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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0237
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ostfriesischen Landessuperintendenten Johannes a Lasco (1542-1549) bemerken die ostfriesischen
Lutheraner später (1593): „Und obwol Lascus mit besonderer reverenz vor dem altar kniehende das
sacrament pfleget zu gebrauchen (da zwey knaben neben dem altar ein handtuch unterhielten), so hat
er dennoch die erledigte platzen vor und nach mit westerschen [d.h. reformierten ] predicanten begetzet35.“

Wie sich Oldenburg ausdrücklich gegen verfälschte Gesangbücher verwahrt hat, so auch gegen ver-
fälschte Katechismen. Im Kapitel über die Werktagspredigten, das sich sonst weitgehend an die Vor-
lagen anlehnt, heißt es: „Doch sol keine andere form der frag und antwort des catechismi gebrauchet
noch zugelassen werden, denn allein wie dieselbig im catechismo Lutheri gestellet und verfasset ist, und
sollen andere verdechtige catechismusbüchlein hiemit abgewiesen sein"36. - Eine so ausdrückliche Ab-
weisung hatte man in den Vorlagen nicht für notwendig erachtet. Für Oldenburg gefährlich war wohl
auch hier in erster Linie die ostfriesische Nachbarschaft. Die dortige reformierte Gruppe hatte mehrere
Katechismen hervorgebracht : den großen Emder Katechismus von 1546, den kleinen Emder Katechismus
von 1554, und den kleinen Norder Katechismus von 1554. Von besonderer Bedeutung war der kleine
Emder Katechismus, der sich einreiht unter die Vorlagen des Heidelberger Katechismus von 156337,

War Oldenburg also einerseits einem Luthertum zugetan, das eine Harmonisierung mit dem spä-
teren Melanchthon erstrebte, so wehrte es sich doch entschieden gegen prägnant reformierte Tendenzen,
wie sich das insbesondere an kleinen Abweichungen gegenüber seinen jeweiligen Vorlagen zeigt.

Was den sonntäglichen Hauptgottesdienst betrifft, so steht Oldenburg auch hier ganz in lutherischer
Tradition. Grundsätzlich wird eine Vollmesse gefeiert, d.h. eine evangelisch korrigierte Messe. Nur dann
wird auf die Abendmahlsfeier verzichtet, wenn niemand da ist, der kommunizieren möchte. Diese luthe-
rische Abendmahlsfeier, mit der man einzelnen trostbedürftigen Gliedern nachgeht, steht in klarem
Gegensatz zur reformierten Feier des Nachtmahls38. Oldenburg hat für den Fall, daß niemand kommu-
nizieren will, eine Vermahnung zur Hand, die aus der Mecklenburger KO entlehnt ist: ‚,Erstlich ist
gewislich war, wo das herze kalt ist in betrachtung der sünden und in der anruffung, da ist auch der
trost und die communio weniger geachtet...“39 . Das Oldenburger Abendmahlsformular bietet die Mög-
lichkeit mannigfacher Variation, sowohl was die Texte als auch was die Melodien angeht. Die vorge-
fundene Tradition war reichhaltig ; man hat ganz aus dem Vollen geschöpft. Der überaus umfangreiche
Oldenburger Kollektenzyklus, der den zunächst zugrundegelegten Wolfenbüttler Zyklus noch bei weitem
übertrifft, steuert doch nur zwei eigene Kollekten bei. Die eine beruht auf einem lateinischen Meßgebet,
die andere bezieht sich auf „„sterbs- und kriegsleufte“40 . Vielleicht hat die in Oldenburg um diese Zeit
immer wieder grassierende Pest41 den Anlaß gegeben.

Unter den kirchenrechtlichen Einrichtungen, die die KO vorsieht, ist das Konsistorium, das mat
zwei vornehmen Theologen, zwei politischen Räten und einem Sekretär besetzt werden soll, von besonderer
Wichtigkeit.

Im Text lehnt sich das Kapitel größtenteils an die Mecklenburger KO an. Von daher übernimmt
es die inhaltliche Bestimmung. Das Konsistorium ist ein Kirchengericht, das über Lehrstreitigkeiten

35 Vgl. H.Garrelts, aaO. 110. 36 Unten S. 1099,

37 Vgl. Sechling XIV, 40f.

38 Vgl. A. Sprengler-Ruppenthal, Zur reformatorischen Kirchenrechtsbildung in Ostfriesland, in: Zeitschr. f. ev.
Kirchenrecht 10 (1964), 320f.

39 Unten S. 1094. 40 Unten S. 1133 ff.

41 Die Pest trat seit dem Mittelalter in bestimmten Abständen immer wieder auf, oft an demselben Ort, dann wenn eine
neue Generation herangewachsen war. 1566 breitete sie sich wieder mal im Oldenburger Land aus und hielt sich da
sehr lange. 1568 flüchtete Graf Anton I. wegen der Pest aus Oldenburg und gab die Hofhaltung vorübergehend auf.
Im Herbst 1575 grassierte die Pest in Osternburg und griff von da auf Oldenburg über. Besonders schlimm wütete
die Seuche vom 9. September 1577 bis zum 14. April 1578. Graf Johann siedelte nach Neuenburg über, nachdem er
alle Löhne bezahlt und die Hofbediensteten auf Kost gesetzt hatte. Vgl. G. Rüthning, Die Pest in Oldenburg,
108ff.; ders. I, 425f.

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