Hoya
Zum andern fraget der pastor: Suchet ihr denn
ferner auch von herzen gnad und vergebung sol-
cher und aller eurer sünd durch einen festen
glauben bey dem barmherzigen Gott durch sei-
nen lieben Sohn Jhesum Christum? Antwort: Ja.
Zum dritten frage der pastor: Gedenket ihr
auch, durch die gnade Gottes und beystand des
heiligen Geistes in ein neu und ander leben zu
treten und folgends diese und alle sünde zu ver-
meiden? Antwort: Ja.
Nachdem der Herr Christus spricht Johan. am
20. cap. [23]: Welchen ihr die sünde erlasset,
den sind sie erlassen, verkündige ich euch an-
stadt und von wegen unsers Herren Jhesu Christi
vergebung aller eurer sünden, gerechtigkeit und
ein ewiges leben und setze euch wiederumb in
diese gemeine N. und gebe euch hiemit einen
freyen zugang und gerechtigkeit zu allen gütern
Christi, so durch das predigampt ausgeteilet und
durch die heiligen sacrament versiegelt werden,
in dem namen des Vaters, des Sohns und des
heiligen Geistes. Amen.
Friede sey mit euch.
Im fall aber, das solche exoommunicirte per-
son ohne besserung von diesem leben würde
abziehen, sollen die nachbauren und kaspels-
leute sich ihrer begrebnis enthalten und sie als
ein abgeschnidten glied von der Christen be-
grebnis ins gemeine feld begraben lassen58.
Es sollen auch die pastorn ihre kaspelsleute
unterrichten und vermanen, das sie solche ex-
communication keinesweges verachten, dieweil
sie ein göttlich werk ist, von Christo Matth. am
18. [15 ff.] eingesetzt und von Paulo und den
aposteln gebraucht und bestettiget.
Ferner, da es sich begeben würde, das etliche
sünder auf der ersten, andern oder dritten ver-
manung wiederkeren und für der execution des
bannes sich bessern würden, item so andere,
58 Sachlich auch in der Wolfenbüttler KO v. 1569
(Sehling VI, 1, 207 f.).
59 Folgender Abschnitt lehnt sich eng, z. T.
wörtlich an die Oldenburger KO v. 1573 an
(Sehling VII), die anscheinend für die Schul-
ordnung die Vorlage abgegeben hat. Ihrer-
welche offentlich gefallen, nach dem fall durch
Gottes gnade ohne vorgehenden proceß busfertig
würden und wieder zur gemeinschaft der kir-
chen durch bekentnis der offentlichen sünde und
ergernis keren würden, mit denselben sol nach
gestalten sachen nach der regel Christi Matth.
am 18. und ermessigung des consistorii verfaren
werden.
VI.
Von den kinderschulen.
Es59 ist gewiß und aus langer erfarung un-
leugbar, das, wo die schulen nicht recht bestalt
sein oder unfleissig bedienet werden, das solches
ein gewiß zeichen und gezeugnis ist, das weder
weltliche noch geistliche regiment ihren rechten
fortgang haben können, und sol daher billich
der obrigkeit und der eltern sorge sein, das sie
rechte schulen und tüchtige personen zu schul-
meistern, cantorn und andern schulgesellen ha-
ben mögen, damit die jugend in gottesfurcht und
guten künsten, auch in rechter erbarkeit und
disciplin, zu Gottes ehren und wolfart des ge-
meinen nutzes, zu ewigem rhum der ganzen land-
schaft, in welcher christliche schulen bestalt sein,
erzogen werden.
Es sollen in den stedten und flecken dieser
herrschaft allenthalben schulheuser nach notturft
erbauet und, da sie bereit verhanden, in esse60
erhalten werden, damit sie nicht verfallen mö-
gen, darauf dann unsere süperintendenten und
inspectom sonderlich achtung geben sollen.
Es sollen auch die schulen fein reinlich in-
wendig zugerichtet und verwaret werden, und
sollen die schulkinder, so da lateinisch lernen
wollen, ordentlich in drey heuflein61 geteilet
werden.
Das erste heuflein sein die jüngsten, so dann
anfahen zu buchstaben. Die sollen zum ersten
nach dem ABCbüchlein den catechismum Lu-
seits geht sie in diesem Kapitel auf die
Mecklenburger KO v. 1552 zurück.
60 = in gutem Zustand.
G1 Die Oldenburger KO v. 1573, ebenso die Meck-
lenburger KO v. 1552 (Sehling V, 215) sehen
„drei oder vier heuflein“ vor.
1176
Zum andern fraget der pastor: Suchet ihr denn
ferner auch von herzen gnad und vergebung sol-
cher und aller eurer sünd durch einen festen
glauben bey dem barmherzigen Gott durch sei-
nen lieben Sohn Jhesum Christum? Antwort: Ja.
Zum dritten frage der pastor: Gedenket ihr
auch, durch die gnade Gottes und beystand des
heiligen Geistes in ein neu und ander leben zu
treten und folgends diese und alle sünde zu ver-
meiden? Antwort: Ja.
Nachdem der Herr Christus spricht Johan. am
20. cap. [23]: Welchen ihr die sünde erlasset,
den sind sie erlassen, verkündige ich euch an-
stadt und von wegen unsers Herren Jhesu Christi
vergebung aller eurer sünden, gerechtigkeit und
ein ewiges leben und setze euch wiederumb in
diese gemeine N. und gebe euch hiemit einen
freyen zugang und gerechtigkeit zu allen gütern
Christi, so durch das predigampt ausgeteilet und
durch die heiligen sacrament versiegelt werden,
in dem namen des Vaters, des Sohns und des
heiligen Geistes. Amen.
Friede sey mit euch.
Im fall aber, das solche exoommunicirte per-
son ohne besserung von diesem leben würde
abziehen, sollen die nachbauren und kaspels-
leute sich ihrer begrebnis enthalten und sie als
ein abgeschnidten glied von der Christen be-
grebnis ins gemeine feld begraben lassen58.
Es sollen auch die pastorn ihre kaspelsleute
unterrichten und vermanen, das sie solche ex-
communication keinesweges verachten, dieweil
sie ein göttlich werk ist, von Christo Matth. am
18. [15 ff.] eingesetzt und von Paulo und den
aposteln gebraucht und bestettiget.
Ferner, da es sich begeben würde, das etliche
sünder auf der ersten, andern oder dritten ver-
manung wiederkeren und für der execution des
bannes sich bessern würden, item so andere,
58 Sachlich auch in der Wolfenbüttler KO v. 1569
(Sehling VI, 1, 207 f.).
59 Folgender Abschnitt lehnt sich eng, z. T.
wörtlich an die Oldenburger KO v. 1573 an
(Sehling VII), die anscheinend für die Schul-
ordnung die Vorlage abgegeben hat. Ihrer-
welche offentlich gefallen, nach dem fall durch
Gottes gnade ohne vorgehenden proceß busfertig
würden und wieder zur gemeinschaft der kir-
chen durch bekentnis der offentlichen sünde und
ergernis keren würden, mit denselben sol nach
gestalten sachen nach der regel Christi Matth.
am 18. und ermessigung des consistorii verfaren
werden.
VI.
Von den kinderschulen.
Es59 ist gewiß und aus langer erfarung un-
leugbar, das, wo die schulen nicht recht bestalt
sein oder unfleissig bedienet werden, das solches
ein gewiß zeichen und gezeugnis ist, das weder
weltliche noch geistliche regiment ihren rechten
fortgang haben können, und sol daher billich
der obrigkeit und der eltern sorge sein, das sie
rechte schulen und tüchtige personen zu schul-
meistern, cantorn und andern schulgesellen ha-
ben mögen, damit die jugend in gottesfurcht und
guten künsten, auch in rechter erbarkeit und
disciplin, zu Gottes ehren und wolfart des ge-
meinen nutzes, zu ewigem rhum der ganzen land-
schaft, in welcher christliche schulen bestalt sein,
erzogen werden.
Es sollen in den stedten und flecken dieser
herrschaft allenthalben schulheuser nach notturft
erbauet und, da sie bereit verhanden, in esse60
erhalten werden, damit sie nicht verfallen mö-
gen, darauf dann unsere süperintendenten und
inspectom sonderlich achtung geben sollen.
Es sollen auch die schulen fein reinlich in-
wendig zugerichtet und verwaret werden, und
sollen die schulkinder, so da lateinisch lernen
wollen, ordentlich in drey heuflein61 geteilet
werden.
Das erste heuflein sein die jüngsten, so dann
anfahen zu buchstaben. Die sollen zum ersten
nach dem ABCbüchlein den catechismum Lu-
seits geht sie in diesem Kapitel auf die
Mecklenburger KO v. 1552 zurück.
60 = in gutem Zustand.
G1 Die Oldenburger KO v. 1573, ebenso die Meck-
lenburger KO v. 1552 (Sehling V, 215) sehen
„drei oder vier heuflein“ vor.
1176