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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0140
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Wolfenbüttel

könne vergeben werden, zum andern, das solch
werk der beicht mit verdienstlich und nötig
sey zur vergebung der sünden. Aber wenn diß
auß Gottes wort, wie billich, gestrafft wird, so
muß dieser bericht dabey gethan werden, das
es nicht die meinung habe, als wolte man die
beicht ganz und gar verwerfen und auß diesen
kirchen hinwegthun, sondern es soll fein mit
bescheide angezeigt werden, was man für eine
beicht, auf was meinung und auß was ursachen
nach Gottes wort haben und behalten wölle.
Für Gott soll ein jeder teglich alle seine sünde
außdrucklich bekennen, Psal. 32 [5], auch do er
jemands beleidiget hat, das soll er demselbigen
bekennen und abbitten, Matt. 18 [15 —18]; Lu.
17 [3 f.]; Jacobi 5 [16],

Die beichte aber vor dem pastor, wenn jemand
zum abendmal des Herrn gehen will, soll also
und darumb gehalten werden, erstlich, das ein
Christ gegen seinem seelsorger sich in und mit
der beicht erklere, wie er seine sünde erkenne
und seinem lieben Gott bekenne, was er für
busse habe, wie sein glaube stehe, was er für
einen vorsatz zur besserung habe, das darauß
der pastor vernehmen möge, ob er zu lösen oder
zu binden sey.

Zum andern, das der pastor, wo er vermerkt,
das es etwan an einem stück mangelt, könne
berichten, unterweisen, vermanen und anzei-
gen, wie nach Gottes wort die busse, der glaube,
der vörsatz zur besserung solle gestalt sein;
denn ihrer viel verstehens nicht gnugsam, und
die es verstehen, seind gemeiniglich gar kalt
zur busse, zum glauben und zur besserung.
Wenn aber in solcher privatunderredung be-
richt und vermanung geschicht auß Gottes wort,
so ist ohne zweifel Gott durch sein wort kreftig,
wahre busse, glaube und besserung zu wirken
und zu geben.

Zum dritten, wenn der pastor weiß, das
seine schefflein in sünden liggen, kan er sie
in solcher privatunderredung desto bequemer
auß Gottes wort straffen und zu wahrer busse
vermanen.

Zum vierten, wenn ein armes gewdssen etwa
anliegen, beschwerung oder anfechtung hat, kan

es in solcher unterredung bey seinem seelsorger
radt und trost suchen.

Zum fünften, das nicht jemand auß unwissen-
heit oder unbedacht das abendmal des Herrn
zum gericht entfangen möge, so wird er in der
beicht berichtet, erinnert und vermahnet, das
und wie er sich prüfen solle.

Zum sechsten soll diese beicht darumb ge-
halten werden, auf das also in wahrer busse
durch rechten glauben die privatabsolution bey
dem Herrn Christo im wort gesucht und von
ihm durch das mittel des dieners entfangen
werde. Also ist die beichte, wie wir die halten,
Gottes wort gemeß, hat grossen nutz und wird
viel frucht schaffen. Und wenn die leute des
berichtet und es recht bedenken werden, so darf
man sie nicht treiben, nötigen oder zwingen zur
beicht, sondern der grosse nutz und ihre eigen
noth wird sie woll darzu fordern. Wer aber
das alles nicht achtet, an dem kan man dabey
leicht erkennen, was er für ein Christ sey.

Fürnemlich aber soll die lehre von der abso-
lution woll erkleret werden, weil vorhin der
bapst dieselbige mit seiner gnugthuung und
mit der heiligen verdienst beschmeisset und
jetzund die sacramentschwermer, auch etliche
andere, dieselbige zum theil verachten, zum
theil gar verwerfen, auf das die leute auß Got-
tes wort berichtet werden, was herrlichen, schö-
nen trost die arme gewissen finden in der abso-
lution, und also von derselbigen viel und hoch
halten, die oft und gern in rechtem glauben
brauchen. Es ist aber die absolution nichts
anders, denn eben die verheissung des evangelii
von Gottes gnade und von vergebung der sünde
durch den glauben umb Christus willen, die
sonst in der gemeinen predigt allen furgetragen
wird, aber mit diesem underscheid: in der ge-
meinen predigt wird dieselbige verheissung in
gemein fürgetragen, angebotten, gereicht und
zugeeignet allen gleubigen, aber in der absolu-
tion wird dieselbige verheissung insonderheit
einem jeden für sein person, der in rechtem
glauben derselbigen braucht, fürgetragen, ge-
reicht und zugeeignet. Nun soll auch in der
gemeinen predigt die verheissung des evangelii

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