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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0092
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die lutherische Konkordienformel wurde Hildesheim frühzeitig hineingezogen. Schon im Juni 1570
nahm Andreä persönlich Fühlung mit der Stadtregierung wegen einer „evangelischen Konkordie"5.
Der Abschluß des Konkordienwerkes schließlich wurde in Hildesheim mit einem Te Deum gefeiert,
Lange Zeit mußten alle höheren Beamten der Stadtverwaltung ebenso wie die Prediger und Schullehrer
bei ihrem Dienstantritt die Konkordie unterzeichnen6.

Wolffharts Nachfolger wurde D. Conrad Becker, ein streitbarer Vertreter der lutherischen Ortho-
doxie. Als 1585 der Rat den ihm empfohlenen Magister Andreas Wedemeyer aus Lemgo in das Rektorat
der St. Andreasschule berief, verdächtigte Becker den Magister calvinistischer Lehre und warf dem Rat
vor, jede antilutherische Ketzerei zu begünstigen. Der Rat befahl ihm, mit Wedemeyer eine Glaubens-
prüfung vorzunehmen. Becker erreichte schließlich, daß Wedemeyer freiwillig Am Ende
wurde Becker entlassen.

Ebenfalls ein starker Eiferer für die lutherische Orthodoxie war kurz vor 1600 der Superintendent
Heinrich Heshusius8, ein Sohn des Tilemann Heshustus. 1595 führte er zusammen mit dem Bürger-
meister Arneken die Ausweisung der Hildesheimer Juden herbei. Nach einem Prozeß beim kaiserlichen
Hofgericht zu Prag wurde die Gemeinde 1601 genötigt, die Verjagten wieder aufzunehmen9.

5 Stadt-A. Hildesheim, Akte 132/69. Vgl. J. Gebauer II, 28.

6 J.Brandis, aa0. 335; J.Gebauer II, 28f.; Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 154 Bd. 2, S. 19b; Kirchenbuch-
amt, H. Min. 1. 373. 374:
„Rad schlach auf die underschreibung der Formulae Concordiae. Anno etc. 93, den 10. (!) Juni.
Nachdem die lobliche sambtregierunge beider weichbilder den erwurdigen, hochgelarten und achtbarn hern M. Hen-
ricum Heshusium an des verstorbenen herlichen und teuren mannes, hern Doctoris Nicolai Selnecceri statt, dem
Gott der almechtiger gnedig und barmherzig sey, fur einen superintendenten beruffen, derselbige auch alhier angekom-
men, seine probepredigt offentlich in der pfarkirchen zu S. Andreas getan, darnach sich dem examini eines erw.
mynisterii unterworfen, welche auch seiner reinen lehr und aufrichtigen lebens halber mit ihme durchaus woll zufrie-
den gewesen, darauf ferner angenomen und bestettiget wurden, sich aber hernacher befunden, das er Librum Concor-
diae und dessen Apologiam, wie andere predicanten und schulmeister mehr, nicht untergeschrieben, sich gleichwoll
zur subscription freiwilliglich anerpotten, so hat wolgemelte samptregierunge sich heute dato beraden und einhellig-
lich geschlossen, das er neben allen andern hern des mynisterii und schulmeistern beider stette, ungeachtet sie sich zum
teil albereit subscribiret haben mugen, sollich Concordienbuch, welchs auf dem radthause verwaret wirt, ohne einige
condition und ausfluchte mit eigener hand unterschrieben und sich darzu bekennen soll. Sollichs wollen die vieher
hern burgermeistere in beiden weichbilden sampt ihrem syndico, phisico, secretariis und schreibern auch tun. Wie es
denn hinfolgents von den hern des predigtambts, schulmeistern, burgermeistern, syndico, physico, secretariis und
schreibern, wenn durch den todt oder abwechselunge eine mutatio und verenderunge unter diesen obgedachten ner-
sonen einfallen muchte, von den succedenten und folgern, sowoll in geistlichen als weltlichen specificirten embtern
und stenden, unweigerlich gehalten und von denen, so pro tempore sein werden, perpetuirt werden soll. Des zur wissen-
schaft und unverbruchlichen haltunge ist bevolen worden, diesen radtsschlag in eines erbarn rades handel und das Con-
cordienbuch zu vorzeichnen.
Actum den 18. (!) Juni etc. 93.
Abermaliger rad schlach, die subscription Formulae Concordiae betreffend.
Als am 18. Junii neigst verschienen die lobliche sambtregierunge dero stadt Hildesheim sich einhellich beraten, das
der herr superintendens, die hern burgermeister, syndici, physici, secretarien, wie auch alle prediger und schuldiener
beider stette die Formulam Concordiae und deren Apologiam mit ihrer subscription corroboriren solten, so ist dem-
nach sollicher radtschlag erneuert und nochmalig von der loblichen regierunge geschlossen, das von ihnen und ihren
successorn allermassen, wie der her superintendens den anfank gemacht, ein jeder ohne allen anhank zu sollicher For-
mula Concordiae und deren Apologia mit eigner hand sich bekennen und dieselbe unterschreiben solle.
Actum den 30. Augusti anno etc. 93.“ Zu Selneccer und Heshusius vgl. unten S. 937 mit Anm. 2 und 3.
Die letzte Unterschrift unter die Konkordie stammt aus dem Jahr 1824: „Ich, Konrad Ernst Köchig, geboren zu
Hildesheim den 21. März 1802, unterschreibe hiemit die symbolischen Bücher der Lutherischen Kirche, bei meinem
Antritte als Adjunctus am Andreanischen Gymnasium den 10ten April 1824.“

7 Ausführlich über die Vorfälle J. Brandis, aaO. 238f.; unten S. 933, Anm. 11. Vgl. auch J.Gebauer II, 29.
Zu Becker, der aus Braunschweig stammte, vgl. auch unten S. 932 mit Anm. 7.

8 Seine Bestallungsurkunde unter Nr. 13.

9 Stadt-A. Hildesheim, Akte 21/94, 1 fol. 161ff.; J. Brandis, aaO. 375. 396 und 478. Vgl. den Recess zur Wiederauf-
nahme der Juden in Hildesheim, in: Beiträge zur Hildesheimischen Geschichte I, 276f.

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5 Sehling, Niedersachsen II/2
 
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