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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0226
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Durch Vermittlung Herzog Heinrichs von Braunschweig, König Christians von Dänemark und des
Grafen Floris von Egmont kam es am 26.Oktober 1529 zum Utrechter Vertrag19 . Graf Enno von Ost-
friesland verzichtete auf Butjadingen und Stadland ; Graf Anton von Oldenburg versprach, in dem Streit
zwischen Enno und Balthasar von Esens zu vermitteln. Zwischen beiden Häusern sollte Friede und
Freundschaft herrschen. Zum Siegel darauf sollte Enno die Gräfin Anna von Oldenburg, Anton die
Gräfin Anna von Ostfriesland heiraten. Letztere starb indessen bald nach dem Utrechter Vertrag, wäh-
rend Anna von Oldenburg als Gräfin von Ostfriesland von großer Bedeutung werden sollte20.

Graf Anton führte auch eine Klärung des Verhältnisses der Grafschaft Oldenburg zum Reich herbei,
in der Absicht offenbar, seine Herrschaft zu sichern. Entgegen der früheren gräflichen Auffassung, daß
die Grafschaft frei sei von Kaiser und Reich, worüber es schon zu ernsthaften Auseinandersetzungen
mit dem Reich gekommen war, ließ er gelten, daß sie von Kaiser und Reich zu Lehen rühre. Aus Un-
wissenheit vielleicht oder Nachlässigkeit hätten er und seine Vorfahren etliche Jahre lang sie weder von
Karl V. noch von seinen nächsten Vorfahren am Reich zu Lehen empfangen, so daß sie als verschwiege-
nes Lehen heimgefallen sei. Er bat den Kaiser, ihn mit Oldenburg und Delmenhorst zu belehnen. Der
Lehnbrief datiert vom 1. April 1531; Graf Anton wurde darin mit Oldenburg, Delmenhorst, das damals
noch im Besitz Münsters war, Butjadingen und Stadland belehnt. Er war damit offiziell Reichsgraf21.

Im 16.Jh. regierten folgende Grafen zu Oldenburg : 1482-1526 Graf Johann V.; da er seinen Söh-
nen das Versprechen abgenommen hatte, die Grafschaft nicht zu teilen22, führte danach zunächst sein
ältester Sohn Graf Johann VI. die Regierung (1526-1529), gleichzeitig im Namen seiner Brüder Georg,
Christoph und Anton23. Johann wurde aber von Seinen Brüdern zur Abdankung genötigt ; auch Georg
und Christoph verzichteten auf die Regierung, der jüngste Bruder Anton I. reqierte 1529-157324. Ihm
folgte sein ältester Sohn Graf Johann VII. (1573-1603), der am 30. April 1576 von Kaiser Maximi-
lian II. belehnt wurde, zugleich anstatt seines jüngeren Bruders Anton II. und beider ehelichen männ-
lichen Leibeserben, und auch mit Butjadingen und Stadland, obwohl diese Gebiete größtenteils von
Braunschweig zu Lehen gingen. Die Belehnung im Wolfenbüttel war bereits am 3. April 1574 erfolgt.
1577 erhob Graf Anton gegenüber seinem älteren Bruder Johann VII. den Anspruch auf Teilung der
Grafschaft. Nach zähen Verhandlungen wurde am 2. November 1577 auf 10 Jahre ein Hausvertrag ab-
geschlossen, durch den Anton Delmenhorst (ohne Wüstenland, d.h. die Kirchspiele Holle und Neuen-
huntorf) und Harpstedt, das 1547 zusammen mit Delmenhorst an Oldenburg gekommen war, das Amt
Varel und zwei Vorwerke erhielt25 . Es sollte dies keine Erbteilung sein, die Regierung auch bei Johann
verbleiben. Aber noch vor Ablauf der 10 Jahre begann ein langwieriger Streit zwischen den Brüdern, der
nicht beigelegt werden konnte. Graf Anton verlangte die endgültige Teilung der Grafschaft und erlangte
unter dem 8.Januar 1597 ein Reichshofratsurteil zu seinen 1603 starb Graf Johann; sein
Nachfolger wurde sein Sohn Anton (1603-1667). Graf Anton II. aber starb erst 1619, nach-
dem er seine „Graf- und Herrschaft“ testamentarisch seinen Söhnen vermacht hatte. 1633 einigten
sıch Antons II. Sohn Christian und Anton Günther über eine völlige Teilung, wobei an die jüngere

19 Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 447. Vgl. G. Rüthning 1, 268f.

20 Vgl. Sehling VII , 1, 311 u.ö.

21 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 480; D. Kohl, Das staatsrechtliche Verhältnis der Grafschaft
Oldenburg zum Reiche, 130f.; G. Rüthning I, 270.

32 Vgl. G. Rüthning I, 266.

23 Die Belehnung in Wolfenbüttel mit dem Herzog Heinrich d.J. zugehörenden Drittel von Butjadingen erfolgte am
27.7.1526 ; vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 402.

24 Wine Nachricht von der Übernahme der Regierung durch Graf Anton I. erfolgte am 7.5.1529 in einem Brief Graf
Antons an König Christian von Dänemark (vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch III, Nr. 434) und in einer
Instruktion für Benedikt von der Wisch vom gleichen Tag (vgl. aaO., Nr. 433).

25 Vgl.G. RüthningI, 401ff.; G. Sello, aaO. 229; E. Grundig, 33 (Hinweis auf Staats-A. Oldenburg, Best. 20,
Doc. Oldenburg-Delmenhorst, Vertrag vom 2.11.1577).

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