VIII
16.
17.
18.
19.
20.
Mandatum wegen guter kirchendisciplin, so die predigern ver-
möge der kirchenordnung vor die zuhörern gottlichen wortes in der
kirchen halten etc. [1574] . . . . . . . . . . .
Wegen der hochzeit, kindelbiern, kirchgängen, kirchmeßen, gesell-
schaften und beysammendenkunften. [1582]
Mandatum wegen ehebrecherey, hurerey, unzucht und heimlichen
verlöbnißen. [1585] .
Von den armen und bettlern. [1596].
Currendeordnung de dato 23ten Augusti 1596 .
1254
1256
1260
1263
1265
16.
17.
18.
19.
20.
Mandatum wegen guter kirchendisciplin, so die predigern ver-
möge der kirchenordnung vor die zuhörern gottlichen wortes in der
kirchen halten etc. [1574] . . . . . . . . . . .
Wegen der hochzeit, kindelbiern, kirchgängen, kirchmeßen, gesell-
schaften und beysammendenkunften. [1582]
Mandatum wegen ehebrecherey, hurerey, unzucht und heimlichen
verlöbnißen. [1585] .
Von den armen und bettlern. [1596].
Currendeordnung de dato 23ten Augusti 1596 .
1254
1256
1260
1263
1265