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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0379
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Die KO wurde in Bremen gedruckt, zusammen mit einem Bekenntnis in 28 numerierten und
3 weiteren unnumerierten Artikeln, unter der Gesamtüberschrift „Korte Bekendtenisse der Christlicken
Lehre / so in der Gemeine Gades tho Embden / vth synem Worde gelöuet / gelehret / vnd geprediget
werdt. Sampt bygefügter Kercken-Ordnung tho Embden“. Abgedruckt ist die KO bei Brenneysen 79;
in niederländischer Sprache bei Meiners 80. Auszüge teilt z. B. Reu 81 mit. Eine von dem Pastor
zu Uttum, Ubbo Critius, besorgte lateinische Übersetzung des Bekenntnisses von 1594 sowohl als der KO
erschien 1620 zu Emden unter dem Titel „Brevis Confessio Doctrinae Christianae, quae in Ecclesia
Dei Emdae e verbo eius creditur, docetur, et publice traditur; una cum Eutaxia Ecclesiae Emdanae;
Idiomate Germanico anno 1594. in lucem edita; Primum nunc recens in latinam linguam conversa“ 81a.
Diesen lateinischen Text der KO hat Brenneysen, in Kolumnen neben dem niederdeutschen Text,
gleichfalls mitgeteilt. Wir bringen die KO nach dem Bremer Originaldruck von 1594 unter Heranziehung
der Missive: Text Nr. 14 (Illb β).

Schon im Mittelalter bestand in Emden eine bedeutendere Lateinschule bei der Pfarrkirche 82.
Durch Gräfin Anna wurde sie anscheinend in den 50er Jahren durch Anweisung von Geldmitteln in
den Stand zu weiterem Ausbau gesetzt 83. Daneben gab es deutsche und in Anbetracht der aufgenommenen
Flüchtlinge auch französische Schulen.

Am 25. Oktober 1582 stellten gräflicher Drost, Bürgermeister und Rat eine kurze Schulordnung,
hauptsächlich für das deutsche und das französische Unterrichtswesen auf. Hahn entdeckte sie in Form
einer frühen Abschrift im Emder Stadtarchiv 83a und veröffentlichte sie erstmalig 83 b. In einem anderen
Aktenbündel des Stadtarchivs 83c befindet sich eine offenbar noch ältere Kopie der Schulordnung, die
dem Schreiber der von Hahn entdeckten Abschrift vielleicht als Vorlage gedient hat.Vermutlich ist es
auch die Ordnung von 1582, auf die der Rat die Lehrer in einem Mandat vom 15. April 1587 noch-
mals verweist 83d.

Nachdem im Vergleich zu Delfzijl das Schulwesen Emdens ganz in die Hände von Bürgermeister
und Rat gelegt war, kam es unter Mitwirkung des Kirchenrates zur Aufstellung einer neuen Schul-
ordnung unter besonderer Berücksichtigung der Lateinschule; diese Schulordnung wurde am 11.März
1596 in Kraft gesetzt. Gemäß dem Vergleich mußten sich alle Unterrichtenden der Stadt auf die Ordnung
verpflichten 84. Der die deutschen Schulen betreffende Teil der Ordnung von 1596 trägt der Tatsache
Rechnung, daß das Beischulwesen, dessen Einschränkung ein wesentliches Anliegen der Ordnung von
1582 sowie des Ratsmandates vom 15. April 1587 gewesen war, trotzdem nicht hatte vermindert werden
können, und gibt den Unterricht frei. Indem die Lehrer sich einer Prüfung, nicht nur im Hinblick auf
ihre Lehrbefähigung, sondern auch hinsichtlich ihres religiösen Bekenntnisses, unterziehen mußten,
suchte man die Beischulen unter Kontrolle zu stellen und nichtreformierte Einflüsse auszuschalten.

Die Schulordnung von 1596 wurde in demselben Jahr zu Emden gedruckt. Einen Neudruck ver-
anstaltete Schweckendieck 85; Auszüge teilen z.B. Reu, de Vries und Pixberg 86 mit.

79 E. R. Brenneysen Tom. II, 212-235. 80 E. Meiners II, 625-664. 81 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 757 *f.

81a Vgl. J.F. Bertram, Parerga, 152; L. Hahn, Schriftsprache, 203. Drucker: Helwich Kallenbach.Format: Oktav.
82 Vgl.E.F. Harkenroht zu E. Beninga, Chronyk, 494; P. Bartels, Schulwesen, 5.

83 Vgl.J.M. Reu I, 3, 1, 2, 770*. 83a 2. Registratur 1035a, Nr. 20.

83b Vgl.L. Hahn, Schulordnung. 83c 1. Registratur 421.

83d Vgl. Stadt-A. Emden, 2. Registratur 1035a, Nr. 23 (Konzept): ...Lestlich wert denn hierbevor togelatenen duet-
schen scholmeistern ock uperlecht und befolen, sich der upgerichtede ordnung nebens den rector und latinschen
meistern aller dingen gemeß to vorholden...

84 Vgl. P. Bartels, Schulwesen, 11. Unten S. 519f., Anm. 17, u. S. 524f., Anm. 45.

85 W. Schweckendieck, 5-13.

86 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 769*f.; J. F. de Vries, Schul-Chronik oder Nachrichten über Gründung, Entwicklung und
gegenwärtigen Zustand des Elementarschulwesens in der deutsch-reformirten Gemeinde Emdens, in: Ostfriesisches
Monatsblatt... 5 (1877), 562—564; H. Pixberg, Der deutsche Calvinismus und die Paedagogik. 1952, 85—87. — De
Vries und Pixberg teilen beide nur die Ordnung für die deutschen Schulen mit, wobei Pixberg die Wiedergabe von

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