9. Eheordnung 1608
lichen erkandtnus, bescheits, urtheils oder ab-
schiedts zugewarten, alles bey peen und straff, als
die jederzeitt nach gestaltt und beschaffenheit des
verbrechens gegen den ungehorsamen theil von un-
serm consistorio aufgesetzt, erkandt | und unnach-
leßlich exequirt und volnstreckt werden sollen.
Und sollen unsere consistoriales demnach auch
machtt und gewaltt haben, nicht allein alle und jede
kirchen, schulen und andere inen anbevolene und
dergleichen sachen, als obstehett und diese unsere
consistorialordnung20 vermag, furzunehmen, zu
werck und außzurichten und daruber und uber alle
superintendenten, pfarhern, kirchen, schuel-, ca-
sten-, hospital-, siechen- und dergleichen gottsheu-
ser und anderer zu gottseligen oder milten sachen
verordneter stifftung diener, pfleger oder verwalter
die obere inspection haben, sondern auch aller und
jeder obgedachter unterthanen, personen solcher sa-
chen und gutter halben, so lautt besagter ordnung
vor das consistorium gehörig, fur sich zuerfordern
und kommen zulaßen und alle und jede derentwegen
zwischen ihnen sich erhebende und verhaltende ir-
rungen, mißverstendt, zuspruch und forderungen in
gutte oder rechtlich zuverhören, und weßen sich die
partheien derenthalben zu verhalten, zu endtschei-
den und zuverabschieden oder sie rechtlich, jedoch
entweder summarie und sine tela iudiciaria oder
aber auch ordine iudiciario, nach erheischender not-
turfft der sachen in schrifften gegeneinander schleu-
nig verfaren zu laßen und was recht ist, zu erkennen
und durch urtheil und recht zuertheilen und deßen
execution denjenigen unsern dienern und beampten,
in deren oder deßen anbevolenen landtvogtei, ampt
oder gebiet derjenig, gegen welchen die execution
gescheen sol, geseßen, wan die parthei widersetzlich
oder seumig wehre, wie hernach davon disponirt
wirdt, in craft dieses unsers ihnen auffgetragenen
obrigkeitlichen gewalts in unserm nahmen zu beveh-
len.
Deßgleichen, waß fur straffwurdige verbrechungen,
so nicht peinlich, sondern allein mit burger-| lichen
zuchtigungen oder dergleichen, als suspensionis, re-
20 Siehe oben, Nr. 8.
motionis ab officio oder auch wol etwas hohern
geldt- oder thurnstraffen und in andere dergleichen
wege zu coerciren sindt, in sachen, vor sie gehörig,
furkommen, die sollen sie, nach gelegenheit der ver-
wirkung zu straffen und die peen oder straff zuer-
kennen, außtrucklich und namhafft auffzusetzen
und den verbrecher darin durch iren ampts- oder
rechtspruch zuerkleren, inmaßen, zum theil in den
fellen unordentlicher, auch unehrlicher beylager und
sonst oben angedeutet und verordnett ist, bemech-
tigett sein. Was aber zur criminalitet oder peinlich-
keit oder vor unser peinlich halsgericht und deßen
erkantnus und erörterung von gemeinen rechts we-
gen gehörig, deßen haben sie sich nicht zu unterneh-
men, sondern zuenthalten und an uns oder sein ge-
hörendt orth zu verweisen.
Alsdan auch oben bei der kirchendisciplin von dere,
so uber beschene mehrmalige verwarnung in irer un-
bußfertigkeitt halstarrig verharren, offentlichen
ausschließung von dem gebrauch der sacramenten
oder auch von der christlichen gemeinde und Gott
selbsten durch die offentliche excommunication und
christlichen banserclerung durch unser consistorium
zugescheen, gedacht und verordnet, so pleibt es
nachmals also darbei. Allein wollen wir, das sich de-
ren hinfuro kein superintendens, pfarher oder kir-
chendiener ohne unsers consistorii furgangene der
sachen rechtlich erkantnis, urtheil und sonderbaren
bevelchs mit seinen eltisten unterfangen (damit
aber wir das ander gemeine gepurliche straffampt
außer solcher ausschließung und excommunication
den predigern ins gemein in Gottes wort auffgetra-
gen und bevolen, welches inen gelaßen und sie sich
dessen bescheidenlich, christlich, der gepuhr und
dem wortt Gottes gemees, ohne einigen privatt-
affect, wan und so offt das nötig, zugebrauchen | und
das sie auch in dem allen dem consistorio unterworf-
fen seien, hiermit erinnert werden, gemeinet haben),
sondern solche offentliche ausschließung, excom-
munications- und banserklerungssachen an gemeltes
unser consistorium verweisen und gelangen laßen,
daßelbig unserm consistorium auch darin bedacht-
sam gehen und ordentlich allein gegen die, so ver-
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lichen erkandtnus, bescheits, urtheils oder ab-
schiedts zugewarten, alles bey peen und straff, als
die jederzeitt nach gestaltt und beschaffenheit des
verbrechens gegen den ungehorsamen theil von un-
serm consistorio aufgesetzt, erkandt | und unnach-
leßlich exequirt und volnstreckt werden sollen.
Und sollen unsere consistoriales demnach auch
machtt und gewaltt haben, nicht allein alle und jede
kirchen, schulen und andere inen anbevolene und
dergleichen sachen, als obstehett und diese unsere
consistorialordnung20 vermag, furzunehmen, zu
werck und außzurichten und daruber und uber alle
superintendenten, pfarhern, kirchen, schuel-, ca-
sten-, hospital-, siechen- und dergleichen gottsheu-
ser und anderer zu gottseligen oder milten sachen
verordneter stifftung diener, pfleger oder verwalter
die obere inspection haben, sondern auch aller und
jeder obgedachter unterthanen, personen solcher sa-
chen und gutter halben, so lautt besagter ordnung
vor das consistorium gehörig, fur sich zuerfordern
und kommen zulaßen und alle und jede derentwegen
zwischen ihnen sich erhebende und verhaltende ir-
rungen, mißverstendt, zuspruch und forderungen in
gutte oder rechtlich zuverhören, und weßen sich die
partheien derenthalben zu verhalten, zu endtschei-
den und zuverabschieden oder sie rechtlich, jedoch
entweder summarie und sine tela iudiciaria oder
aber auch ordine iudiciario, nach erheischender not-
turfft der sachen in schrifften gegeneinander schleu-
nig verfaren zu laßen und was recht ist, zu erkennen
und durch urtheil und recht zuertheilen und deßen
execution denjenigen unsern dienern und beampten,
in deren oder deßen anbevolenen landtvogtei, ampt
oder gebiet derjenig, gegen welchen die execution
gescheen sol, geseßen, wan die parthei widersetzlich
oder seumig wehre, wie hernach davon disponirt
wirdt, in craft dieses unsers ihnen auffgetragenen
obrigkeitlichen gewalts in unserm nahmen zu beveh-
len.
Deßgleichen, waß fur straffwurdige verbrechungen,
so nicht peinlich, sondern allein mit burger-| lichen
zuchtigungen oder dergleichen, als suspensionis, re-
20 Siehe oben, Nr. 8.
motionis ab officio oder auch wol etwas hohern
geldt- oder thurnstraffen und in andere dergleichen
wege zu coerciren sindt, in sachen, vor sie gehörig,
furkommen, die sollen sie, nach gelegenheit der ver-
wirkung zu straffen und die peen oder straff zuer-
kennen, außtrucklich und namhafft auffzusetzen
und den verbrecher darin durch iren ampts- oder
rechtspruch zuerkleren, inmaßen, zum theil in den
fellen unordentlicher, auch unehrlicher beylager und
sonst oben angedeutet und verordnett ist, bemech-
tigett sein. Was aber zur criminalitet oder peinlich-
keit oder vor unser peinlich halsgericht und deßen
erkantnus und erörterung von gemeinen rechts we-
gen gehörig, deßen haben sie sich nicht zu unterneh-
men, sondern zuenthalten und an uns oder sein ge-
hörendt orth zu verweisen.
Alsdan auch oben bei der kirchendisciplin von dere,
so uber beschene mehrmalige verwarnung in irer un-
bußfertigkeitt halstarrig verharren, offentlichen
ausschließung von dem gebrauch der sacramenten
oder auch von der christlichen gemeinde und Gott
selbsten durch die offentliche excommunication und
christlichen banserclerung durch unser consistorium
zugescheen, gedacht und verordnet, so pleibt es
nachmals also darbei. Allein wollen wir, das sich de-
ren hinfuro kein superintendens, pfarher oder kir-
chendiener ohne unsers consistorii furgangene der
sachen rechtlich erkantnis, urtheil und sonderbaren
bevelchs mit seinen eltisten unterfangen (damit
aber wir das ander gemeine gepurliche straffampt
außer solcher ausschließung und excommunication
den predigern ins gemein in Gottes wort auffgetra-
gen und bevolen, welches inen gelaßen und sie sich
dessen bescheidenlich, christlich, der gepuhr und
dem wortt Gottes gemees, ohne einigen privatt-
affect, wan und so offt das nötig, zugebrauchen | und
das sie auch in dem allen dem consistorio unterworf-
fen seien, hiermit erinnert werden, gemeinet haben),
sondern solche offentliche ausschließung, excom-
munications- und banserklerungssachen an gemeltes
unser consistorium verweisen und gelangen laßen,
daßelbig unserm consistorium auch darin bedacht-
sam gehen und ordentlich allein gegen die, so ver-
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