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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0222
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Wolfenbtittel

vleiß, seinem predigampt nach, mit ernstlicher
bedrauung vermanen und warnen. Und damit
die jungen erstlichs ohne rechten bericht nicht
zum abendmal des Herrn laufen, so wöllen wir
auch, das unsere kirchendiener keine jungen
zum nachtmal des Herrn lassen, sie sein dann
zuvor vermög der confirmationordnung 76 von
ihme examiniert und dahin taugenlich, wo aber
eins oder mehr nicht taugenlich, sonder un-
geschickt und des catechismi nicht gnugsam
bericht befunden, solchs ihren eltern privatim,
wie sich dem predigampt nach gebürt, mit ernst
anzeigen und ermanen, ihre kinder mit mehrerm
vleiß zu dem catechismo zu befürdern, auch sie
selber, als frommen, christenlichen eltern gebürt,
zu underrichten. Und damit dann die eltern
neben solcher des kirchendieners ermanung
dester mehr ihrer kinder halber getrieben mögen
werden, so haben wir bevelch gethan, das
unsere amptleut, jeder in seinem ampt, in der
stadt, auch den rethen in den stetten und
selbiger ampts flecken ihr fleissig aufsehen
haben lassen und auf alle Sontag und feyertag
leute verordnen, da die kinder auf der gassen
oder auf dem felde under der predigt des
catechismi begriffen, ihren eltern zu straff an-
gezeigt, und da sie von ihnen nicht mit ernst,
wie sich gebürt, gezüchtiget, die eltern des-
halben umb gelt, in den armenkasten zu geben,
gestrafft werden.

Würden aber eltern erfunden, die hierüber ihre
kinder eigenwilliger und verechtlicherweise
nicht zu dem catechismo schicken, sondern da-
heimbehalten, sollen dieselbigen eltern von dem

prediger nach seinem ampt erstlich privatim
ermanet, wo aber einer oder mehr hierüber
verharren wolt, alsdann der kirchendiener solchs
ad partem und nach gelegenheit dem amptman,
sein erfarung und erkündigung vermög seines
ampts darüber anzustellen und einsehens für-
zunehmen, hierunder da es die notturft erfor-
dert, dannoch auch erinnern, volgends der ampt-
man hierüber, oder wo er es für sich selber
gewar würde (auf welchs dann ihr jeder auch
sein getreu und vleissig aufmerkens in allwege
haben und machen sollen), dieselbigen eltern
auch mit ernst anhalten, wa das auch nicht
erschiessen, alsdann hat der amptman und rath
jeder stadt bevelch, dieselben mit der thurn-
straff nach gestalt der sachen dahin zu treiben,
damit die kinder von ihren eltern nicht also
halßstarriger und verechtlicherweise an der
rechten reinen lehr und christenlicher, erbarer
zucht in ihrer blüenden jugend verhindert
werden.

Als auch die Son und feyertag sonderlich da-
hin bedacht, das an denselbigen menniglich mit
muß Gottes wort hören, sich zu den heiligen
sacramenten verfügen und sonsten in allweg
mit einstellung der haußarbeit zu der lehr und
underweisung seiner seelen heils und selig-
keit schicken und demselben nachgedenken und
anrichten sollen und aber, so an den Son und
feyrtagen, wo auf selbige zeit hochzeit ge-
halten, hieran allerhand verhinderung, so dem
nicht begegnet, ervolgen möcht, demnach ordnen
und bevehlen wir, das hinfurt auf die Son und
feyertage keine hochzeiten gehalten werden.

76 Vgl. S. 164 ff.

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