14b. Definitoriumsordnung zur Besetzung kirchlicher Stellen 1617
nechst demselben der ephorus in unserer universität
zu Giesen, dan der elteste im ministerio der kirchen
daselbst, unser pfarherr zu Cassell, doctor Georg
Herdenius2, unser pfarherr zu Alsfelt, M. Jonas Ton-
sor3, unser pfarherr zu Grunberg M. Hardtman
Braun4 undt unser pfarherr zu Nidda, M. Hartman
Runckell5, welche gleicher gestahlt jedesmahls, wan
pfarrämbter zu bestellen sein, daruber zu raht
kohmmen undt midt benennung undt aussonderung
eines qualificirten lehrers verfahren sollen wie ob-
gemehlt. Alle solche definitores ahn beiden orten6
sollen zu eingang disses ambts undt ehe sie in raht
sitzen, den | andern auff getreuwe avisation undt
vorhalten jedes ohrts superintendenten oder des el-
testen unter ihnen midt handtgebendten trewen an-
geloben, disser unserer ordtnung, so viell einen jeden
betriefft, getreuwlich nachzukohmen.
Wan die collatur nicht uns, sondernn einem an-
dern zustendig undt die praesentation wie sich ge-
buhrt beschicht, soll von des praesentirten qualifi-
cation in dem raht der definitorn zuvorderst geraht-
schlagt, furtern davon uns oder unserm geheimbten
raht bericht gethan undt auff desen erfolgte appro-
bation mitt des praesentirten institution, auch son-
stet vermöge unsers fürstlichen hauses gemeinen
kirchenordtnung unndt reformation7 procediret
werden.
Zum fahl aber, die collatur uns, dem landtsfur-
sten, gebuhrett, soll zu furfallenten vacantzen der
pfarrämbter jedes ordts superintendens die zuge-
ordnete definitores auff einen nahmmhafften tag
gen Giesen oder Darmstatt midt unserer oder unsers
geheimbten rahts bewilligung erfordern, die auch
allesampt bey ihren pflichten, sie werden dan daran
aus erheblichen unndt unvermeidenlichen ursachen
verhindert, schultig sein sollen zu erscheinen, wie in
gleichem alle diejenige, so umb die erledigte ämbter
oder dienste angesucht, als dan auch vorbescheiden
werden sollen.
2 Georg Herdenius war bis 1624 Mitglied des Definitori-
ums, Diehl, Kirchenbehörden, S. 141.
3 Jonas Tonsor war bis 1625 Mitglied, ebd.
4 Hartmann Braun war bis 1624 Mitglied, ebd.
5 Hartmann Runkel war bis 1623 Mitglied, ebd.
Wan dan die definitores zusammen kohmmen, sollen
sie die petenten nicht allein nohtwendig examiniren,
sondern auch ihre predigtten gehördt werden; for-
ter8 die sambtliche definitores zu raht gehn undt der
superintendens die proposition thun, alsdan nach
gestahlt unndt gelegenheitt des ordts undt der com-
petentz von einer wohll anstendigen, qualificirten
undt tuchtigen personen ordtentlich, ohne gezänck
undt bescheidentlich votiret undt gerahtschlagt,
auch eines jeden votum protocollirt, wessen sie sich
endtlich einhelliglich oder per maiora vergleichen,
auffgezeichnett, undt vorthan ahn uns oder unsers
geheimbten rahts midt notwendiger ausfuhrung der
qualification alsobalt under der definitorn sämbli-
chen handt undt siegell referirt werden, seynethal-
ben entlichen ausschlegt9 undt jedes ohrts superin-
tendenten bescheyt zu geben, ob der also erwehlte
vorzustellen, auch, nachdem die personen in jeder
gemeinde gehördt undt kein ferrner hinderrung oder
einredten vorhanden, dieselbe endtlich auffzufuhren
undt zu bestettigen seye oder nicht. |
Belangett der sämbtlichen definitorn beköstigung
bey solcher election undt nomination, weill darzu in
unserer oberngraffschafft Catzenelnbogen gewisse
gefelle undt einkohmmens verordtnett, hatt es dar-
bey sein verbleibens. Aber den definitoribus in un-
serm furstenthumb Hessen sambt der zugehörigen
graffe- undt herrschafften soll aus den gemeinen
landtcasten all- undt jedesmahll, so offt sie von den
superintendenten erfordert werden, einem jeden, der
zu Giessen wohnett, ein halber gulten, deme vom
Cassell, Grunberg unndt Nidda ein gulten, deme
von Alsfelt aber zwey gulten von dem hierzu bestell-
ten oeconomo gehandtraichett undt hiruber einiger
unkost oder zehrung nicht gemacht werden. Jedoch,
weill Alsfelt am weitsten gelegen, soll der pfarherr
daselbst alsdan erst erfordert werden, wan ein pfar-
herambt zu Alsfelt zu bestehllen wehr oder zwischen
6 In Gießen und Darmstadt.
7 Reformationsordnung von 1572, Sehling, EKO VIII,
S.396-398.
8 Weiterhin, Grimm, DWb 4, Sp. 902.
9 Wenn man sich für einen entschieden hat.
155
nechst demselben der ephorus in unserer universität
zu Giesen, dan der elteste im ministerio der kirchen
daselbst, unser pfarherr zu Cassell, doctor Georg
Herdenius2, unser pfarherr zu Alsfelt, M. Jonas Ton-
sor3, unser pfarherr zu Grunberg M. Hardtman
Braun4 undt unser pfarherr zu Nidda, M. Hartman
Runckell5, welche gleicher gestahlt jedesmahls, wan
pfarrämbter zu bestellen sein, daruber zu raht
kohmmen undt midt benennung undt aussonderung
eines qualificirten lehrers verfahren sollen wie ob-
gemehlt. Alle solche definitores ahn beiden orten6
sollen zu eingang disses ambts undt ehe sie in raht
sitzen, den | andern auff getreuwe avisation undt
vorhalten jedes ohrts superintendenten oder des el-
testen unter ihnen midt handtgebendten trewen an-
geloben, disser unserer ordtnung, so viell einen jeden
betriefft, getreuwlich nachzukohmen.
Wan die collatur nicht uns, sondernn einem an-
dern zustendig undt die praesentation wie sich ge-
buhrt beschicht, soll von des praesentirten qualifi-
cation in dem raht der definitorn zuvorderst geraht-
schlagt, furtern davon uns oder unserm geheimbten
raht bericht gethan undt auff desen erfolgte appro-
bation mitt des praesentirten institution, auch son-
stet vermöge unsers fürstlichen hauses gemeinen
kirchenordtnung unndt reformation7 procediret
werden.
Zum fahl aber, die collatur uns, dem landtsfur-
sten, gebuhrett, soll zu furfallenten vacantzen der
pfarrämbter jedes ordts superintendens die zuge-
ordnete definitores auff einen nahmmhafften tag
gen Giesen oder Darmstatt midt unserer oder unsers
geheimbten rahts bewilligung erfordern, die auch
allesampt bey ihren pflichten, sie werden dan daran
aus erheblichen unndt unvermeidenlichen ursachen
verhindert, schultig sein sollen zu erscheinen, wie in
gleichem alle diejenige, so umb die erledigte ämbter
oder dienste angesucht, als dan auch vorbescheiden
werden sollen.
2 Georg Herdenius war bis 1624 Mitglied des Definitori-
ums, Diehl, Kirchenbehörden, S. 141.
3 Jonas Tonsor war bis 1625 Mitglied, ebd.
4 Hartmann Braun war bis 1624 Mitglied, ebd.
5 Hartmann Runkel war bis 1623 Mitglied, ebd.
Wan dan die definitores zusammen kohmmen, sollen
sie die petenten nicht allein nohtwendig examiniren,
sondern auch ihre predigtten gehördt werden; for-
ter8 die sambtliche definitores zu raht gehn undt der
superintendens die proposition thun, alsdan nach
gestahlt unndt gelegenheitt des ordts undt der com-
petentz von einer wohll anstendigen, qualificirten
undt tuchtigen personen ordtentlich, ohne gezänck
undt bescheidentlich votiret undt gerahtschlagt,
auch eines jeden votum protocollirt, wessen sie sich
endtlich einhelliglich oder per maiora vergleichen,
auffgezeichnett, undt vorthan ahn uns oder unsers
geheimbten rahts midt notwendiger ausfuhrung der
qualification alsobalt under der definitorn sämbli-
chen handt undt siegell referirt werden, seynethal-
ben entlichen ausschlegt9 undt jedes ohrts superin-
tendenten bescheyt zu geben, ob der also erwehlte
vorzustellen, auch, nachdem die personen in jeder
gemeinde gehördt undt kein ferrner hinderrung oder
einredten vorhanden, dieselbe endtlich auffzufuhren
undt zu bestettigen seye oder nicht. |
Belangett der sämbtlichen definitorn beköstigung
bey solcher election undt nomination, weill darzu in
unserer oberngraffschafft Catzenelnbogen gewisse
gefelle undt einkohmmens verordtnett, hatt es dar-
bey sein verbleibens. Aber den definitoribus in un-
serm furstenthumb Hessen sambt der zugehörigen
graffe- undt herrschafften soll aus den gemeinen
landtcasten all- undt jedesmahll, so offt sie von den
superintendenten erfordert werden, einem jeden, der
zu Giessen wohnett, ein halber gulten, deme vom
Cassell, Grunberg unndt Nidda ein gulten, deme
von Alsfelt aber zwey gulten von dem hierzu bestell-
ten oeconomo gehandtraichett undt hiruber einiger
unkost oder zehrung nicht gemacht werden. Jedoch,
weill Alsfelt am weitsten gelegen, soll der pfarherr
daselbst alsdan erst erfordert werden, wan ein pfar-
herambt zu Alsfelt zu bestehllen wehr oder zwischen
6 In Gießen und Darmstadt.
7 Reformationsordnung von 1572, Sehling, EKO VIII,
S.396-398.
8 Weiterhin, Grimm, DWb 4, Sp. 902.
9 Wenn man sich für einen entschieden hat.
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