Klassen. Unter den acht Kollegen an der Schule sind Rektor, Konrektor, Subkonrektor. Besonders aus-
führlich ist die Zuchtordnung, die sich auch auf den Kirchgang erstreckt. Bei der sog. Schulzucht handelt
es sich zunächst um eine konfessionelle Sichtung : ein Religionsexamen geht der Aufnahme der Schüler
in die Schule voraus. Der Sinn ist insbesondere die Absicherung gegenüber katholischen Einflüssen.
Schulgebet und das Singen von Liedern aus dem Gesangbuch gehören zur Schulzucht. Ebenso gehört
die ständige Übung des Katechismus, insbesondere des Katechismus Luthers, dazu. Weiter betrifft
die Schulzucht auch die Unterrichtsmethode mit ständigen Exerzitien entsprechend den pädagogischen
Erkenntnissen jener Zeit. - Mittels Ermahnung kümmert man sich in der Schule auch um die Haus-
zucht. Auch hier geht es zunächst um Dinge des christlichen Glaubens, um die Gottesfurcht, um das
Gebet, um Erfüllung des 4. Gebotes, dann aber auch um die Erledigung der häuslichen Schularbeit
und schließlich um rechtzeitiges Zubettgehen und Aufstehen wie gar um die Reinlichkeit. - Endlich
ist es auch wichtig, daß sich die höheren Schüler auf der Straße sittsam aufführen. Die Absonderung von
anderen Knaben, sei es aus Winkelschulen, katholischen Schulen oder von Nichtschülern, ist hier ein
besonders bemerkenswerter Zug.
Leges scholasticae zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Disziplin, die zeitweise in der
Andreasschule verlesen wurden, sind aus dem Jahr 1618 überliefert5 . Auf Grund eines Beschlusses vom
26. September 1588 gewährte der Rat den Kastenherren zu St. Andreas einen Zuschuß aus der Kämmerei
zur Aufbesserung der Andreasschule, insbesondere zur Bestellung eines Rektors6 . Der Beschluß gewährt
gleichzeitig einen Einblick in einen Teilbereich der Tätigkeit der Kastenherren.
und in unsern schulwesen viel großer unordnung eingerißen, hab ich mich ser bearbeitet, zum antrib meines dienstes
wieder in vorigen stand zu bringen, waß eine geraume zeit fur unrechtigkeit furgelaufen. Ich habe es aber nirgend
hinbringen konnen, unangesehen, wie vielfeltig ich daruber mich beklaget. Endlich nichts geschehen, daß von einen
ehrnvesten und wolweisen rat dieser stadt, unsern herrn und obern, anno 1618, den 27. Aprilis, eine commission
angeordnet, die den in der schule in des rectoris wohnstube den 28. und 29. eiusdem zusammenkommen und von
morgen biß auf den abend die alt ordnung revidiret, und ist mir alß inspectorn aufgetragen, alles aufzusetzen, in
eine kurze richtige ordnung zu bringen und den herrn zuzustellen, welche erbeit ich den gerne auf mich genommen
und dis werk, wie es alhie verhanden, verfertiget und drei geschriebene exemplar herrn Antonio Gercken den 14. May
ubergeben, dieselbe in den rat zu verlesen und zu ponderiren anzubringen. Nachdem nun in curia dieses alles ratifi-
ciret und confirmiret, ist endlich diese schulordnung, weil allerley verhinderung darin gefallen, den 8. Decemb.
promulgiret und allen schulcollegen, die auf der kistenherrn stuben in der kirch zu S. Andreas convociret, insinuiret
worden. Gott wende es alles zu dem ende, dazu es angefangen und angestellet worden. Amen. Henning Clar, super-
intendent.
Bey der schulcommission seind gewesen:
Henning Clar, superintendens. [1614-1638]
M. Johannes Hess, senior. [1582-1626 Pastor an St. Michaelis ]
M. David Ursinus. [1593-1620 Pastor an St.Georg ]
M. Georgius Vogelsang. [1614-1620 Pastor an St. Martint ]
M. Barwardus Rhese. [1616-1638 Pastor an St. Andreas ]
Commissarii des rats :
Antonius Gercken.
Hanß Susterman.
Jochim Opperman.
Ulrich Soires.
Provisores:
D. Joachimus Middendorp.
Georgius Warendorp.
Hanß Opperman.
Nicolaus Beerwaldt.
Arent Nobbe.
Christoffer Wiefe.
Bey der insinuation bin ich, superintendens, zusambt den kistenhern gewesen.
5 Mitgeteilt als Anm. 18 zu Text 8, S. 918ff.
6 Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 154, Bd. 1, S. 147 (Reinschrift):
“
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führlich ist die Zuchtordnung, die sich auch auf den Kirchgang erstreckt. Bei der sog. Schulzucht handelt
es sich zunächst um eine konfessionelle Sichtung : ein Religionsexamen geht der Aufnahme der Schüler
in die Schule voraus. Der Sinn ist insbesondere die Absicherung gegenüber katholischen Einflüssen.
Schulgebet und das Singen von Liedern aus dem Gesangbuch gehören zur Schulzucht. Ebenso gehört
die ständige Übung des Katechismus, insbesondere des Katechismus Luthers, dazu. Weiter betrifft
die Schulzucht auch die Unterrichtsmethode mit ständigen Exerzitien entsprechend den pädagogischen
Erkenntnissen jener Zeit. - Mittels Ermahnung kümmert man sich in der Schule auch um die Haus-
zucht. Auch hier geht es zunächst um Dinge des christlichen Glaubens, um die Gottesfurcht, um das
Gebet, um Erfüllung des 4. Gebotes, dann aber auch um die Erledigung der häuslichen Schularbeit
und schließlich um rechtzeitiges Zubettgehen und Aufstehen wie gar um die Reinlichkeit. - Endlich
ist es auch wichtig, daß sich die höheren Schüler auf der Straße sittsam aufführen. Die Absonderung von
anderen Knaben, sei es aus Winkelschulen, katholischen Schulen oder von Nichtschülern, ist hier ein
besonders bemerkenswerter Zug.
Leges scholasticae zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Disziplin, die zeitweise in der
Andreasschule verlesen wurden, sind aus dem Jahr 1618 überliefert5 . Auf Grund eines Beschlusses vom
26. September 1588 gewährte der Rat den Kastenherren zu St. Andreas einen Zuschuß aus der Kämmerei
zur Aufbesserung der Andreasschule, insbesondere zur Bestellung eines Rektors6 . Der Beschluß gewährt
gleichzeitig einen Einblick in einen Teilbereich der Tätigkeit der Kastenherren.
und in unsern schulwesen viel großer unordnung eingerißen, hab ich mich ser bearbeitet, zum antrib meines dienstes
wieder in vorigen stand zu bringen, waß eine geraume zeit fur unrechtigkeit furgelaufen. Ich habe es aber nirgend
hinbringen konnen, unangesehen, wie vielfeltig ich daruber mich beklaget. Endlich nichts geschehen, daß von einen
ehrnvesten und wolweisen rat dieser stadt, unsern herrn und obern, anno 1618, den 27. Aprilis, eine commission
angeordnet, die den in der schule in des rectoris wohnstube den 28. und 29. eiusdem zusammenkommen und von
morgen biß auf den abend die alt ordnung revidiret, und ist mir alß inspectorn aufgetragen, alles aufzusetzen, in
eine kurze richtige ordnung zu bringen und den herrn zuzustellen, welche erbeit ich den gerne auf mich genommen
und dis werk, wie es alhie verhanden, verfertiget und drei geschriebene exemplar herrn Antonio Gercken den 14. May
ubergeben, dieselbe in den rat zu verlesen und zu ponderiren anzubringen. Nachdem nun in curia dieses alles ratifi-
ciret und confirmiret, ist endlich diese schulordnung, weil allerley verhinderung darin gefallen, den 8. Decemb.
promulgiret und allen schulcollegen, die auf der kistenherrn stuben in der kirch zu S. Andreas convociret, insinuiret
worden. Gott wende es alles zu dem ende, dazu es angefangen und angestellet worden. Amen. Henning Clar, super-
intendent.
Bey der schulcommission seind gewesen:
Henning Clar, superintendens. [1614-1638]
M. Johannes Hess, senior. [1582-1626 Pastor an St. Michaelis ]
M. David Ursinus. [1593-1620 Pastor an St.Georg ]
M. Georgius Vogelsang. [1614-1620 Pastor an St. Martint ]
M. Barwardus Rhese. [1616-1638 Pastor an St. Andreas ]
Commissarii des rats :
Antonius Gercken.
Hanß Susterman.
Jochim Opperman.
Ulrich Soires.
Provisores:
D. Joachimus Middendorp.
Georgius Warendorp.
Hanß Opperman.
Nicolaus Beerwaldt.
Arent Nobbe.
Christoffer Wiefe.
Bey der insinuation bin ich, superintendens, zusambt den kistenhern gewesen.
5 Mitgeteilt als Anm. 18 zu Text 8, S. 918ff.
6 Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 154, Bd. 1, S. 147 (Reinschrift):
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