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Mecklenburg.
Güstrow.
Thomas, Analecta Gustroviensia. Gystroviae et Lipsiae 1706; Schröder, Evang.
Mecklenburg 1, 171 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Am 31. August 1534 schrieb die Stadt
Rostock, sie hätte erfahren, dass in Güstrow ein tüchtiger evang. Prediger vorhanden wäre;
man möge ihn bewegen, eine Zeit lang in Rostock zu predigen (Rathsarchiv Rostock, Acta,
betr. Kirchenreform. Vol. II). Herzog Heinrich vermittelte am 12. Oktober 1534; vgl. den
Originalbrief des Herzogs an Rostock im Rathsarchiv zu Rostock. Herzog Heinrisch schloss
1537/38 und 1541 Verträge mit dem Rathe ab über die Erhaltung der Pfarrer.
Die Visitation von 1541 brachte auch für Güstrow eine Ordnung, die hier aber nicht ab-
gedruckt wird. (Vgl. oben S. 132.)
Die späteren Visitationen bieten für uns nichts. Über Schulordnungen für die Dom-
schule vom 17. März 1557, von 1572 und 1580 s. Vornbaum I, 576; Schnell, Unterrichtswesen
S. 258, 315, 355. Über Schulordnungen von 1602 und 1662 s. Schnell, Unterrichtswesen
S. 410 ff.
Malchin.
Lisch, in Jahrb. des Vereins für Mecklenb. Gesch. 16, S. 98 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Prediger Aderpol wurde von Herzog
Heinrich geschützt, während Albrecht (Malchin gehörte den beiden Herzögen gemeinsam) eine
ablehnende Haltung einnahm. Als sich Herzog Heinrich am 23. März 1531 in Schwerin auf-
hielt, erhielt Aderpol auf Anfrage den Bescheid, das Evangelium zu Malchin zu predigen; die
Ceremonien sollten aber nicht geändert werden.
Auf der ersten Visitation wurde am 25. Januar 1534 eine Instruktion für die erste
Einrichtung des evangelischen Gottesdienstes erlassen. (Abgedruckt in Jahrb. 16, 121.) Und
auf der Visitation von 1542 erging am 14. Januar eine weitere Ordnung. (Abgedruckt in
Jahrb. 16, 122—124.) Vgl. oben S. 128 und 132. Erstere wird abgedruckt.
39. Instruktion für den evangelischen prädikanten und die papistischen priester zu Malchin wegen des
gottesdienstes, wie sich die herzoge Heinrich und Albrecht darüber vereinigt haben. Vom 25. Januar 1534.
[Nach dem Abdruck in Jahrb. 16, 121. Vgl. oben S. 128.]
Von meins gnedigen hern hertzog Heinrichs
zu Meckelnburgs u. s. w. wegen dem predicanten
zu Malchin zu befelen:
Das er zu seiner predigen und ampten in
der pfarrkirchen, dar solchs vorhin und bis an
diese zeit volbracht und sonst in keinem andern
closter, stift oder capellen, alle sontage des morgens
vor mittage zwu stunden haben, als von sechsen
bis zu achten, nemlich wens sechse geschlagen,
antzufahen und vor achten, oder im punkt zu acht
schlegen ufzuhoren und die von den andern un-
geirret gebrauchen sollen.
Dergleichen, wen in der wochen ein heiliger
tag furfelt, so soll er auch angezeigte zwu stunden
zu seiner predige und amte zu gebrauchen haben.
Wen aber kein feirtag in der wochen fur-
felt, so mag er auch ahne vorhinderung des mit-
wochs und freitags des morgendes zu berurten
stunden zeit, als von sechsen bis zu oder nach
sieben ungeferlich predigen. Felt aber, wie ge-
melt, ein fest in der wochen zu, so sal darkegen
eine predige nachgelassen werden und an dem-
selben feirtage wie gemelt, zwu stunden zu seiner
predige und amt gebraucht werden.
Aber die ander zeit uffen sontag, heilig tag
und werkel tag, vor mittag und nach mittag sollen
die ander priesterschaft, prediger und geistlichen
in angezeigter pfarrkirchen zu iren amten, pre-
digen, gesengen und cerimonien gebrauchen, auch
ahne menniglichs vorhinderung.
Mecklenburg.
Güstrow.
Thomas, Analecta Gustroviensia. Gystroviae et Lipsiae 1706; Schröder, Evang.
Mecklenburg 1, 171 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Am 31. August 1534 schrieb die Stadt
Rostock, sie hätte erfahren, dass in Güstrow ein tüchtiger evang. Prediger vorhanden wäre;
man möge ihn bewegen, eine Zeit lang in Rostock zu predigen (Rathsarchiv Rostock, Acta,
betr. Kirchenreform. Vol. II). Herzog Heinrich vermittelte am 12. Oktober 1534; vgl. den
Originalbrief des Herzogs an Rostock im Rathsarchiv zu Rostock. Herzog Heinrisch schloss
1537/38 und 1541 Verträge mit dem Rathe ab über die Erhaltung der Pfarrer.
Die Visitation von 1541 brachte auch für Güstrow eine Ordnung, die hier aber nicht ab-
gedruckt wird. (Vgl. oben S. 132.)
Die späteren Visitationen bieten für uns nichts. Über Schulordnungen für die Dom-
schule vom 17. März 1557, von 1572 und 1580 s. Vornbaum I, 576; Schnell, Unterrichtswesen
S. 258, 315, 355. Über Schulordnungen von 1602 und 1662 s. Schnell, Unterrichtswesen
S. 410 ff.
Malchin.
Lisch, in Jahrb. des Vereins für Mecklenb. Gesch. 16, S. 98 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Prediger Aderpol wurde von Herzog
Heinrich geschützt, während Albrecht (Malchin gehörte den beiden Herzögen gemeinsam) eine
ablehnende Haltung einnahm. Als sich Herzog Heinrich am 23. März 1531 in Schwerin auf-
hielt, erhielt Aderpol auf Anfrage den Bescheid, das Evangelium zu Malchin zu predigen; die
Ceremonien sollten aber nicht geändert werden.
Auf der ersten Visitation wurde am 25. Januar 1534 eine Instruktion für die erste
Einrichtung des evangelischen Gottesdienstes erlassen. (Abgedruckt in Jahrb. 16, 121.) Und
auf der Visitation von 1542 erging am 14. Januar eine weitere Ordnung. (Abgedruckt in
Jahrb. 16, 122—124.) Vgl. oben S. 128 und 132. Erstere wird abgedruckt.
39. Instruktion für den evangelischen prädikanten und die papistischen priester zu Malchin wegen des
gottesdienstes, wie sich die herzoge Heinrich und Albrecht darüber vereinigt haben. Vom 25. Januar 1534.
[Nach dem Abdruck in Jahrb. 16, 121. Vgl. oben S. 128.]
Von meins gnedigen hern hertzog Heinrichs
zu Meckelnburgs u. s. w. wegen dem predicanten
zu Malchin zu befelen:
Das er zu seiner predigen und ampten in
der pfarrkirchen, dar solchs vorhin und bis an
diese zeit volbracht und sonst in keinem andern
closter, stift oder capellen, alle sontage des morgens
vor mittage zwu stunden haben, als von sechsen
bis zu achten, nemlich wens sechse geschlagen,
antzufahen und vor achten, oder im punkt zu acht
schlegen ufzuhoren und die von den andern un-
geirret gebrauchen sollen.
Dergleichen, wen in der wochen ein heiliger
tag furfelt, so soll er auch angezeigte zwu stunden
zu seiner predige und amte zu gebrauchen haben.
Wen aber kein feirtag in der wochen fur-
felt, so mag er auch ahne vorhinderung des mit-
wochs und freitags des morgendes zu berurten
stunden zeit, als von sechsen bis zu oder nach
sieben ungeferlich predigen. Felt aber, wie ge-
melt, ein fest in der wochen zu, so sal darkegen
eine predige nachgelassen werden und an dem-
selben feirtage wie gemelt, zwu stunden zu seiner
predige und amt gebraucht werden.
Aber die ander zeit uffen sontag, heilig tag
und werkel tag, vor mittag und nach mittag sollen
die ander priesterschaft, prediger und geistlichen
in angezeigter pfarrkirchen zu iren amten, pre-
digen, gesengen und cerimonien gebrauchen, auch
ahne menniglichs vorhinderung.