Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0035
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ostern 1554 nahm Friedrich Amt und Burg Steuerwald in Besitz. Seine Brüder hatten ihm einen
Vorschuß von 12000 Gulden gewährt und ihm damit die Einlösung ermöglicht. Dafür mußten ihnen
Steuerwald und Peine verschrieben werden. Im Sommer erhielt der Bischof auch die päpstliche Bestäti-
gung, und am 16. September konnte er feierlich in die Hauptstadt einreiten9. Dort bestätigte er auf dem
Rathaus am 18. September den Vertrag vom 21. Juni. An demselben Tag befanden sich unter seinen
Gästen auch sämtliche evangelische Geistliche der Stadt. Am 19. September huldigte die Stadt dem Bi-
schof, und am folgenden Tag wurde Peine übergeben.

Der Bischof war der Reformation freundlich gesonnen, nicht nur, daß er sich der Stadt Hildesheim
gegenüber hinsichtlich der reformatorischen Neuerungen nachsichtig zeigte: er wollte selbst an eine
christliche Reformation im Sinne der reinen lauteren Lehre des Evangeliums gehen. Im Amt Peine wurde
die Reformation nun weiter gefördert und ebenso im Amt Steuerwald, wo schon der letzte Pfandinhaber
Ludolf von Rauschenplat der Reformation Vorschub geleistet hatte.

Herzog Adolf von Schleswig-Holstein erließ 1560 durch seinen Beamten Christoffer von Steinberg
sieben Artikel, wie sich die Pfarrer in beiden Gerichten, Steuerwald und Peine, zu verhalten hätten.
Diese Artikel, durch die die Pfarrer auf die Augsburgische Konfession von 1530 und deren Apologie
festgelegt wurden, befinden sich in der Form einer zeitgenössischen Abschrift im Staats-A. Hann.:
Calenberg Br. Arch. Des. 102f Nr. 6, wonach wir sie abdrucken10.

1561 ließ der Herzog für die Gerichte Steuerwald und Peine eine KO aufstellen, die noch im gleichen
Jahr zu Hamburg bei Johan Wickratt dem Jüngeren gedruckt wurde. Bereits 1562 erfolgte ein Neu-
druck bei Valentin Babsts Erben zu Leipzig, der etliche Varianten aufweist, vor allem aber erweitert ist
durch Luthers Traubüchlein sowie Luthers Taufbüchlein von 1526. Als Verfasser der KO gilt Joachim
Mörlin, der damals Superintendent der Stadt Braunschweig war11. Einer handschriftlichen Notiz zu-
folge, die sich in einem Exemplar der KO von 1562 aus der Niedersächsischen Landesbibliothek Han-
nover befindet (C 5353), soll mit größerer Wahrscheinlichkeit Herzog Adolfs Kirchenrat und Beicht-

religion, wie sihe die ytziger zeit dorch vorlehnunge Gotz des almechtigen reichlich und lauter halten, bleiben“. Darauf
nimmt die Stadt in den Verhandlungen mit Bischof Ernst Bezug. Vgl. Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/75: „Wahr,
daß weyland bischof Friederich, ein geborner herzogk zu Holstein, die stadt Hildesheimb, wie auch alle landstende,
lehenleute, landsaßen, ihre ingehorigen leute und sonsten algemeinen undertanen des stifts Hildesheimb bey der
reformierten religion und Augspurgischen Confession genzlich verpleiben und sowoll die evangelischen als die pabst-
lichen bey ihrem glauben ungeirret gelaßen“. Nach J. Oldecop, 371 scheint es so, als sei dieser Vertrag erst am

18. September von Bischof Friedrich und der Stadt ausgehandelt worden.

9 Stadt-A. Hildesheim, Akte 51/1 „Anno 1554 den 16. tag des monats Septembris worn bischof Friedrich to Hildens-

heim eingefuret“; J. Brandis’ des Jüngeren Diarium, 87 f. : „Den 16. Septembris reit bischop Frederich, geborne

van Holstein, in Hildensheim ... Folgendes Mandages leit he sich seiten up den homissenaltar in den doime“.

J. Oldecop‚ 357ff., berichtet ausführlich über die Umstände der Wahl und Einführung Bischof Friedrichs.

10 Text Nr. 1.

11 H .Hamelmann, Opera genealogico-historica. 1711, 943, kennt nur die Ausgabe 1562, die durch Joachim Mörlin
verfaßt worden sei, den auch Herzog Adolf mit dem Examen der Pfarrer und der Kirchenvisitation beauftragt habe;
an ihn schließt sich J. K. F. Schlegel, Kirchen und Reformationsgeschichte II. 1829, 383 an. Ebenso A. Ber-
tram II, 259. Vgl. J. M. Reu I, 3, 1, 2, 1019 *f. mit einem Auszug aus der KO nach dem Druck von 1562. Vgl.
jedoch auch L. Andresen-W. Stephan I, 320: „ Unter dem Siegel Herzog Adolfs wurde zu Gottorf am Tage
Ägidi, dem 1. September, 1561 eine ‘Kirchen Ordnunge in baiden Gerichten / Steuerwaldt / unnde Peine’ veröffent-
licht, die Mörlins Werk gewesen sein soll“ (Berufung auf H. Muhlius, Dissertationes historico-theologicae. 1715,
97 ). Ae.L.Richter II, 224 f., bringt, wie Reu, einen Auszug nach dem Druck von 1562, unter Hinweis auf die
Verfasserschaft Mörlins. - Joachim Mörlin (1514-1571) studierte in Wittenberg, 1539 dort Kaplan, 1540 D.
theol., in demselben Jahr Superintendent in Arnstadt, 1543 dort abgesetzt wegen zu strenger Kirchenzucht, 1544
Superintendent in Göttingen, mußte von dort 1550 wegen seiner Feindschaft gegen das Interim weichen, in dem-
selben Jahr Domherr in Königsberg, wo er in den osiandrischen Streit verwickelt wurde, 1553-1567 Superintendent
in Braunschweig, 1568 Bischof von Samland. Vgl. Wagenmann-Lezius, RE3 13, 2;37ff. R.Dollinger‚
RGG3 IV, 1083f.

9

1

0

760
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften