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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0428
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412

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

zorn und grimm hiemit, in solcher ihrer sicher-
heit auf den künftigen tag des zorns. Triffet und
trucket sie auch hart und schwer, der heftiger
spruch des apostels Jacobi, der da spricht: Der
erbeiter lohn, welche euer land eingerendtet haben,
und ihnen ist von euch abgebrochen worden, der
schreiet, und das rufen der erndter ist kommen
für die ohren des herrn Zebaoth. Ihr habet wol
gelebet auf erden, und euer wollust gehabt, und
euer herzen geweidet als auf einen schlachttag.
Und bezeuget auch die tegliche und stete er-
fahrunge, dass alle, welche sich dermassen an die
geistliche lehne, pfründen, güter, zinse, acker,
wiesen, renten, einkommen und andern vorgriffen,
sich redlichen vorbrennet, und daran nicht viele
sich bereichet haben, sondern vielmehr zu drüm-
mern gegangen, in eusserste armut geraten, und
wohl auch oft zu schimpf und spott worden sein.
Denn die geistliche kirchengüter sein gewisslich
ebener art, wie die adelers federn, dass, wenn
sie an frembde personen, denen sie nicht ge-
büren , gelangen, ihnen ihre vöriges auch wol-
gewunnen und angeerbtes gut allgemach gar und
ganz vorzehren und auffressen. Welche derwegen
in diesem unserm fürstenthumb solche güter in
ihrem besitz und geniess gezogen, oder darmit
vor dieser zeit belehnet worden, die sollen solches
ihres besitzes, begnadungen und vorlehnungen hie-
mit von stund an entsetzet, auch benommen sein
und bleiben, und die güter alle mit einander
wiederumb dahin gekeret und gewendet werden,
wohin sie von alters und anfenglichen gewidmet sein
worden. Dass nemblich, was zu jeder kirchen,
capellen, und derselbigen treuen diener unterhalt
von alters an eckern, wiesen, hölzungen, mastungen,
fischereien und andern gestiftet worden, ganz und
gar bei den kirchen und capellen bleiben, und in
keinem wege von jemandes, wes der standes auch sei,
abalinieret, viel weniger jemand anders, denn nur
alleine denen personen gereichet und gefolget
sollen werden, welche der kirchen mit dem heiligen
worte gottes und hochwirdigen sacramenten jeder-
zeit zur stette dienen. Denn was gott dem herrn
einmal gegeben und zugewand ist worden, sol her-
nach zu keinem andern gebrauch gezogen werden.
Welche aber solches thun, die nennen die be-
schriebene rechte sacrilegos oder kirchenreuber.
So ist auch das unsere christliche und ent-
liche ernste meinunge, dass wir nicht verstatten
noch leiden wollen, dass jemand ihme solle mit
gelde, einiger pfarren collation oder belehnunge,
welcher gestalt, durch und bei weme, solches
möchte expracticiret können werden, erkaufen, und
also etwa selbst die besitzen, oder einen hur-
pfaffen oder miedlinge, wie hiebevor geschehen,
darauf setzen. Diese sünde heisset man in der
kirchen gottes simoniam, und haben, welche hieran

schuldig, bei der gemeine gottes so wol als bei
gott selbst, nicht viel ehrliches guten namens.
Derwegen nur alleine durch rechtmessigen,
ordentlichen, göttlichen beruf, sollen die kirchen
und ihre einkommen an die pastorn und kirchen-
diener als ordentliche stipendia gelangen, und
keiner andern weise, damit gehandelt werden,
wie auch das jus canonicum recht sagt: bene-
ficium datur propter officium. Wer derhalben das
officium und kirchenampt nicht vorwaltet, sol
auch des beneficii nicht geniessen noch fehig sein.
Und sol auch unserm superintendenten, ampt- und
heuptleuten, neben bürgermeistern und reten,
kirchgeschwornen in steten und dörfern hierauf
mit getreuer nachforschunge acht zu geben, damit
nicht alleine nichts von solchen gütern abgezwacket,
sondern wo es geschehen, alles wiederumb an
seinen gebürlichen ort gebracht werden müge,
ernstlich hiemit eingebunden und auferleget sein,
dass sie keinerlei ursachen halben, einigen mangel
in diesem an sich erscheinen sollen lassen.
Und dann nicht alleine jtztgemelte güter
zu der kirchen und schuldiener unterhaltung ge-
hören, und angewendet müssen werden, sondern
auch ein jeder zuhörer, seinem vormügen nach,
von seinem eigen proper gute, zu solcher per-
sonen unterhalt, zu geben schuldig ist, Matth. 10,
Gal. 6.
So sol dazu menniglicher hiemit auch er-
manet sein, uber die gewöntliche, auch in negest
gehaltener visitation, mit unserm wissen und
willen vorordente und befohlene accidentalia, als
von kindtaufen, aufbietung, vortrauung, besuchung
der kranken, beicht, begrebnüssen, vierzeiten und
wittelpfenning, umbgenge und dergleichen nach
vormüge, von dem seinen etwas williglichen zu
geben, sich nicht zu beschweren noch zu vorweigern.
Denn weil die kirchendiener mit dem ewigen
geistlichen schatze der seligkeit iren pfarrkindern
dienen, so ist es zwar ein geringes, dass sie da-
gegen widerumb auch der zuhörer zeitlicher hand-
reichungen und pflicht geniessen. In welchen
allen denen die obrigkeiten und erbaren vom
adel mit ihren guten exempelen dem volke vor-
gehen werden.
So auch befunden, dass etwa kirchen an
gütern und einkommen so gar arm und geringes
vormögens weren, dass eine jede kirche zur not-
turft nicht könte einen eigen ihren pastorn,
auch küster, halten und vorsorgen, sol auf den
fall fleissig von unsern superintendenten und visi-
tatorn berathschlaget, und im consistorio ge-
schlossen werden, ob ohn nachtheil und vorseum-
niss der kirchspielleute eine solche pfarre als ein
filial könte zu einer andern benachbarten pfarren
gelegt, der incorporiret, und beide kirchen also
 
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