Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0243
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
c) Die Visitationen

Unter Hamelmanns Leitung fanden 1579, 1588, 1589, 1592 und 1593 Visitationen statt. 1579,
1588 und 1589 begleiteten ihn der Rat M. Tiling und der Quaestor Johann Neuhaus, 1592 und 1593
Magister Daniel Stangen, 1593 außerdem Johann Neuhaus und M. Judezx. Visitiert wurde vorwiegend
in den Marschdörfern22.

Die Visitation von 1579 - 17 Orte Sind dazu im Register aufgeführt - bezog Sich den Protokollen
zufolge23 im wesentlichen darauf, Erhebungen anzustellen über die Pfarrgüter und die Einkünfte der
Pfarrer, über die Küsterei und die Einkünfte des Küsters sowie über die Kirchengüter usw. Es scheint,
daß die Kirche in ihrem Güterbestand sichergestellt werden sollte. Gelegentlich finden sich auch andere
Nachrichten in den Protokollen, die das Leben der Pfarrkinder, Lehre und Leben von Pastor und Küster
betreffen. Anläßlich der Visitation in Neuenhuntrup24 heißt es von Pastor Henricus Mening: „Ver-
heisset irer hiebevor beschehenen verpflichtung zufolge in lehr und leben nach der biblischen schrift und
unsers g.h. kirchenordnung sich unstrafflich zu verhalten.“ = Die umfangreiche Visitation von 158825 -
das Register nennt 21 Orte — bezog sich anscheinend nur auf Pfarr-, Küster- und Kirchengüter, Hin-
kommen und dgl. Anläßlich der Visitation von Rastede ist eine Nachricht über die Schule eingetragen26 :
sie habe jährlich 15 Reichstaler, die dazu in Graf Christophs Testament vermacht seien. Das solle auch
durch die Kirchgeschworenen gehoben und angelegt werden. - Auch die Visitation von 158927, Sich
erstreckend über 15 Visitationsorte, bezog sich auf die Güter. Etwas reichhaltiger im Hinblick auf andere
Nachrichten ist die Visitation von 1593. Ein Licht auf die landesherrliche Verfügungsgewalt über die
Pfarrstellen wirft die Visitation in Elsfleth durch Hamelmann, Stangen und Neuhaus am 24. Februar
159328 : Hamelmann hat dem Pastor Johann Stockmann angezeigt, daß er sich ab Ostern des Predigt-
stuhls und dessen, was zur Pastorei gehörig, enthalten solle, nachdem „nun in die 20 jar hero klage dem
wolgebornen etc. unserm g. herrn über seine person beschehen‘‘. Der Pastor bittet um Zeit bis Michaelis.
Darauf heißt es: ‚wir konten ihme solchs nicht zusagen, den es erstrecket unser befehl so weit nicht,
möchte solchs bei u.g.h. suchen, konte es erhalten, gonneten sie ihme gerne“. Die Kirchgeschworenen,
die für den Pastor bitten, man möchte ihn die Zeit seines Lebens da lassen, erhalten dieselbe Antwort. —
Anläßlich der Visitation in Neuenbrok vom 9. März berichtet der Pastor von einem, der weder
zur Kirche noch zum Tisch des Herrn gewesen sei, auch in Hurerei lebe. Von solchen seien noch etliche
mehr vorhanden. ,„Hirauf hat der lic. den pastor examinirt, wie den auch die kirchschworen, koster und
andere anwesende, welche wol geantwortet, auch auf jede frage sich dermaßen erkleret/ das men sie
nicht beschuldigen konne.“

Weiter fanden Visitationen statt in den Jahren 1601, 1603, 1604, 1609/11 usw. Der Zeitraum
unserer Betrachtung ist damit bereits überschritten, und über 1611 hinaus sollen die Visitationen nicht
mehr verfolgt werden. Die besonders wichtige Visitation von 1609/11 soll jedoch noch in die Unter-
suchungen einbezogen werden, weil sie die Verhältnisse der Oldenburger Landeskirche um diese Zeit

nußen und kirchmeßen.“ Die Ordnung von 1606 nimmt auf Mandate von 1579 Bezug; der erste Text verbessert
1579 zu 1582. - Das Mandat wurde 1607 für die Herrschaft Jever in erweiterter Form publiziert. Ein entsprechen-
des Konzept aaO. Best. 292 Nr. 9, Heilersieg Tom. 3, H 5 (Text von 1606 mit Streichungen, Verbesserungen und
Zusätzen ). Das Original des Mandats vom 28. Dezember 1607 aaO. Best. 73 Nr. 181a: „Ordnünge der vorlobnüssen
und hochzeiten, kinderteufe und kindelbieren, auch kirchgangen, begrebnussen, trostelbieren, Mey- und fastnachts-
bieren.“ - Eine „Policeyordnüng von verlöbnüssen, hochzeiten und kindelbieren“ des Rates der Stadt Oldenburg
vom 31. Mai 1596 wurde in revidierter Form am 8. Februar 1607 aufs neue publiziert: aaO. Best. 289 Nr. 21,
22 Vgl. Staats-A. Oldenburg, Best. 73 Nr. 139, Stück 1. Vgl. auch L. Schauenburg I, 462; ebd. 37 spricht Schauen-

burg von verlorengegangenen Protokollen des Jahres 1590.
23 Oldenburg, Best. 73, V. P. Bd. 1, Bl. 1ff.

24 Ebd. 25 Protokolle ebd. Bl. 74 ff.
26 Ebd. Bl. 82 v. 27 Ebd. Bl. 147ff.
28 Ebd. BI. 248. 29 Ebd. Bl. 250 v.

968
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften