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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0198
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Schulordnung 1574/1618

legen oder werfen, sondern dieselbe fur die hand
nehmen, die lectiones fleissig repetiren, mitschrei-
ben, leßen, auswendig lernen, damit sie in der
schulen sich desto weniger straffe zu befurchten.
5. Daß sie zu rechter zeit zu bette gehen und auf-
stehen und ohn verseumnuß in die schule kommen,
sonderlich im sommerr, da die tage lang sein.
6. Daß sie sich fein reiniglich halten in hembdern,
kleidern, schuhen, ihr heupt, angesicht und hende
waschen und rein halten, damit ein unterscheid
zwischen ihnen alß schulern und andern bösen, umb-
laufenden buben und straßenrangen können ver-
merket werden. Welche aber in diesen und andern
gesagtens stucken dieser haußzucht allzuviel nach-
lessig befunden werden, werdent und sollen bey den
eltern und praeceptoren straffwurdig sein.
IV. und letzen von der straßenzucht
oder so aus dem hauße in acht zu nemen.
1. Erstlich sollen unßere schulknaben, wenn sie
aus der schulen dimittiret werden, fein zuchtig und
in aller still zu hauße gehen, wie es denn auch m
deductionibus funerum und von den currendariis28
also soll gehalten werden, nicht schreyen und ruffen
alß die vollen bauren und nicht ein geschnadder und
gemurr haben, alß keme eine herde genße oder
schwein daher, und laufen, alß wenn sie gejagt
wurden, sollen auch stracks ihres weges gehen,
nicht, wo leute beyeinander stehen und reden oder
sonst etwas zu schaffen haben, bestehn bleiben und
alles hören und sehen wollen, sollen in solchem aus-
gang weder auf dem kirchoff noch sonsten uff der
straßen, da erliche leute oder auch frauen und jüng-
frauen vorhanden sein, einig opüs näeu (wie mans
nennet) verrichten, sondern doselb an geburlichen
örtern oder daheim tun, damit sie von kind auf zur
r 146/24: ,,im sommer" fehlt.
s 146/24: gesetzten
t 146/24: ,,werden" fehlt.
u 146/24: naturae
28 1561 Beratung des Superintendenten und Bürger-
meisters über die Einrichtung einer Currende; 1579
Currendenordnung (G.O.Fischer, Geschichte des
Gymnasium Andreanum, 94). Spenden besonders in
Verbindung mit Testamenten und Erbschaften ka-
men den currendariis häufig zu; z.B. ,,Der correnden

zucht und scham angewenet werden. Und allhie
sollen von den schuldienern allezeit etzliche fur der
schul und auf dem kirchoff gegenwertig sein, die
delinquenten durch sonderliche custodes anzeichnen
lassen und der gepür nach, wenn sie wieder zur
schule kommen, straffen. Konten auch der rector
und andere collegen auf die vaganten und frembde
musicanten, die sich auf der gassen horen und sehen
lassen, achtung geben und dieselbe abschaffen,
sollen ihnen unverbotten, sondern vielmehr an die
hand geben und zugelassen sein.
2. Vermahnet werden, fur den vom adel, alten
und ehrlichen leuten, fur predigern, burgermeistern,
senatoren, frauen und jüngfrauen ihre heupter zü
entblossen und gepurliche reverenz und ehre zu
erzeigen, quia honor non est honorati sed honoran-
tis29.
3. Ihnen ernstlich verbotten sein und auch da-
ruber gehalten werden, das sie mit andern bösen,
ungezogenen buben aus den winkelschulen, mit
papistischen schulern, oder die gar keine schuler
sein, keine gemeinschaft haben, mit ihnen zu spie-
len, viel weniger zu haddern, zu schlagen, mit stei-
nen oder winterszeit mit schnee zu werfen, daruber
oft die eltern und andere personen ineinander wach-
sen und nichts gutes darauß herruret.
b. Das keiner sommerzeit bade in der Innersten
oder in andern gefehrlichen wessern, desgleichen
winderzeit sich mit schnee zu werfen, auf dem eyß
zu laufen, zu schurren, auch mit dem schlitten und
andern rustungen auf dem eyß oder auf der straßen
zu fahren, daraus allerley krankheit und sonst viel
schadens und unlust erfolget, und konte der rector
sommerszeit sampt andern collegen hinaußspaziren
und den schulern das baden, wenn er sie gesehen,
deß andern tages desto besser gesegnen30.
c. Das wenn spectacula gehalten werden31, alß
in S. Andreas schoile gaf he sinen erbmeierhof to
Drispenstidde..." J. Brandis'd.J. Diarium, 438
1598; vgl. S. 413 1597. 476 1600.
29 Vgl. J.G.Seybold, aaO. 222.
30 Als Verwünschung oder in ironischer Bedeutung;
vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch IV, 1. 2,
4015ff. bes. 4018f.
31 Es war Sitte, von den Schülern öffentlich Komödien
aufführen zu lassen. Der Gegenstand war häufig ein
bibiischer, die Darstellung aber sehr frivol. Vgl.
G.O. Fischer, aaO. 13f. u.ö.

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