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Die freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf.
die katholischen Ceremonien wurden in allen Kirchen bis auf den Dom eingestellt. Man ver-
gleiche Waitz 1, S. 289; Starck, Kirchenhistorie; Schreiber, a. a. O.; Grautoff 1,
S. 304 ff. (wo die Vergleiche mit dem Capitel von 1530 und 1532 abgedruckt sind; Clemen
in Mittheil. des Vereins für lübeckische Geschichte 12, S. 87—90 (dort ist u. a. auch der Brief
Bugenhagens, d. d. Wittenberg, den 12. März 1530, an die Geistlichen Joh. Wallhoff und Andr.
Wilms abgedruckt).
Zur Vollendung des Reformationswerkes wurde Johannes Bugenhagen nach Lübeck be-
rufen. Derselbe kam am 20. Oktober 1530 an und setzte mit drei Abgeordneten des Rathes,
vier Abgeordneten der 64 und noch vier angesehenen Bürgern die Kirchenordnung fest. Am
14. Mai 1531 wurde sie feierlich angenommen und in demselben Jahre bei Joh. Balhorn gedruckt.
Der genaue Titel lautet: „Der keyserlicken Stadt Luebeck Christlike Ordeninge tho denste dem
hilgen Evangelio, Christliker leve, tucht, frede unde enicheyt, vor de joeget yn eyner guden
Scholen tho lerende. Unde de kercken denere und rechten armen christlick tho vorsorgende.
Dorch Jo. Bugen. Pom, beschreven 1531.“ Zu dieser Ordnung vergleiche: Ältere Litteratur
bei Dreyer, Einl. zur Kenntniss der lübischen Verordnungen. Lübeck 1709, S. 10; Starck,
Der Stadt Lübeck Kirchenhistorie I, 1. § 7; König, a. a. O. S. 199; Kawerau, Artikel
„Bugenhagen“ in Realencyklop. für Theologie; Grautoff, Histor. Schriften 2, S. 182 ff.; Aus-
führliche Geschichte der Lübeckischen Kirchenreform, herausgeg. von Petersen, Lübeck 1830;
Richter, Kirchenverf. S. 100. 145; Vogt, Johannes Bugenhagen. Elberfeld 1867, S. 333;
Jäger, Die Bedeutung der bugenhagenschen Kirchenordnungen für die d. Kirche, in Theolog.
Studien u. Kritiken 1853, S. 47. Als Quellen sind die braunschweigische und hamburgische
Kirchenordnung, letztere namentlich vielfach wörtlich benutzt. Über Exemplare des ältesten
Drucks s. Geisenhof, Bugenhagiana S. 314; Richter, Kirchenordn. 1, 145 ff. giebt einen
Auszug. Neudruck nach dem Autograph von 1531: Lübeck 1877.
Der Abdruck dieser Ordnung erfolgt hier nach folgenden Grundsätzen. Das einfachste
wäre der vollständige Abdruck gewesen. Dem standen Erwägungen der Einsparung gegen-
über. Natürlich konnte nur die Hamburger Ordnung zur Einsparung verwendet werden, weil
die Braunschweiger erst in einem späteren Bande erscheinen kann. Aber auch die Ham-
burger wird im vorliegenden Bande später gedruckt, und daher sind genaue Verweisungen
schwierig. Ausserdem ist die Übereinstimmung der beiden Ordnungen selten eine völlige,
so dass doch stets Bemerkungen über Abweichungen, Zusätze und Auslassungen nöthig wären.
Irgendwie lohnend erwies sich die Verweisung nur an grösseren zusammenhängenden Stellen,
nämlich in den Abschnitten: Haec sunt precepta domini dei nostri; „Ordeninge der missen“ bis
zum Abschnitte „Von der begreffnisse“; Van den parnern unde capellanen edder predicanten:
Vam superattendenten unde sinem hulpere; Van der annehminge sulker deneren etc.; Vam arbeide
der predicanten; Van der predige im vastelavende; Van den kindern, de im huse gedopet
sind; Vam banne; Vam wyende; Van missdedern tho besokende; Van den organisten; Van den
bademomen; Van den bilden; Wenn me sleyt pro pace; Van den festen. Bei diesen Abschnitten
wird auf die Hamburger Ordnung verwiesen werden; die Abweichungen sind dann bei der
Hamburger in Anmerkung abgedruckt. —
In demselben Jahr erschien ebenfalls bei Joh. Balhorn im Drucke die Schrift „Von
mennigerlei christlichen sachen“ (Vogt, Bugenhagen, S. 333) und eine hochdeutsche Ausgabe
„Von mancherlei christlichen sachen tröstlicher lere, sonderlich von beiden sakramenten,
namentlich der taufe und des leibes und blutes Jesu Christi wider die irrigen sekten gezogen
aus den lubeker, hamburger und braunschweiger ordnungen durch Joan Bugenhagen Pommer.
Wittenberg 1531.“ Vergleiche zu dieser Schrift auch Geisenhof, S. 304ff. —
Leider ist Bugenhagens Ordnung entweder überhaupt niemals vollständig oder jeden-
falls nur kurze Zeit vollständig ins Leben getreten. Namentlich gestaltete sich die Organisation
Die freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf.
die katholischen Ceremonien wurden in allen Kirchen bis auf den Dom eingestellt. Man ver-
gleiche Waitz 1, S. 289; Starck, Kirchenhistorie; Schreiber, a. a. O.; Grautoff 1,
S. 304 ff. (wo die Vergleiche mit dem Capitel von 1530 und 1532 abgedruckt sind; Clemen
in Mittheil. des Vereins für lübeckische Geschichte 12, S. 87—90 (dort ist u. a. auch der Brief
Bugenhagens, d. d. Wittenberg, den 12. März 1530, an die Geistlichen Joh. Wallhoff und Andr.
Wilms abgedruckt).
Zur Vollendung des Reformationswerkes wurde Johannes Bugenhagen nach Lübeck be-
rufen. Derselbe kam am 20. Oktober 1530 an und setzte mit drei Abgeordneten des Rathes,
vier Abgeordneten der 64 und noch vier angesehenen Bürgern die Kirchenordnung fest. Am
14. Mai 1531 wurde sie feierlich angenommen und in demselben Jahre bei Joh. Balhorn gedruckt.
Der genaue Titel lautet: „Der keyserlicken Stadt Luebeck Christlike Ordeninge tho denste dem
hilgen Evangelio, Christliker leve, tucht, frede unde enicheyt, vor de joeget yn eyner guden
Scholen tho lerende. Unde de kercken denere und rechten armen christlick tho vorsorgende.
Dorch Jo. Bugen. Pom, beschreven 1531.“ Zu dieser Ordnung vergleiche: Ältere Litteratur
bei Dreyer, Einl. zur Kenntniss der lübischen Verordnungen. Lübeck 1709, S. 10; Starck,
Der Stadt Lübeck Kirchenhistorie I, 1. § 7; König, a. a. O. S. 199; Kawerau, Artikel
„Bugenhagen“ in Realencyklop. für Theologie; Grautoff, Histor. Schriften 2, S. 182 ff.; Aus-
führliche Geschichte der Lübeckischen Kirchenreform, herausgeg. von Petersen, Lübeck 1830;
Richter, Kirchenverf. S. 100. 145; Vogt, Johannes Bugenhagen. Elberfeld 1867, S. 333;
Jäger, Die Bedeutung der bugenhagenschen Kirchenordnungen für die d. Kirche, in Theolog.
Studien u. Kritiken 1853, S. 47. Als Quellen sind die braunschweigische und hamburgische
Kirchenordnung, letztere namentlich vielfach wörtlich benutzt. Über Exemplare des ältesten
Drucks s. Geisenhof, Bugenhagiana S. 314; Richter, Kirchenordn. 1, 145 ff. giebt einen
Auszug. Neudruck nach dem Autograph von 1531: Lübeck 1877.
Der Abdruck dieser Ordnung erfolgt hier nach folgenden Grundsätzen. Das einfachste
wäre der vollständige Abdruck gewesen. Dem standen Erwägungen der Einsparung gegen-
über. Natürlich konnte nur die Hamburger Ordnung zur Einsparung verwendet werden, weil
die Braunschweiger erst in einem späteren Bande erscheinen kann. Aber auch die Ham-
burger wird im vorliegenden Bande später gedruckt, und daher sind genaue Verweisungen
schwierig. Ausserdem ist die Übereinstimmung der beiden Ordnungen selten eine völlige,
so dass doch stets Bemerkungen über Abweichungen, Zusätze und Auslassungen nöthig wären.
Irgendwie lohnend erwies sich die Verweisung nur an grösseren zusammenhängenden Stellen,
nämlich in den Abschnitten: Haec sunt precepta domini dei nostri; „Ordeninge der missen“ bis
zum Abschnitte „Von der begreffnisse“; Van den parnern unde capellanen edder predicanten:
Vam superattendenten unde sinem hulpere; Van der annehminge sulker deneren etc.; Vam arbeide
der predicanten; Van der predige im vastelavende; Van den kindern, de im huse gedopet
sind; Vam banne; Vam wyende; Van missdedern tho besokende; Van den organisten; Van den
bademomen; Van den bilden; Wenn me sleyt pro pace; Van den festen. Bei diesen Abschnitten
wird auf die Hamburger Ordnung verwiesen werden; die Abweichungen sind dann bei der
Hamburger in Anmerkung abgedruckt. —
In demselben Jahr erschien ebenfalls bei Joh. Balhorn im Drucke die Schrift „Von
mennigerlei christlichen sachen“ (Vogt, Bugenhagen, S. 333) und eine hochdeutsche Ausgabe
„Von mancherlei christlichen sachen tröstlicher lere, sonderlich von beiden sakramenten,
namentlich der taufe und des leibes und blutes Jesu Christi wider die irrigen sekten gezogen
aus den lubeker, hamburger und braunschweiger ordnungen durch Joan Bugenhagen Pommer.
Wittenberg 1531.“ Vergleiche zu dieser Schrift auch Geisenhof, S. 304ff. —
Leider ist Bugenhagens Ordnung entweder überhaupt niemals vollständig oder jeden-
falls nur kurze Zeit vollständig ins Leben getreten. Namentlich gestaltete sich die Organisation