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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0111
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18. Mandat zu den Kirchenstühlen

18. Mandat zu den Kirchenstühlena
1603
Christlicher vergleich des langwierigen unchristlichen stul-gezäncks, so da einer jeglichen kirchen und
gemeine dieser löbl[ichen]b grafschaft Schaumburg
vorfallen mag, dem heiligen ministerio aus gräfl[icher] cantzley
ertheilet um das Jahr Christi 1603
Quaestiones et articuli

1. Ob die kirchen-stühle den leüten frey sollen ein-
gethan1 oder aber ihnen um ein gewißes geld sollen
verkauft werden?
Decisio: Sollen den leuten um ein billiges2 verkaufet
und der kirchen zu gut angelegt werden.
2. Ob einem mann oder weibe ein kirchstuhl erbli-
chen oder aber nur ad vitam, ihr lebenlang darin zu
stehen, möge oder solle verkauft werden?
Decisio: Ad vitam und habe ius protemiseos3.
3. Ob einer oder eine macht habe, bey seinem oder
ihrem leben seinen oder ihren stuhl jemanden erbli-
chen zu cediren4 oder zu verkaufen, es geschehe
gleich mit oder ohne bewilligung der kirchenve-
ter5?
Decisio: Ad vitam potest cessio fieri.
4. Ob jemand seine ihm hiebevor bey sein [sic] haus
angewiesene stete in einem stuhle einem andern sein
lebelang möge einräumen, wenn er sich derselben
nachmals äußert6 und für dem stuhl im gange stehen
bleibt?
a Textvorlage (Handschrift): NLA Bückeburg L 9,
Nr. 20b, Bl. 107r-108r (spätere Abschrift).
b Erg. über der Zeile.

1 Übertragen, s. DRW 2, Sp. 1476.
2 Zu einem angemessenen Preis, s. FWb 4, Sp. 412-419.
3 Zum ius protemiseos (Rück- oder Näherkaufsrecht), bei
dem sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer bei einem
etwaigen Wiederverkauf einen Vorrang vorbehält, vgl.
Oberländer, Lexicon juridicum, S. 424.

Decisio: Itidem ad vitam potest cessio fieri.
5. Ob jemand, der sein haus gedächte zu verlaßen,
seine stete in einem kirchen-stuhle seinem freund
möge verlaßen7, daß sie also von dem hauße, dabei
sie von alters her gelegt, entwendet8 werde? |107v |
Decisio: Bleibet die kirchstette bey dem hauße.
6. Wenn eine stette zu verlaßen wäre, ob dieselbe
einer haußfrauen, die ihre kinder hätte, oder aber
einer unbefreyeten9 person, die beyd darum anhiel-
ten, solte eingethan werden?
Decisio: Praeventio locum habet.
7. Wenn sichs zugetragen, daß einer hiebevor einen
ganzen stuhl bey sein [sic] haus auf sein weib und
töchter bekommen hätte, und derselben töchter eine
hernach aus dem hauße freyete, die nacher aber im
hauße bliebe, ob denn auch die ausgefreyete noch
eben so wohl und eben so nahe zu demselben stuhl
als die, so im hause geblieben, gehöre?
Decisio: Eine bleibe neben der andern dabey.

4 Abzutreten.
5 Kirchenältesten, Kirchenpfleger, s. Grimm, DWb 11,
Sp. 814.
6 Darauf verzichtet, s. FWb 2, Sp. 1375f.
7 Abtreten, überlassen, s. Adelung 4, Sp. 1077; Grimm,
DWb 25, Sp. 729f.
8 Entzogen, s. DRW 3, Sp. 19f.
9 Unverheirateten.

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