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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0367
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Die Prediger des siadtbraunschweigischen Landgebietes gehörten nicht zum städtischen
geistlichen Ministerium (vgl. T un i c a, S. 316). Der Rat regelte ihre Verhältnisse gesondert.
So bestätigten z. B. Bürgermeister und Rat der Stadt Braunschweig am 24. September 1563
eine Ordnung, die zwischen Superintendent, Koadjutor und ganzem Kolloquium zu Braun-
schweig mit den Pfarrern im Gericht Asseburg getroffen war und die wahrscheinlich allen
Pfarrern im stadtbraunschweigischen Landgebiet zugnte kommen sollte (StadtA. Braunschweig,
B 1 2 Nr. 5, fol. 83 f., vgl. auch St.A. Wolfenbüttel, Slg. Abt. 40, Nr. 383). Darin wurde die
Versorgung der Pfarrwitvren und -waisen gesichert.

Bezüglich der Verpflichtung auf KO und Bekenntnisschriften wurden diese ländlichen
Prediger offenbar den städtischen gleichgestellt. So unterschrieben die Pfahldörfer-Prediger
1536 gemeinsam mit den städtischen ein Bekenntnis De sacra coena (vgl. T unica, S. 316).

In den Akten des Stadtarchives Braunschweig finden sich zwei gesonderte Aufzeichnungen
der Ordnung der Zeremonien auf den Dörfern ohne Datumangabe, die in vielem über die
Angaben in der KO von 1528 hinausgehen. Diese beiden stimmen im wesentlichen mitein-
ander überein, doch hat die jüngere Zusätze, die etwa zur Zeit des 30 jährigen Krieges ver-
faßt sind. Die Landgeistlichen wurden ebenso wie die städtischen auf die fürstliche KO von
1569 verpflichtet, durften aber gleichfalls die Zeremonien gemäß der KO von 1528 bzw.
1563 beibehalten, die jedoch offenbar, da sie zuvor nur kurz abgehandelt waren, einer Er-
weiterung bedurften. Unsere Ausgabe bringt unter Nr. 5 erstmalig die ältere Fassung.

Durch die gleiche Akte sind auch Visitationsartikel auf uns gekommen, die, ebenfalls
undatiert, etwa aus der Mitte des 16. Jahrhunderts stammen und für die Prediger im Land-
gebiet der Stadt Braunschweig bestimmt waren. Sie ordnen die Aufgaben der Pfarrer und
werden hier nach dem Original unter Nr. 6 erstmalig wiedergegeben.

Ferner sind uns Visitationsartikel überliefert, die bei einer geistlichen Visitation — der
Aufschrift nach im Jahre 1546 — der Stadt Braunschweig in den ihr unterstehenden beiden
Gerichten Asseburg und Eich angewandt wurden. Sie werden hier ebenfalls erstmalig nach
dem Original zum Abdruck gebracht: Nr. 7.

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