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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0277
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durch eine Reform im Sinne der Jesuiten zu einem Mittel der Gegenreformation zu machen, und löste
damit den Jahrzehnte währenden sog. Schulstreit mit der Stadt aus 25. Zunächst führte die Umbildung
der Domschule mit der Entlassung evangelischer Lehrer zu einer neuen Blüte des Privatunterrichts 26.
Dann begann der Rat, die Kirchspielschule St. Marien weiter auszugestalten, um im Anschluß an diese
Schule das neue Ratsgymnasium zu eröffnen 27. Den Prozeß, in dem das Domkapitel die Behauptung,
allein das Recht des Schulunterrichts zu besitzen, verteidigte, entschied Bischof Philipp Sigismund 1603
auf Grund eines angeforderten Gutachtens bedeutender Rechtsgelehrter zugunsten des Fortbestandes der
Ratsschule 28. - Das Ratsgymnasium blühte schnell auf, während das Domgymnasium verfiel und das
Domkapitel vergeblich versuchte, durch Appellation an den Reichshofrat sein Ziel zu erreichen 29. Die
erste Ordnung für das Ratsgymnasium stammt aus dem Jahr 1627 und wurde 1634, als die Schule nach
der Schließung während der katholischen Zwischenzeit wieder eröffnet wurde, etwas verändert erneuert 30.
Die Schulaufsicht oblag neben Ratsmitgliedern dem Superintendenten.

Der Rat nahm sich auch durch polizeiliche Verordnungen des Schutzes des Gottesdienstes,
der AufwandsbeschränJcungen bei Hochzeiten und anderen Feiern an 31. 1568 erließ er ein Mandat, durch

auch das Protokoll über die Verhandlungen mit dem Rat am 2. November 1577 auf die Klage des Domschulrektors
über die Einrichtung einer Privatschule, wobei auf die Vereinbarung vom 25. April 1575 hingewiesen wird. — Den
Verhandlungen im April 1575 war die Bestallung Capps zum Rektor der Domschule vorangegangen, die dem Rat
allen Anlaß zur Besorgnis geben mußte; denn in der Bestallungsurkunde vom 11. Januar 1575 hieß es: „Es wid
auch der rector sampt seinen collegen mit leben und lehr nach alter catholischer religion sich verhalten“, Orig. im
Staats-A. Osn. Rep. 100 Abschn. 35 Nr. 2, Bl. 36f., dort vgl. Bl. 36 v. Vgl. auch F. Runge, Ratsgymnasium, 21;
J. Jaeger, 30. Der Vertrag mit Capp wurde am 27. August 1578 erneuert; vgl. Staats-A. Osn. aaO. Bl. 38f. — Aus
diesen Verhältnissen an der Domschule dürfte sich das Aufblühen des Privatschulwesens zu dieser Zeit erklären.

25 Eine ausführliche Darstellung gibt Hartmann, Rathsgymnasium, 33ff.; vgl. auch F. Runge, Ratsgymnasium.
23ff. — Umfangreiche Aktenbetr. den Schulstreit befindensichim Staats-A.Osn.; vgl auch E. Böhr;W. Schäfer, 167.

26 Vgl. C. Stüve, Hochstift II, 370ff.; F. Runge, Ratsgymnasium, 25.

27 Vgl.J. Ch. Strodtmann, 17f.; Hartmann, Rathsgymnasium, 6; F. Runge, Ratsgymnasium, 27ff. - Vgl.
dazu die Version des Domkapitels in einem Schreiben an den Kaiser vom 21. Juni 1597, worin es sich beschwert,
daß „etzliche uncatholische magistrelli“ sich unterstehen, eine neue „ungewonlige gegenschuell daselbst anzurich-
ten“, Konzept im Staats-A. Osn.: Rep. 100 Abschn. 355 Nr. 2. — Der Ausbau der Marienschule scheint vom Rat
schon länger vorbereitet gewesen zu sein; denn schon 1583 ließ er eine räumliche Erweiterung vornehmen (vgl.
Strodtmann, 17; Hartmann, Rathsgymnasium, 4; L. Hoffmeyer, Chronik I, 86); nach anderer Überliefe-
rung ließ er etwa 1592 für die Schule ein besonderes Gebäude errichten (vgl. Staats-A. Rep. 100 Abschn. 355 Nr. 4.
Bl. 2, Zeugenaussage zum Schulstreit; E. Böhr, 253).

28 Vgl. Hartmann, Rathsgymnasium, 39; C. Stüve, Hochstift II, 415f.; L. Hoffmeyer, Chronik I, 86f.

29 Vgl. Hartmann, Rathsgymnasium, 39ff.;F. Runge, Ratsgymnasium, 36f. 38ff.

30 Die Schulordnung von 1627 wurde in demselben Jahr zu Osnabrück bei Martin Mann gedruckt unter dem Titel:
„Leges Scholae senatoriae Osnabrugensium, auttoritate ac decreto amplissimi Senatus promulgatae...“. Doch
scheint davon kein Exemplar mehr vorhanden zu sein. Vgl. Hartmann, Rathsgymnasium, 14ff.; H. Runge,
Buchdruck, 200. 327. Die Schulordnung von 1634 s. im Staats-A. Osn.: Dep. 3b IV Fach 57 Nr. 2. Vgl. auch
F. Runge, Ratsgymnasium, 43ff. 58ff. Der von Runge, Anlage 1, veröffentlichte Stundenplan ist nicht, wie
Runge vermutete, um 1600, sondern erst nach 1610 anzusetzen; vgl. J. M. Reu I, 3, 1, 2, 1043* f.

31 Vgl. Staats-A. Osn. Dep. 3b IV Fach 93 Nr. 2. In dieser Akte befinden sich zahlreiche Verordnungen und Ord-
nungen entsprechenden oder ähnlichen Inhalts, die zeitlich nicht geordnet sind, u.a.: Edikt, während der Predigt
nicht zu zapfen, zunächst undatiert, Bleistiftvermerk: 1573, älterer Dorsalvermerk: circa annum 1592; 1552,
Dienstag nach Dionysii, erneut am 22. Juli 1569, beschließen Bürgermeister, Rat und Beisitzer eine Ordnung, u. a.
betr. Beschränkung des Aufwandes bei Hochzeiten (Konzepte); Hochzeitsordnung vom 23. Januar 1578, hauptsäch-
lich zur Beschränkung des Aufwandes, mit Originalnachschriften des Dompastors und des Pastors Otto Wille an
St. Marien, denen zufolge die Ordnung am Sonntag Sexagesimae 1583 in den Kirchen publiziert wurde; Hoch-
zeitsordnung vom 2. März 1587 (Konzept); revidierte Hochzeitsordnung vom 21. April 1598 (nieder- und hoch-
deutsch); „Braudlachtsordnung der stadt Oßnabrügk“, undatiert (Konzepte); Ordnung vom 4. September 1618,
betr. Kindtaufen, Kirchgänge, Gevatterschaft, Begräbnisse (Einzelkonzepte); Kindtauf- und Begräbnisordnung von
1618 mit dem Dorsalvermerk: „Ist abgekundiget in templo Cathariniano den 13.Sept. anno 1618. M. Wolfg. Helvi-
cus“. — Die Ordnung von 1618 wurde auch gedruckt: Revidirte und verbesserte ordnung eins erbarn rats der statt
Osnabrügk. Wie es hinfüro bey ehelichen versprechnussen, zutetigungen, hochzeiten, kindtaufen, kirchgängen, be-
gräbnussen und sonsten gehalten werden solle. Publicirt und in druck geben im jahre 1618. Osnabrügk, bey Martin
Mann (Schreibweise vereinfacht); vgl. H. Runge, Buchdruck, 322. Sie wurde danach noch mehrfach revidiert,

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