deduktion über das Ver-
mögen der Revaler lutherischen Kirchen und über den sogenannten Gotteskasten. Reval 1887;
Derselbe, in Revaler Zeitung 1887, Nr. 100; Hausmann, Ein gerichtliches Gutachten in
Sachen des Revaler Gotteskastens. Über das Verhältniss des livländischen Ordens zum Römisch-
deutschen Reiche im 16. Jahrhundert, in Balt. Monatsschrift 63 (1907), S. 1—23; Bienemann,
in Sitzungsber. der Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde der Ostseeprovinzen Russ-
lands 1887, S. 103.
Zur Geschichte der Klöster s. v. Hansen, a. a. O. S. 57 ff. 1543 wurde das Michaelis-
kloster in eine weibliche Bildungsanstalt unter der Leitung der Äbtissin Elisabeth Zoege, die
zur lutherischen Confession übergetreten war, umgewandelt. Die im Revaler Rathsarchiv er-