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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0249
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Ostfriesland geschickt hatte, durfte einer bleiben: Regner Carbo ; neben Kramer ließ man ihn gewähren.
Andere Jeversche Prediger schlossen sich der reformatorischen Bewegung an.

Hamelmanns Bericht enthält nun einige Anachronismen. Der von ihm namentlich genannte ost-
friesische Graf Enno kam erst 1528 zur Regierung, und Remmer von Seediek trat erst 1531 in den Dienst
Fräulein Marias. Demnach kann der reformatorische Umschwung nicht bereits 1525 erfolgt sein, wie
Hamelmann meint und mehrfach zum Ausdruck bringt. Später galt das Jahr 1532 offiziell als Jahr des
reformatorischen Anfangs3.

Eine offizielle Hinführung der Reformation durch die Landesherrschaft war für Jever als burgun-
disches Lehen natürlich gefährlich. So betrieben die Prediger die Reformation jeweils auf ihre Weise,
und überall herrschte große Ungleichmäßigkeit in den Zeremonien.

3. Die ersten landesherrlichen KOO

Im Jahr 1548 soll, wie der spätere Superintendent Petrus Rodtbart mitteilt1, eine Jeversche KO
aufgestellt worden sein. Hamelmann2 zufolge war es Remmer von Seediek, der von Fräulein Maria den
Auftrag erhielt, eine KO zu entwerfen. Dieser habe dann alle seine Konzepte und Skripten drei Predigern
mitgeteilt, nämlich Anton von Mecheln (Pastor zu Wüppels ), Hermann von Accum (Vikar in Hohen-
kirchen ), Sowie Anton Blohm (zu Wiarden ), und mit deren Rat sei die KO abgeschlossen, darauf den
anderen Pastoren zur Beachtung vorgehalten. Hamelmann nennt die KO eine „forma unanımis in
sacramentis administrandis et ceremoniis exercendis‘‘3. Diese Bezeichnung trifft sich mit der Beschrei-
bung Rodtbarts.

Mit der Überlieferung dieser KO hat es seine Schwierigkeit. Uns liegt eine Abschrift von einem
Fragment einer Jeverschen KO vor, das undatiert ist4. Die Abschrift stammt aus dem 19.Jh., und ihre
Vorlage, eine ältere Abschrift, ist verlorengegangen5. Im Oldenburgischen Urkundenbuch, worin ein
Auszug des Fragmentes publiziert ist6, ist die Vermutung ausgesprochen, die KO sei kurz vor dem
Interim im Mai 1548 erlassen. Nun haben wir gerade aus dem Jahr 1548 sehr bemerkenswerte Nach-
richten über die kirchlichen Verhältnisse im Jeverschen Ländchen überkommen. Im August 1548 er-
reichte das Interim Jever mit der Forderung der Annahme. Auf einer Predigerversammlung in Jever
wurde es vorgelegt, erfuhr aber Ablehnung. Es wurde beschlossen, daß jeder Pastor und Vikar nun sein
Bekenntnis und Bedenken einreichen sollte. Bis zum 3.Dezember übersandten die Geistlichen ihre
„Konfession und Bedenken gegen das Interim‘ schriftlich7. Die Bekenntnisse und Bedenken befinden
sich heute noch im Mariengymnasium zu Jever8, teils freilich nur in der Abschrift des Hermann von
Accum. Angefügt sind „„Articuli praecipui catholicae et apostolicae fidei potissimum ex Augustana
Confessione et eius Apologia summatim collecti et ut divinarum scripturarum autoritate, ita etiam s.
orthodoxorum patrum testimoniis illustrati‘‘9. Die Augsburgische Konfession und ihre Apologie waren

3 Vgl. Mandatum wegen guter kirchendisciplin vom 18.9.1574, unten S. 1254. Vgl. auch C. Woebcken, Die Refor-
mation in Jever und Kniphausen, 103.

1 Vgl. unten S. 1226.

2 H. Hamelmann, Opera, 806. 3 Ebd. 808.

4 Staats-A. Oldenburg, Best. 90, S. 1-12. Danach unser Text Nr. 9.

5 Nach Auskunft des Staats-A. Oldenburg.

6 Oldenburgisches Urkundenbuch V1, Nr. 1115.

7 Vgl. F. W. Riemann, Das Interim, 223ff.; auch L. Schauenburg, Beiträge, 30 ff.; H. Harms, 43f.

8 Mariengymnasium Jever, Mscr. XI Cb 1.

9 Vgl. dazu L. Schauenburg, Täuferbewegung, 32, Anm. 50. Verfasser und Abfassungszeit sind danach unbe-
kannt.

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