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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0040
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fehlsgemäß examiniert, angenommen und bestellt wurde, erhielt ein vom Herzog unterschriebenes und
besiegeltes Exemplar des Eides mit der Auflage, „ihn zu praestiren“, ihn auch allen Predigern im Ge-
richt Peine, „so itzt weren, oder künftig angenommen wurden“, vorzuhalten „laut sein er bestallung“24.
Der Eid nennt von den reformatorischen Bekenntnisschriften als verpflichtend die Augsburgische Kon-
fession mit deren Apologie, die Schmalkaldischen Artikel und Luthers Katechismen. In der Form von
1574 hat er symbolartigen Charakter. Er sollte die Gottorper Kirche vor Calvinismus und Kryptocalvi-
nismus bewahren. Später stand er anstelle des Konkordienbuches, das in Gottorp und Peine nicht an-
genommen wurde25. Die Ergänzung von 1589 verpflichtet auf die KO „dieser fürstentum und lande“,
ohne sie genauer zu bezeichnen. Für das Amt Peine muß, wie auch die Bestallungen des Rulichius und
seiner Nachfolger (Müller und Wiedeman) ausweisen, an die KO von 1561 gedacht werden, wenn der
Text zunächst auch auf eine andere KO, nämlich die KO für Schleswig-Holstein von 154226, gemünzt
war.

Der Gottorpsche Predigereid, unterschrieben von Paul von Eitzen, noch ohne die Ergänzung von
1589, befindet sich handschriftlich im Schleswig-Holsteinischen Landes-A., Abt. 7, Nr. 2057. Nach
dieser Holsteinischen Vorlage ist er gedruckt bei E. Feddersen, Schleswig-Holstein und die lutherische
Konkordie, 207 ff. Daneben druckt Feddersen eine plattdeutsche Fassung ab ( nach Rørdam , Historiske

24 Vgl. den Bericht des Generalsuperintendenten Jacobus Fabricius, Schleswig-Holsteinisches Landes-A., Abt. 7,
Nr. 2057; teilweise abgedruckt bei E. Feddersen, Schleswig-Holstein und die lutherische Konkordie, 211ff;
dazu vgl. ebd. 86ff; L. Andresen-W. Stephan 1, 334; ferner W. Göbell, RGG3 V, 1444. Bei der Bestallung
des Rulichius sah Herzog Johann Adolf vor, „das ehr neben dem pastoratdienst, auch inspection der kirchen des
gerichts, mit getreuen fleiß sich soll laßen bevohlen sein, und waß zum ambt eines getreuen pastorn und super [ inten-
deuten ] gehöret, in geistlicher sorchfeltigkeit unnachleßich verrichten, der [ !] der vacation, exploration und ordina-
tion der kirchendiener und stetiger visitation, wie auch nicht weiniger mit der kirchendisciplin und allen andern
zur visitation und kirchenregiment gehorigen handelen nach Gotteß wort, der Peinischen kirchenordenung
und geistlichem gebrauch fleißig vorfahren, die kirchendiener zu fleißiger volfuhrung ihres ambts in [reiner lehre ]
und unstrafflichen leben anhalten, ihnen die ihm zugestehlte obligation und eideßpflicht furstellen, sich damit Godt
und der kirchen vorwandt zu machen. Insonderheit soll ehr in der frucht Gottes darauf sehen, das unsere kirchen da-
selbst in gueter ruhe und einicheit erhalten, alles [ !] disputationes. weitleufticheit und subtilitet vormiten, auch sun-
sten aller hader und streit in der kirchen und bey derselben dienern und zuhörern vorhutet werden, auch zu anrich-
tung und erhaltung der disciplin und eines wolgefasten kirchenregiments zu gelegener zeit, so oft eß die notturft er-
furdert, consistorium halten mit zuziehung unsers ambtmans neben etzlichen pastoren, auch (so bedenkliche ehe-
sachen fuerfielen) däs advocatii deß hauses Pein, und in furfallenden ehe- und andern streitigen seinem ambt bei-
kommeden sachen verabschieden, was recht iß. Solte eß dan geschehen, das hochbedenke sachen fuerfielen, darin zu
decidiern ehr beneben dem ministerio bedenken truge, solches soll ehr mit rat und hulf deß drosten und ambtmans
ahn unß gelangen laßen, damit wir darin nach der sachen beschaffenheit vorördenung tuen muegen . . .“; Landes-A.
Schleswig-Holstein, Abt. 7, Nr. 225, S. 166 ff. („ Ungefehrliche delineation eines concepts der bestallung des hern
super. zu Pein“ „in den achte tagen Trium Regum. Anno etc. 97.“ ) . Die Bestallungen der Superintendenten Magister
Andreas Müller und Nicolaus Wideman vom 26. Juni 1599 bzw. 5. November 1600 lauten ganz ähnlich. Es fehlt
die Auflage, den Kirchendienern die Obligation und Eidespflicht vorzustellen; bezug genommen wird auf einen
geleisteten Eid des Superintendenten. Vgl. Landes-A. Schleswig-Holstein, Abt. 7, Nr. 225, S. 262 ff.

25 Vgl. den Bericht des Fabricius: „Den anno 1575, wie das concordienwerk, damals noch das Torgawische buch
genent, angefangen und an hochgedachten gotseligen herrn herzogen Adolffen gesant, das es von. I . F. G. kirchen und
theologen angenommen beliebet und unterschrieben werden mochte, haben sich die prediger dieses orts auf und in
keine neuwe und sonderbare confession einlassen wollen, sondern auf dis ihr juramentum und die drinnen benente
bucher sich referiret, darnach sie sich sonstlang gerichtet, auch kunftig zu richten hetten, welche antwort denen chur-
und fursten, so furnemlich das concordienwerk forderten, zugeschicket worden. Ferner alß darauf dieses arts kirchen
bey etlichen auch hohes standes personen inverdacht gerieten, alß weren sie der sacramentirischen lehre verwant,
weil sie dem Torgawischen buch beyzupflichten bedenken trugen, ist abermal diese eidesformul an churfursten
Augustum zu Sachsen geschicket, damit I . F. G. aus lauterkeit dieser confession augenscheinlich spuren mochte,
das die prediger und kirchen dieses arts mit den sacramentirischen irtumben keine gemeinschaft hetten...“.

26 Hrsg. von E. Michelsen in: Schriften des Ver. f. Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte, 1. Reihe, 10. Heft.
1920. 1588 wurde der Wunsch nach Revision der KO laut. Ein Konzept „Herzog Joh. Adolphs Kirchen-Ordnung“
blieb jedoch liegen. In erweiterter Fassung wurde die KO 1598 für Apenrade erlassen. Vgl. L. Andresen-
W. Stephan I, 331.

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