führung evangelischer Abendmahlsfeiern, im Dom 20 vorgelegt, auch in den wesentlichen Punkten akzep-
tiert. Die vorgelegten Artikel selbst sind in den Protokollen nicht mitgeteilt, wohl aber die Antwort des
Kapitels auf jeden einzelnen der Artikel. Da die Artikel und die Beschlüsse des Kapitels von grund-
legender Bedeutung für den Beginn des Reformationswerks im Stift gewesen sein dürften, sollen die Be-
schlüsse hier mitgeteilt werden:
Uff des pastorn im dome ubergeben artikel ist besloßen:
Zum ersten, daß bei der communion deutsche psalmen und lobesenge, die in hilliger, gottliger schrift gegrundet,
zwo oder drie, gesungen, auch christliche vormanung geschen muge. Auch soll ehr bei der communion die gewön-
lichen meßgewände brauchen.
Zum anderen: Daß sollichs ordentlich geschenn muge, sollen die kostere zu sechs urehn zu der primen leuten.
Zum dritten, daß die vorstorben mit christlichen gesengen zur begrebnuß gebracht und der pastor daß volk dazu
ermane.
Der 4. artikel, die feste abzutun, ist nicht angenomen. Doch woll ehr sunsten nicht predigen, mach ehr den cate-
chißmum lernen.
De 5. artikel, die ehelude abzukundigen, ist bewilliget und angenomen worden.
Die 6. artikel, daß noch eine persone dem karspell 21 solle furgestelt werden, wißen sich die hern nicht weiters
inzulaßen, dan von alters her gebreuchlich. Doch zu zeit der pestilenz mach man sich weiters daruff bereden.
Die 7. artikel, de behaußung betreffen, daruff ist besloßen:Weil damit ein capittel beßhero nicht ist beschweret
geweßen, wißen sie sich damit nicht inzulaßen, wollen aber zu sondern eheren und auß gunsten ihme eine kamer und
dornßen 22 buen und zurichten laßen, vorbeholtlich, wann ehr sich befrien worde, daß ein capittel don sollichs wolle
wedder zu sich nemen, auch einem anderen damit nicht vorpflichtet sein.
Die 8. artikel, die beßoldung zu vorbeßeren, ist nicht dem capittel, sondern dem domkoster betreffen, und hat
daruff daß capittel in den proponirten artikeln unsers g.f. und hern ihren bescheid gegeben 23.
Die 9. artikel, die proven der haußleute zu vorbeßeren, daruff ist besloßen, daß von wegen unsers g. f. und h.
und des domkosters mit den haußleuten solle werden gehandelt und die proven uff ein genant gelt gesetzet und alle
woll bezalen mugen. Und sin die antwort uff des pastorn furgehalten artikel, vorbehaltlich des metropolitanen gnediger
erkantenuß.
Und soll dajegen der pastor sich dermaßen erhalten, daß ehr nicht zum uffror, sonder zu friede und ufferbauung
predige und lerne; sunst soll ehr removirt werden.
Die Artikel und Beschlüsse bezogen sich zunächst auf die Verhältnisse des Domes, und mit ihnen war
auch dort noch nicht alles geregelt. Auf dem Generalkapitel vom 23. Juni 1568 wurde der Abschied24
gegeben, daß bis zu einer auf einem allgemeinen Konzil beschlossenen Reformation 25 nichts an dem alten
Gebrauch des Gesanges geändert werden sollte. Die Prediger sollten das lautere Wort Gottes predigen,
ihr Schelten lassen und nicht mehr als drei Psalmen vor der Predigt und ebenso viele nach der Predigt
singen, damit die Klerisei an ihrem Gesang nicht gehindert werde. - Auch wurden die katholischen
Messen anscheinend im Dom und im übrigen Stift noch nicht gleich gänzlich abgestellt.
Inzwischen hatte der Bischof aber - dies berichtet Chytraeus 26 - den Klerikern und den übrigen
Ständen des Stifts am 4. Dezember 1567 seine reformatorischen Verbesserungswünsche vorgelegt und er-
reicht, daß sie ihm die Reformation anheimstellten. Am 2. September des folgenden Jahres übergab Eber-
hard dem Kollegium der Kanoniker und dem übrigen Klerus „Articulos de missa et cantionibus eccle-
siasticis“, die auf dem Landtag vom 29. September angenommen wurden. Darauf wurde die Messe im
Dom und in den übrigen Kirchen des Stifts abgeschafft und Lehre und Ritus nach der Augsburgischen
Konfession eingerichtet 27.
20 Über die Verhältnisse der Kirchen in Verden unterrichten kurz die Fußnoten unter dem Text der KO, s. unten. Zum
Dom vgl. unten S. 152f., Anm. 31.
21 = Kirchspiel; vgl. oben S. 22, Anm. 28.
22 = heizbare Stube im Gegensatz zur unheizbaren Kammer; vgl. Schiller und Lübben I, 552; Lasch und
Borchling I, 456f.
23 Vgl. unten S. 139. 24 Im Staats-A. Hann. aaO.
25 Das Warten auf ein allgemeines christliches Konzil zur endgültigen Durchführung der Reformation, auch noch nach
dem Konzil von Trient, war nicht ungewöhnlich; vgl. Sehling VI, 1, 534 mit Anm. 8a.
26 D. Chytraeus, 576.
27 Vgl. auch Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 77; G. H. Klippel, 16f.
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tiert. Die vorgelegten Artikel selbst sind in den Protokollen nicht mitgeteilt, wohl aber die Antwort des
Kapitels auf jeden einzelnen der Artikel. Da die Artikel und die Beschlüsse des Kapitels von grund-
legender Bedeutung für den Beginn des Reformationswerks im Stift gewesen sein dürften, sollen die Be-
schlüsse hier mitgeteilt werden:
Uff des pastorn im dome ubergeben artikel ist besloßen:
Zum ersten, daß bei der communion deutsche psalmen und lobesenge, die in hilliger, gottliger schrift gegrundet,
zwo oder drie, gesungen, auch christliche vormanung geschen muge. Auch soll ehr bei der communion die gewön-
lichen meßgewände brauchen.
Zum anderen: Daß sollichs ordentlich geschenn muge, sollen die kostere zu sechs urehn zu der primen leuten.
Zum dritten, daß die vorstorben mit christlichen gesengen zur begrebnuß gebracht und der pastor daß volk dazu
ermane.
Der 4. artikel, die feste abzutun, ist nicht angenomen. Doch woll ehr sunsten nicht predigen, mach ehr den cate-
chißmum lernen.
De 5. artikel, die ehelude abzukundigen, ist bewilliget und angenomen worden.
Die 6. artikel, daß noch eine persone dem karspell 21 solle furgestelt werden, wißen sich die hern nicht weiters
inzulaßen, dan von alters her gebreuchlich. Doch zu zeit der pestilenz mach man sich weiters daruff bereden.
Die 7. artikel, de behaußung betreffen, daruff ist besloßen:Weil damit ein capittel beßhero nicht ist beschweret
geweßen, wißen sie sich damit nicht inzulaßen, wollen aber zu sondern eheren und auß gunsten ihme eine kamer und
dornßen 22 buen und zurichten laßen, vorbeholtlich, wann ehr sich befrien worde, daß ein capittel don sollichs wolle
wedder zu sich nemen, auch einem anderen damit nicht vorpflichtet sein.
Die 8. artikel, die beßoldung zu vorbeßeren, ist nicht dem capittel, sondern dem domkoster betreffen, und hat
daruff daß capittel in den proponirten artikeln unsers g.f. und hern ihren bescheid gegeben 23.
Die 9. artikel, die proven der haußleute zu vorbeßeren, daruff ist besloßen, daß von wegen unsers g. f. und h.
und des domkosters mit den haußleuten solle werden gehandelt und die proven uff ein genant gelt gesetzet und alle
woll bezalen mugen. Und sin die antwort uff des pastorn furgehalten artikel, vorbehaltlich des metropolitanen gnediger
erkantenuß.
Und soll dajegen der pastor sich dermaßen erhalten, daß ehr nicht zum uffror, sonder zu friede und ufferbauung
predige und lerne; sunst soll ehr removirt werden.
Die Artikel und Beschlüsse bezogen sich zunächst auf die Verhältnisse des Domes, und mit ihnen war
auch dort noch nicht alles geregelt. Auf dem Generalkapitel vom 23. Juni 1568 wurde der Abschied24
gegeben, daß bis zu einer auf einem allgemeinen Konzil beschlossenen Reformation 25 nichts an dem alten
Gebrauch des Gesanges geändert werden sollte. Die Prediger sollten das lautere Wort Gottes predigen,
ihr Schelten lassen und nicht mehr als drei Psalmen vor der Predigt und ebenso viele nach der Predigt
singen, damit die Klerisei an ihrem Gesang nicht gehindert werde. - Auch wurden die katholischen
Messen anscheinend im Dom und im übrigen Stift noch nicht gleich gänzlich abgestellt.
Inzwischen hatte der Bischof aber - dies berichtet Chytraeus 26 - den Klerikern und den übrigen
Ständen des Stifts am 4. Dezember 1567 seine reformatorischen Verbesserungswünsche vorgelegt und er-
reicht, daß sie ihm die Reformation anheimstellten. Am 2. September des folgenden Jahres übergab Eber-
hard dem Kollegium der Kanoniker und dem übrigen Klerus „Articulos de missa et cantionibus eccle-
siasticis“, die auf dem Landtag vom 29. September angenommen wurden. Darauf wurde die Messe im
Dom und in den übrigen Kirchen des Stifts abgeschafft und Lehre und Ritus nach der Augsburgischen
Konfession eingerichtet 27.
20 Über die Verhältnisse der Kirchen in Verden unterrichten kurz die Fußnoten unter dem Text der KO, s. unten. Zum
Dom vgl. unten S. 152f., Anm. 31.
21 = Kirchspiel; vgl. oben S. 22, Anm. 28.
22 = heizbare Stube im Gegensatz zur unheizbaren Kammer; vgl. Schiller und Lübben I, 552; Lasch und
Borchling I, 456f.
23 Vgl. unten S. 139. 24 Im Staats-A. Hann. aaO.
25 Das Warten auf ein allgemeines christliches Konzil zur endgültigen Durchführung der Reformation, auch noch nach
dem Konzil von Trient, war nicht ungewöhnlich; vgl. Sehling VI, 1, 534 mit Anm. 8a.
26 D. Chytraeus, 576.
27 Vgl. auch Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 77; G. H. Klippel, 16f.
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