tische Priester zu ersetzen. Die KO von 1561 wurde hier 1564 (mit der Einlösung Steuerwalds ) wieder
hinfällig. Noch energischer setzte sich Bischof Ernst für die Rekatholisierung des Ländchens ein. Sie
ging nicht ohne harten Kampf vor sich. Die Bauern wehrten sich dagegen, ihren lutherischen Glauben
preiszugeben; die lutherischen Patrone führten die dem Adel 1581 erteilte Zusage freier Religionsaus-
übung ins Feld19. Doch mußten sie dem Druck weichen.
Die Gegenreformation ergriff dann auch die Dörfer Drispenstedt und Bavenstedt, deren Kapellen
zur Hildesheimer Andreaspfarre gehörten und 1542 in die Reformation der Stadt einbezogen worden
waren. Im Frühjahr 1566 hatte Bischof Burchard bei seinem Versuch, den Dörfern einen katholischen
Priester aufzudrängen, vor dem Widerstand der Stadt Hildesheim kapitulieren müssen20. Im Januar
1609 erging an den Rat der Befehl, den evangelischen Predigern den Besuch der Dörfer zu untersagen.
Schließlich gab die Stadt nach21.
19 Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/75:
Gefaszte articuli probatorii auß des rats zu Hildesheimb uberschickten schreiben und sonsten ...
4. Wahr, daß nach bischoven Burchardi tödtlichem abgang der herr churfurst zu Cölln, herzogk Ernst zu Bayern und
jetz regierender bischoff zu Hildesheimb, anno etc. 1581, den 22. und 23. Junii, ein algemeinen landtagk gehalten,
woruf die löbl. landstende, landsaßen und sembtliche undertanen in undertenigkeit erschienen und eine von ihnen
damalige begehrte schatzung eingewilliget haben.
5. Wahr, das auf angedeutetem landtage und eingewilligter schatzung die hildesheimbsche landstende, lehenleute,
landsaßen, ihre gehörige leute und sonsten algemeine undertane vornemblich in undertenigkeit gebeten und ange-
halten, daß sie bey hergebrachten freyen religion und Augspurgischen Confession unbetrübt und ungeendert gelaßen
werden möchten.
6. Wahr, daß Doctor Conradus Bunting, syndicus zu Hannover, diese anzeig und bitte wegen der allgemeinen
hildesheimbschen landstende und sembtlichen undertanen damals furgebracht und verrichtet.
7. Wahr, das hochgedachter churfurst zu Cölln alß jetz regierender bischoff zu Hildesheimb darauf sich gnedigst und
mit klaren, deutlichen warten dur [ ch ] Sr. Churfrl. Gn. kanzler, Doctorem Sigfridum Nuntzen, erkleren laßen, daß
sie alle hildesheimbsche undertane bey hergebrachtem und damaln befundenem exercitio religionis und Augspurgi-
schen Confession genzlich und durchauß ohne enderung gnedigst pleiben laßen wolten.
8. Wahr, daß unter solchen jetzgemelts kanzlers getanen anzeige diese außtrückliche wort mit gewesen und ange-
hangt werden, Seine Churfurstl. Gn. niemand im stift Hildesheimb von seiner religion dringen und deßwegen in
seinem gewißen beschweren noch einige neuerung einführen wolle.
9. Wahr, daß nach solcher offentlichen anzeig Seine Churfurstl. Gn. selbsteigener person mit klaren, deutlichen
warten sich gnedigst erkleret, daß sie alle hildesheimbsche stende und undertane bey altem herkommen, frey- und
gerechtigkeit, in specie aber einen jeden bey seiner religion und Augspurgischen Confession nicht allein laßen,
sondern auch dabey schutzen, handhaben und keinem in seinem gewißen beschweren wollen.
10. Wahr, daß auf solche gnedigste erklerung die stadt Hildesheimb, wie auch alle landstende, lehenleute, landsaßen,
ihre zugehorige leute und sonsten algemeine undertane sich durch obgemelten Doctorem Conradum Bünting under-
tenig bedankt und ferner gebeten, daß Sr. Churfrl. Gn. einen darüber gefertigten urkund und revers ihnen gnedigst
mitteilen wolten.
11. Wahr. das S. Churfrl. Gn. sich darauf resolvirt, man solte dieselbige zu solchem gebetenen revers nicht nötigen,
dan ohn denselbigen, waß S. Churfrl. Gn. wegen der religion zugesagt, furstlich, aufrichtig und gewiß gehalten wer-
den satte.
12. Ob nicht wahr, daß S. Churfrl. G. dieser auf angedeutem anno etc. 1581 gehaltenem landtage getanen gnedigsten
zusage im werk nachgesetzt und alle hildesheimbsche landstände, lehenleute, landsaßen, ihre zugehorige leute und
sonsten algemeine undertane bey ihrem hergebrachten und befundenen freyen exercitio religionis und Augspurgi-
schen Confession biß uf jetzen gegenwertige neuerung und trangsal genzlich unbetrübt und ohn enderung gnedigst
und löblich verpleiben laßen.
20 Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 78, Bl. 419ff. 23. März 1566: „An bischoff Burgkarten belangen das vorbott, so
herrn Johan Schmidt des predigens in den beiden dorferen Drispenstedt und Bavenstedt sich zu enthaltende sal
geschein sein ...“. In diesem Brief wird auch über die Vertreibung evangelischer Prädikanten aus dem Gericht
Steuerwald berichtet: „Neben dem, das über solches alles auf e. f. g. bevelich auß etlichen pfarren im gerichte Stur-
woldt, sunderlich zu Otbergen und an mer orteren, frame gelerte christliche predicanten, welche demnach ihre recht-
messige vocation und bestettigunge gehapt, vortrieben und in derselben statt andere ungelerte und unerfarne junge
personen und die ihr tun und leben ganz ergerlich und unzuchtiglich fueren, intendirt werden sollen . . .“. Vgl. den
Vergleich vom 22. 11. 1562, oben Anm. 18.
21 Stadt-A. Hildesheim, Akte 21/120.
762
hinfällig. Noch energischer setzte sich Bischof Ernst für die Rekatholisierung des Ländchens ein. Sie
ging nicht ohne harten Kampf vor sich. Die Bauern wehrten sich dagegen, ihren lutherischen Glauben
preiszugeben; die lutherischen Patrone führten die dem Adel 1581 erteilte Zusage freier Religionsaus-
übung ins Feld19. Doch mußten sie dem Druck weichen.
Die Gegenreformation ergriff dann auch die Dörfer Drispenstedt und Bavenstedt, deren Kapellen
zur Hildesheimer Andreaspfarre gehörten und 1542 in die Reformation der Stadt einbezogen worden
waren. Im Frühjahr 1566 hatte Bischof Burchard bei seinem Versuch, den Dörfern einen katholischen
Priester aufzudrängen, vor dem Widerstand der Stadt Hildesheim kapitulieren müssen20. Im Januar
1609 erging an den Rat der Befehl, den evangelischen Predigern den Besuch der Dörfer zu untersagen.
Schließlich gab die Stadt nach21.
19 Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/75:
Gefaszte articuli probatorii auß des rats zu Hildesheimb uberschickten schreiben und sonsten ...
4. Wahr, daß nach bischoven Burchardi tödtlichem abgang der herr churfurst zu Cölln, herzogk Ernst zu Bayern und
jetz regierender bischoff zu Hildesheimb, anno etc. 1581, den 22. und 23. Junii, ein algemeinen landtagk gehalten,
woruf die löbl. landstende, landsaßen und sembtliche undertanen in undertenigkeit erschienen und eine von ihnen
damalige begehrte schatzung eingewilliget haben.
5. Wahr, das auf angedeutetem landtage und eingewilligter schatzung die hildesheimbsche landstende, lehenleute,
landsaßen, ihre gehörige leute und sonsten algemeine undertane vornemblich in undertenigkeit gebeten und ange-
halten, daß sie bey hergebrachten freyen religion und Augspurgischen Confession unbetrübt und ungeendert gelaßen
werden möchten.
6. Wahr, daß Doctor Conradus Bunting, syndicus zu Hannover, diese anzeig und bitte wegen der allgemeinen
hildesheimbschen landstende und sembtlichen undertanen damals furgebracht und verrichtet.
7. Wahr, das hochgedachter churfurst zu Cölln alß jetz regierender bischoff zu Hildesheimb darauf sich gnedigst und
mit klaren, deutlichen warten dur [ ch ] Sr. Churfrl. Gn. kanzler, Doctorem Sigfridum Nuntzen, erkleren laßen, daß
sie alle hildesheimbsche undertane bey hergebrachtem und damaln befundenem exercitio religionis und Augspurgi-
schen Confession genzlich und durchauß ohne enderung gnedigst pleiben laßen wolten.
8. Wahr, daß unter solchen jetzgemelts kanzlers getanen anzeige diese außtrückliche wort mit gewesen und ange-
hangt werden, Seine Churfurstl. Gn. niemand im stift Hildesheimb von seiner religion dringen und deßwegen in
seinem gewißen beschweren noch einige neuerung einführen wolle.
9. Wahr, daß nach solcher offentlichen anzeig Seine Churfurstl. Gn. selbsteigener person mit klaren, deutlichen
warten sich gnedigst erkleret, daß sie alle hildesheimbsche stende und undertane bey altem herkommen, frey- und
gerechtigkeit, in specie aber einen jeden bey seiner religion und Augspurgischen Confession nicht allein laßen,
sondern auch dabey schutzen, handhaben und keinem in seinem gewißen beschweren wollen.
10. Wahr, daß auf solche gnedigste erklerung die stadt Hildesheimb, wie auch alle landstende, lehenleute, landsaßen,
ihre zugehorige leute und sonsten algemeine undertane sich durch obgemelten Doctorem Conradum Bünting under-
tenig bedankt und ferner gebeten, daß Sr. Churfrl. Gn. einen darüber gefertigten urkund und revers ihnen gnedigst
mitteilen wolten.
11. Wahr. das S. Churfrl. Gn. sich darauf resolvirt, man solte dieselbige zu solchem gebetenen revers nicht nötigen,
dan ohn denselbigen, waß S. Churfrl. Gn. wegen der religion zugesagt, furstlich, aufrichtig und gewiß gehalten wer-
den satte.
12. Ob nicht wahr, daß S. Churfrl. G. dieser auf angedeutem anno etc. 1581 gehaltenem landtage getanen gnedigsten
zusage im werk nachgesetzt und alle hildesheimbsche landstände, lehenleute, landsaßen, ihre zugehorige leute und
sonsten algemeine undertane bey ihrem hergebrachten und befundenen freyen exercitio religionis und Augspurgi-
schen Confession biß uf jetzen gegenwertige neuerung und trangsal genzlich unbetrübt und ohn enderung gnedigst
und löblich verpleiben laßen.
20 Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 78, Bl. 419ff. 23. März 1566: „An bischoff Burgkarten belangen das vorbott, so
herrn Johan Schmidt des predigens in den beiden dorferen Drispenstedt und Bavenstedt sich zu enthaltende sal
geschein sein ...“. In diesem Brief wird auch über die Vertreibung evangelischer Prädikanten aus dem Gericht
Steuerwald berichtet: „Neben dem, das über solches alles auf e. f. g. bevelich auß etlichen pfarren im gerichte Stur-
woldt, sunderlich zu Otbergen und an mer orteren, frame gelerte christliche predicanten, welche demnach ihre recht-
messige vocation und bestettigunge gehapt, vortrieben und in derselben statt andere ungelerte und unerfarne junge
personen und die ihr tun und leben ganz ergerlich und unzuchtiglich fueren, intendirt werden sollen . . .“. Vgl. den
Vergleich vom 22. 11. 1562, oben Anm. 18.
21 Stadt-A. Hildesheim, Akte 21/120.
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