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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0038
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Im Amt Peine konnte sich das Luthertum zunächst ungestört entfalten.
Das Stadtrecht von 1597 sieht im 1. Artikel, der „von christlicher religion“ handelt, vor, daß jeder
Einwohner „sich christlicher lere und lebens bevleissigen“ solle, „und das sich ein jeder aller schwermerei

und unreiner lehre, so der Augspurgischen Confession und derselben erfolgeten Apologie zuwider, gänz-
lich endhalte“22.

22 Vgl. F. E. v. Pufendorf, Observationes juris universi Tom. IV. Hannover 1770, Appendia: Nr. XIII, 242-281:
Der stadt Peina statuta, ihre policeisachen betreffende, vom rate, vier mannen, ambt und gilden sampt ganzer burger-
schaft bewilliget und angenommen worden.

Anno Dni 1597 [Im Stadt-A. Peine befindet sich unter Nr. 1b die stark zerstörte mutmaßliche Druckvorlage
Pufendorfs, von der u.a. der Anfang abhanden gekommen ist. Auf einem Pappeinband steht von späterer Hand
„Peiner Stadtordnung c. 1650“. Das Stadtrecht wurde 1650 erneuert; vgl. A.Zechel II, 199f. Eine andere Hs.
im Peiner Stadt-A., Nr. 1 a: Der stadt Peine statuta, ihre policeysachen betreffend, von rat, 4 mann und bürger-
schaft gebilligt und angenommen worden anno 1597“ ist offenbar ein Auszug, vermutlich im 18. Jh. angefertigt.]
[Art. 1] Von christlicher religion.

Anfenglich und zum ersten gebieten und wollen wir, das alle, die in unser stadt wohnen oder sich künftig darein
begeben werden, sollen sich christlicher lere und lebens bevleissigen, und den ewigen allmechtigen Godt in seinem
geoffenbarten worte recht lehren erkennen, anbeten, fruchten [!] und lieben, uff das er der ewigen säligkeit ( welche
einem jeden durch die gnadentiir Christi geöffnet ist ) teilhaftig werden müge, und das sich ein jeder aller schwermerei
und unreiner lehre, so der Augspurgischen Confession und derselben erfolgeten Apologiae zuwider, gänzlich endhalte.
[Art. 2] Von fluchen und schweren.

Wir wollen und gepieten, das sich ein jeder alles leichtferdigen bosen fluchen und schwerens enthalte bei vermeidung
deß zorn Gottes und unsere ernstliche straff, so ofte es von einem ubertreten wirt.

[Art. 3] Von zauberey und vergiftung.

Wo jemands uberweiset würde, das er einem andern mit zauberey oder gifte an leib oder gutte beschediget hette, oder
durch einen andern zu wege bröchte, der soll nach beschriebenen rechten am lebende gestraffet werden. Würde jemand
bei zauberern, warsagern oder segenerschen radt und hülfe suechen, der soll 3 fl. straffe geben und sich mit der kirchen
versönen.

[Art. 4 ] Vom feiertage und gehöer göttliches wortes.

Wir wollen und gepieten, das so ofte zur predig oder handlung göttlichs wortes geleutet wirt, sich ein jeder dahin un-
geseumet verfuege, die christliche psalme fleissig helfe singen und unter der predlg stille sein.

Niemand soll auch am heiligen Paschen, Pfingesten, Weinachten oder S. Michaelis tage gelage oder zeche anrichten
oder im hause halten bey straffe 3 fl.

Es soll auch niemand unter allen predigten gelage von bier und gebranten weins geste sitzen haben, ausserhalb fremder
und wandernleute, bei straff des wirts 1 fl. und für jeden gast 1 fl. Worauf der markvoget fleissige achtung soll geben,
auch befehliget zu sein, in die häusere zu gehen.

Die handwerkes- und jungen gesellen sollen auch uff den schenken oder in ihren gelagen unter den predigten keine
trommeln schlagen lassen, worauf der wirt soll achtung geben, bei straff 1 fl. des wirts.

Item hiemit soll auch unsern burgern geboten sein, das sie sich unter den predigten und vorab der feyertage und
Sontage aller hantierung mit korn einführen, ab- oder aufladung enthalten, bei straff für jedes fuder 3 fl.

Auch sollen die kramers, schusters, beckers, knockenhauers und hökers auf kein fenster lassen fliehen oder aufsetzen
am Sontage bei straff 1 fl. Waß aber einer auf den regellen oder bredern zwischen den stendern setzen kann, soll einem
jeden gegonnet sein.

[Art. 5] Von kirchen.

Wer auß den kirchen etwas nehmen, stehlen, oder denselben schaden tun würde, deß tadt soll nach gestalten sachen
am leib oder gute gestrafft werden.

Item wer in der kirchen büberey treibt, oder waß sich sonsten nicht geziemet, begehet, deß straffe soll nach gestalten
sachen bei dem rate stehen.

[Art. 6] Von kirchhöfen.

Wer die kirchhöffe zu unflettigkeit brauchet und also gesehen und befunden wird, der soll straff 1 fl. geben. Wer mit
pferden, kühen oder schweinen uffen gottesacker hüten würde, der soll dem rate 1 fl. zur straff geben und dem pfander
von jedem kopfe 2 gl.

[Art. 7] Von der prediger friedewirkung.

Es soll sich niemands unterstehen, unsere predigere und diener deß heiligen göttlichen wortes auf den strassen oder in
ihren häusern, viel weniger in den kirchen zu uberlaufen, bedrauwen oder ubel anzufahren, sondern vermeinet einer
rechtmeßigen zuspruch zu ihne zu haben, das sol er mit bescheidener besendung oder gebürlicher anklage fur der
obrigkeit tun, bei straße der gefenglichen hafte und 10 ft. an gelde.

[ Art 21 ] Von ehebruch und huren.

Eß soll ein jeder uff den bevehl Gottes, und wir wollen, das ihr eheleute euch untereinander lieben, und dagegen alles

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