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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0239
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b) Superintendenten, Konsistorium, Schullehrer, Armenwesen, Zucht

Der erste Superintendent wurde Hermann Hamelmann1 . Seine Bestallung datiert vom Montag
nach Pfingsten 15742 . Er hat das Amt bis zu seinem Tod 1595 innegehabt. Verpflichtet wurde er auf die
hl. Schrift, die CA, Luthers Katechismus und die KO. Hamelmann kann als eigentlicher Begründer
der Oldenburgischen Landeskirche gelten. Nicht nur durch die Miterstellung der KO, sondern auch durch
unermüdliche Visitationen sowie durch Kolloquien schuf er Ordnung und Einheitlichkeit im Kirchen-
wesen. Hamelmann gelang es auch trotz mannigfaltigen Widerstandes, den Grafen Johann zur An-
nahme der Konkordienformel zu bewegen und die Geistlichen darauf zu verpflichten. Die FC wurde
rechtskräftig sowohl für die Grafschaft Oldenburg wie für Delmenhorst. Seltsamerweise ist sie freilich
nicht in allen Bestallungsurkunden aufgeführt3.

Das von der KO vorgesehene Konsistorium trat bald in Tätigkeit. Neben Hamelmann gehörten
dazu "Seiner Gnaden canceler Doctor Johan von Halle, M. Henricus Tilingius, Hermannus Burinus

1 Hermann Hamelmann, geboren 1525 oder 1526 in Osnabrück, wo sein Vater Notar, dann Kanonikus war, be-
suchte die humanistischen Schulen in Osnabrück, Münster, Emmerich und Dortmund, studierte in Köln und
Mainz, wurde 1550 in Münster zum Priester geweiht, war ein heftiger Gegner Luthers, gegen den er in Münster
und in anderen westfälischen Städten predigte. Zu Pfingsten 1552 oder 1553 wurde er zur Reformation bekehrt,
daraufhin als Meßpriester in Kamen abgesetzt. Er studierte jetzt in Wittenberg bei Melanchthon, in Leipzig und
Magdeburg. 1554 wurde er Prediger in Bielefeld, wegen seines Eintretens für die evangelische Lehre aber bald
wieder abgesetzt, noch in demselben Jahr nach Lemgo berufen. 1558 promovierte er bei Chytraeus in Rostock zum
Lic. theol. 1566/67 wirkte er an der lutherischen Gemeinde in Antwerpen, und 1568 wurde er Generalsuperintendent
in Gandersheim. 1572 legte er sein Amt dort nieder wegen herzöglicher Eingriffe in die Gerechtsame des Stiftes.
Generalsuperintendent von Oldenburg war er 1573 bis 1595. † 26.6.1595 zu Oldenburg. Zu den theologischen Schrif-
ten vgl. E. Thiemann, Die Theologie Hermann Hamelmanns. Diss. Münster 1958. Vgl. A. E. Rauschen-
busch; L. Schauenburg, Beiträge, 65f.; G. Uhlhorn, RE37, 385; J. Ramsauer, 153f.; R. Stupperich,
RGG3 III, H. Harms, 74ff. u.ö.

2 Text Nr. 3: Staats-A. Oldenburg, Best. 20 Tit. VI G. spec. litt. H. Fasc. I/III (Konzept).

3 Vgl. L. Schauenburg, aaO. 74, und I, 29f.; G. Rüthning I, 444. — „„Magistri Johannis Judicis bestallung“
„am tage Nicolai ao. 86 etc.“ : „,...auch Gottes seelichmachendes wort nach der biblischen schrift Alten und Neuen
Testaments und darauf gegrundeter Auspurgischen Confession, den Catechesin Lutheri, Formula Concordiae und
unser kirchenordnung rein, lauter, unverfelschet soll lernen...‘ (Staats-A. Oldenburg, Best. 20-19 Nr. 240; vgl.
das Konzept ebd.). — „Danieli Stangii bestallung‘“ „am tage Michaelis Archangeli ao. siebenundachtzig etc." :
„... Gottes heiliges, seelichmachendes wort nach der biblischen schrift Alten und Neuen Testaments und darauf ge-
grunter Auspurgischen Confession, den Catechismo Lutheri und unser kirchenordnung rein, lauter und unverfel-
schet ohne einige corrupteln zue lernen ...“ (aaO. Best. 20-19 Nr. 2). —- „Des superintendenten D. Danieln Stangen
bestallung etc.“ „in den heiligen Ostertagen ao. etc. der weniger zall neunzichundneun etc.“: „,... Gottes heiliges
seelichmachendes wort nach der biblischen schriften, Alten und Neuen Testament, darauf gegrundten Augspurgischen
Confession, den Catechismo Lutheri und unser kirchenordnung rein, lutter, unverfelschet, ohne einige corrupteln
lernen...“ (aaO.). - „Des pfarrherrn ern Gerhardeßen Sprangen bestallung etc.“ „am tage Michaelis ao. etc.
600 etc.“ „„... Gottes heiliges und allein seelichmachendes wort nach der biblischen schrift Alten und Neuen Testa-
ments und darauf gegrunter Auspurgischen Confession, dem Catechismo Lutheri und unser kirchenordnung rein,
lauter, unverfelschet, ohne einige corrupteln zu lehrnen ...“ (Staats-A. Oldenburg, Best. 20-19 Nr. 241). — „Doctoris
Gottfridi Schluteri superintendenten bestallung“ „am tage Michaelis Archangeli ao. 1608‘: „Gottes heiliges selig-
machentes wort nach den biblischen schrieften Alten und Neuen Testaments, darauf gegrundten, unverfalschten im jahr
1530 auf dem großen reichstage zue Auspurgh kaiser Carln dem funften uberreichten und der Formulae Concordiae
einverleibten Auspurgischen Confession, denen darauf erfolgten Schmalkaldischen Articuln, dem Großen und
Kleinen Catechismo Lutheri, der Formulae Concordiae und unßer kirchenordnung rein und lauter ohne einige
corruptelen lehren, und daß keine Calvinische, wiederteufrische und andere falsche lehren in unßern graff- und
herrschaften einschleichen mögen, mit hochsten fleiß verhueten ...“ (aaO., Best. 20-19 Nr. 4). Vgl. das Konzept
(ebd.) : „und daß keine Calvinische ...“ ist am Rand nachgetragen. - Zu vergleichen sind auch die Oldenburger
Visitationsfragen von 1609 mit Nennung der FC (unten S. 1175); desgleichen die Jeverschen Visitationsfragen
von 1619 (dazu unten S. 983, Anm. 6), Frage 4 der „„Interrogatoria“ an die Pastoren und Vikare: „Ob auch zu
unger kirchen leer und bekentnuße, in Formula Concordiae und kirchenordnung begriffen, er sich bekenne ...“.
In der Visitationsinstruktion von 1619 heißt es dagegen nur: „... werden unsere visitatorn zuvorderst jedes ohrts
die prediger befragen, ob sie auch des heyligen christlichen glaubens articul vermög prophetischer apostolischer
schriften, auch derer in ao. 1530 auf dem großen reichstag in Augsspurch kayser Carl den V. übergebenen unver-
änderten Confession ihren anbevohlenen pfarrkindern treuwlich vortragen ...". -

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