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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0244
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Wolfenbüttel

III.

1. Des stiefsons sons son.

2. Der stieftochter tochter son.

3. Des stiefsons sons tochter mann.

4. Ihrer tochter tochter tochter mann.

Erinnerung.

Diese jetzt erzelte personen sind alle anstatt
unserer lieben töchtere und söne, vor welchen,
das vatter und mutter oder auch stiefvatter und
stiefmutter eine scheu haben und sie nicht berü-
ren noch schenden, sondern mit zucht ehren sol-
len, leret beide, göttlich und beschrieben, ja auch
das natürliche recht und alle menschliche ver-
nunft, derhalben wisse sich jederman darnach
zu halten.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
(in der seydwartslinien) zu ehelichen verbotten:
III.

1. Des großvatters bruders weib.

II.

2. Seines vettern weib, das ist seines vaters
bruders weib.

1. Seines ohems weib, das ist seiner mutter
bruders weib.

I.

2. Seines schweher schwester, das ist seines
weibs vatters schwester.

1. Seiner schwiger schwester, das ist seines
weibs mutter schwester.

Der bruder sol nicht hinaufwarts nemmen.

Der bruder sol nicht hinunterwarts nemmen:
I.

1. Seines bruders weib.

2. Seines weibs schwester. 25

25 So auch Corp. iur. civ. Cod. Just. V,5,5; Vol. II,

S. 199: „Pratris uxorem ducendi vel duabus
sororibus coniungendi penitus licentiam sub-
movemus ...“ — Luther dagegen hielt die
Ehe im 2. unter I gen. Pall nach dem Tode
der Frau gemäß Lev 18, 18 für erlaubt, im
1. Fall im Hinblick auf Dt 25, 5 für weder

II.

1. Seines bruder sons weib.

2. Seiner schwester sons weib.

3. Seines weibs bruders tochter. 26

4. Seines weibs schwester tochter. 2L

III.

1. Seines bruders sons sons weib.

2. Seines brudern tochter sons weib,

3. Seiner schwester sohns sohns weib.

4. Seines weibs bruders tochter tochter.

5. Seines weibs schwester tochter tochter.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
(in der seydwartslinien) zu ehelichen verbotten:
III.

1. Des großvatters schwester man.

II.

2. Ihrer basen man, das ist ihres vatters schwe-
ster man.

1. Ihrer mumen man, das ist ihrer mutter schwe-
ster man.

I.

2. Ihres mannes vatters bruder.

1. Ihres mannes mutter bruder.

Die schwester sol nicht hinaufwarts nemmen.

Die schwester sol nicht hinabwerts nemmen:

I.

1. Ihrer verstorbenen schwester mann.

2. Ihres verstorbenen mans bruder. 27

II.

l.Ihres bruders tochter mann.

2. Ihrer schwester tochter mann.

3. Ihres mannes bruder son.

4. Ihres mannes schwester son.

III.

1. Ihres brudern sons tochter mann.

geboten noch verboten; vgl. Welche Personen
verboten sind zu ehelichen usw. WA 10 II,

S. 266, Z. 5 ff.; 281, Z. 17 f.

26 Vgl. auch hier Luthers gegenteilige Meinung,
,a. a. O. S. 281, Z. 18 ff.

27 Vgl. Anm. 25.

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