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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0557
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Kirchenordnung 1564

obberürte verpflichtung von ihme genomen und
ihme kundschaft an die pfarr, dahin er beruffen,
mitgeteilt werden, das er zu derselbigen gestat-
tet worden ist.

Und sollen in allewege die neue prediger, wenn
sie also, wie obstehet, ordinirt und bestetigt,
durch den superintendenten des orts, dahin er
beruffen, und durch die ampten eingewiesen und
solchs dem volk auf einen Sontag verkündiget
werden, damit sie wissen haben, das er ordent-
lich vocirt und sie ihme als ihren pastorn, so
viel sich gebüret und seines ampts ist, folg und
dasjenige, was sie ihme schüldig, leisten sollen.

Von kirchengericht und visitation.

Dieweil auch zur erhaltung reiner christlichen
lere und des ministerii ecclesiastici fürnemlich
zwey stücke, nemlich kirchengericht oder ein
consistorium und visitationes von nöten sein, so
ist ein consistorium zu Zell 10 an unserm hoff
verordnet und dasselbige mit unsern gelerten
und andern hoffrehten, auch etzlichen predican-
ten besetzet, dasselbige sol des jars viermal,
nemlich auf den Freitag

1. nach Oculi

2. nach Trinitatis

3. nach Bartholomei * 11

4. nach Catharine 12
gehalten werden.

Vor solch consistorium oder gericht sollen ge-
hören nachfolgende sachen, nemlich:

so streit in der lere fürfiele.

Item:

ehesachen.

Wenn streit in der lere fürfellet oder ein pa-
stor sonst seiner lere oder lebens halben ver-
dechtig oder straffbar ist, so sol ihnen der su-
perintendens des orts christlich vermanen, da-
von abzustehen und sein leben zu bessern. Da er
aber das nicht thut, so sol der superintendens
desselbigen orts solchs dem consistorio anzeigen,
das sie denn den oder diejenigen, so also ange-

10 Vgl. Einleitung, oben S. 488.

11 24. bezw. 25. August.

ben, fürbescheiden, und so die sache wichtig, mit
unserm rhat darinnen nach gestalt der sachen
handeln und verfaren.

So viel den ehestand belanget, sollen die pa-
stores in ihren predigten dem volke rechte lere
davon oft fürhalten und erinnem, das alle ver-
mischung ausserhalb des ehestandes sünde sey,
und das Got seinen zorn dagegen mit straffen in
diesem leben und in ewigkeit erzeige wider die,
so nicht bekeret werden, wie das viel sprüch
der heiligen schrift und viel exempel göttliches
zorns und straffe anzeigen, die sie dem volke
fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine unehliche beywohnung
gestatten. So aber personen sein würden, so der-
selbigen pflegten und sich nach vermanunge
nicht bessern und von unzucht abstehen würden,
so sol der superintendens oder pastor desselbi-
gen orts solchs an das consistorium gelangen
lassen.

Und sol der ehestand mit offentlicher despon-
sation und gebet in beysein etzlicher leut als
zeugen angefangen werden.

Vor allen hochzeiten sol zuvor die verkündi-
gung der personen, so ehelich werden wollen,
zweimal geschehen oder zum allergeringsten ein-
mal nach gelegenheit der zeit, und so jemand
verhinderung weis, der hat es anzuzeigen.

Wo nu irrung zwischen zweien personen der
ehe halben fürfelt oder ein tertia persona darein
zu sprechen hette oder nahe verwandte freunde
in casu prohibito sich wolten ehelich zusamen-
geben lassen, so solle sie der pastor nicht zu-
samengeben, sondern sie an das consistorium
weisen und des urteils erwarten und sich des,
was ihme vom consistorio befohlen wird, gehalten.

Sol ihnen auch gebieten, das sie sich vor dem
urteil nicht berüren.

Dergleichen, so eheliche personen einander ver-
lassen hetten und wolten andere heiradt machen,
das sol der pastor auch nicht zulassen, son-
dern sol sie an das consistorium weissen und
ihnen verbieten, vor dem urteil sich zu verheira-

12 25. November.

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