Kirchenordnung 1569
darauf die contionem evangelii et absolutionem
christenlicher weise und unser kirchenordnung
gemeß empfahen möge. Welcher aber hiewieder,
ohne vorgehende anzeigen und exploration,
freventlicher und verechtlicherweise sich zu
des Herrn nachtmal tringen wolte, so solte
er wissen, das er in kraft des predigampts den
ördentlichen weg gegen ihme fürnehmen und
gebrauchen müste und derwegen nicht selbs
ursachen geben, seinenthalber zu handlen, darab
menniglich ein öffentlich exempel nehmen möge,
damit der unbußfertige nicht also unbedechtlich
zu des Herrn nachtmal laufen thue, sonder zu-
vor zu der buß und rechtem glauben ermanet
und von seinem rauchlosen leben abgehalten
werde.
Würde aber ein unbußfertige und gotteslester-
liche person allein der exploration und das sie
ihr ergerlich, gotteslesterlich leben, voll und zu-
trinken vermeiden müste, viel mehr und lieber
sich vom nachtmal Christi enthalten und ehe in
solchem unbußfertigen leben verharren, so sol ein
jeder pfarher und kirchendiener schüldig sein,
dieselbige person zum ersten allein für sich zu
beschicken und also sie privatim mit allen
guten christenlichen leliren und ermanungen be-
scheidentlich zu berichten und zu vermahnen,
das sie von ihrem ergerlichen leben abstehe
und ein christenlich wandel füre. Wo dann uber
solche privatpredigt keine besserung volget, der
pfarherr solches seinem specialsuperintendenten
berichten, der alsdann neben ihme pfarher und
zweyen kirchvettern desselben orths die erger-
liche person beschicken und ihr für das ander-
mahl samptlich mit ernst ihr gottloß wesen
undersagen und zur besserung und busse ver-
mahnen. Da das auch nicht helfen wolt, sie
alsdann miteinander solches dem generalsuper-
intendenten fürderlich schriftlich anzeigen und
fürbringen, derselbig volgends die handlung fer-
ner in synodum superintendentium 74 gelangen
lassen. Wo aber die sach so lesterlich und
ergerlich, das dieselb ohne merkliche ergemuß
74 Vgl. S. 208 f.
und nachteil der kirchen der straff halb biß
auf den synodum nicht wol einstellen, alsdann
ohne verzug unsern kirchenrethen mit guten
umbstenden sampt seinem rath und gutbedünken
berichten und darüber unser ferer resolution
der personen verhandlung und halßstarrigkeit
nach gewarten. Aber mit denjennigen, so der
wiederteuferischen, Schwenckfeldischen, Zwing-
lianischen und anderer sekten halber sich des
nachtmals Christi enthalten wolten, gegen sol-
chen sectariis sol gehandelt werden, wie des-
halb von ihrentwegen sonderlich geordnet. 75
Damit auch der catechismus von unsern
kirchendienern allerdings vermög unser kirchen
und superintendenzordnung gehalten werde, dar-
zu die eltem ihre kinder zu solchem so viel
desto geflissener führen und befürderen, auch
desto weniger ihnen gestatten, dieselbige zeit
auf der gassen oder im feld umbzulaufen, dar-
durch dann ihnen in ihrer jugend zu allerhand
uppigkeit ursach gegeben wird, so bevehlen
wir, das die generales superintendentes mit vleiß
versehen und darob halten wöllen, das von
unsern kirchendienem der catechismus mit ver-
lesen, expliciren und der exploration unser
deshalb gegebner kirchen und visitationord-
nung nach keines Sontags noch feyrtags er-
lassen, sonder derselbig mit allem müglichen
vleiß getrieben, auch die eltern in ihren predi-
gen ihre kinder und sich selber zu dem cate-
chismo als zu einer gar nutzlichen predigt zu
befürdern, ernstlich ermanen, damit sie ihre
kinder und auch sich selber dester baß dieser
rechter, christenlicher, nottürftiger lehr berich-
ten mögen und neben dem, das sie, die kirchen-
diener, die kinder, so nicht der ordnung nach
mit der frag aufgestelt, jerlich auch privatim
examiniren. Wo dann mit solcher examination
ein kirchendiener bey einem oder mehr kinder
ein ungeschicklicheit und unfleiß oder die
nicht zu dem catechismo kommen, befindt, als-
dann er kirchendiener ihre eltem für sich be-
schicken und sie ihrer kinder halber zu imehrerm
75 Vgl. S. 89 u. 92.
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201
darauf die contionem evangelii et absolutionem
christenlicher weise und unser kirchenordnung
gemeß empfahen möge. Welcher aber hiewieder,
ohne vorgehende anzeigen und exploration,
freventlicher und verechtlicherweise sich zu
des Herrn nachtmal tringen wolte, so solte
er wissen, das er in kraft des predigampts den
ördentlichen weg gegen ihme fürnehmen und
gebrauchen müste und derwegen nicht selbs
ursachen geben, seinenthalber zu handlen, darab
menniglich ein öffentlich exempel nehmen möge,
damit der unbußfertige nicht also unbedechtlich
zu des Herrn nachtmal laufen thue, sonder zu-
vor zu der buß und rechtem glauben ermanet
und von seinem rauchlosen leben abgehalten
werde.
Würde aber ein unbußfertige und gotteslester-
liche person allein der exploration und das sie
ihr ergerlich, gotteslesterlich leben, voll und zu-
trinken vermeiden müste, viel mehr und lieber
sich vom nachtmal Christi enthalten und ehe in
solchem unbußfertigen leben verharren, so sol ein
jeder pfarher und kirchendiener schüldig sein,
dieselbige person zum ersten allein für sich zu
beschicken und also sie privatim mit allen
guten christenlichen leliren und ermanungen be-
scheidentlich zu berichten und zu vermahnen,
das sie von ihrem ergerlichen leben abstehe
und ein christenlich wandel füre. Wo dann uber
solche privatpredigt keine besserung volget, der
pfarherr solches seinem specialsuperintendenten
berichten, der alsdann neben ihme pfarher und
zweyen kirchvettern desselben orths die erger-
liche person beschicken und ihr für das ander-
mahl samptlich mit ernst ihr gottloß wesen
undersagen und zur besserung und busse ver-
mahnen. Da das auch nicht helfen wolt, sie
alsdann miteinander solches dem generalsuper-
intendenten fürderlich schriftlich anzeigen und
fürbringen, derselbig volgends die handlung fer-
ner in synodum superintendentium 74 gelangen
lassen. Wo aber die sach so lesterlich und
ergerlich, das dieselb ohne merkliche ergemuß
74 Vgl. S. 208 f.
und nachteil der kirchen der straff halb biß
auf den synodum nicht wol einstellen, alsdann
ohne verzug unsern kirchenrethen mit guten
umbstenden sampt seinem rath und gutbedünken
berichten und darüber unser ferer resolution
der personen verhandlung und halßstarrigkeit
nach gewarten. Aber mit denjennigen, so der
wiederteuferischen, Schwenckfeldischen, Zwing-
lianischen und anderer sekten halber sich des
nachtmals Christi enthalten wolten, gegen sol-
chen sectariis sol gehandelt werden, wie des-
halb von ihrentwegen sonderlich geordnet. 75
Damit auch der catechismus von unsern
kirchendienern allerdings vermög unser kirchen
und superintendenzordnung gehalten werde, dar-
zu die eltem ihre kinder zu solchem so viel
desto geflissener führen und befürderen, auch
desto weniger ihnen gestatten, dieselbige zeit
auf der gassen oder im feld umbzulaufen, dar-
durch dann ihnen in ihrer jugend zu allerhand
uppigkeit ursach gegeben wird, so bevehlen
wir, das die generales superintendentes mit vleiß
versehen und darob halten wöllen, das von
unsern kirchendienem der catechismus mit ver-
lesen, expliciren und der exploration unser
deshalb gegebner kirchen und visitationord-
nung nach keines Sontags noch feyrtags er-
lassen, sonder derselbig mit allem müglichen
vleiß getrieben, auch die eltern in ihren predi-
gen ihre kinder und sich selber zu dem cate-
chismo als zu einer gar nutzlichen predigt zu
befürdern, ernstlich ermanen, damit sie ihre
kinder und auch sich selber dester baß dieser
rechter, christenlicher, nottürftiger lehr berich-
ten mögen und neben dem, das sie, die kirchen-
diener, die kinder, so nicht der ordnung nach
mit der frag aufgestelt, jerlich auch privatim
examiniren. Wo dann mit solcher examination
ein kirchendiener bey einem oder mehr kinder
ein ungeschicklicheit und unfleiß oder die
nicht zu dem catechismo kommen, befindt, als-
dann er kirchendiener ihre eltem für sich be-
schicken und sie ihrer kinder halber zu imehrerm
75 Vgl. S. 89 u. 92.
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