Einleitung
gen zu Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Schulmeister, Katechismusunterricht, Sonntagshei-
ligung, Abschaffung abergläubiger Praktiken, Umgang mit Täufern, Sonntagstänzen und Jahrmärkten,
Gotteslästerung, Trunksucht und Spiel sowie Eheschließung und Ehebruch.
Insbesondere den Täufern widmete die Ordnung einen umfangreichen Abschnitt, der an ein Mandat
anknüpfte, das Philipp von Solms-Lich (1468-1544) am 2. Februar 1544 erlassen hatte.41 Während 1544
lediglich verboten worden war, sich den Täufern anzuschließen, ging die Münzenberger Kirchen- und Poli-
zeiordnung ausführlich darauf ein, wie mit den Täufern umgegangen werden sollte.
Die Kirchen- und Polizeiordnung ist nicht datiert, sie kann aufgrund der Aussteller aber annäherungs-
weise zeitlich eingeordnet werden: Philipp Ludwig I. von Hanau-Münzenberg trat 1575 die selbständige
Regierung seines Landesteils an. Da in der Kirchen- und Polizeiordnung keiner seiner Vormünder mehr
genannt ist, muss die Ordnung zur Zeit seiner Alleinherrschaft, also 1575 oder später, entstanden sein.
Philipp Ludwig I. war auch derjenige, der von allen ausstellenden Personen als erster starb, nämlich am
4. Februar 1580. Die Münzenberger Kirchen- und Polizeiordnung muss also zwischen 1575 und Anfang 1580
erlassen worden sein.
9. Kirchenordnung für Solms-Laubach [1576-1580] (Text S. 355)
Das prominenteste Stück unter den hier abgedruckten Solmser Texten ist die Laubacher Kirchenordnung,
eine umfangreiche Handschrift, die in drei Fassungen überliefert ist:
Fassung A ist eine in Pergament eingebundene Papierhandschrift im Format ca. 18x18 cm, die von 1 bis
58 foliiert ist. Der Einband trägt die Aufschrift: „Solms-Laubachische Kirchen-Ordnung“, der Haupttitel
lautet „Deß gräfflichen haußes Solms Laubach kirchenordtnung“. Diese Fassung, die die Textvorlage unse-
res Abdrucks darstellt, enthält einen vollständigen reinschriftlichen Text, der folgende Kapitel umfasst:
„Von feiertagen, Von kirchengesengen, predigten undt ceremonien, Von der tauff, Von besuchung der
kranckhen, Ordtnung deß eheeinsegnens, Von kirchenbüchern, Gemeine gebeth, Von der beicht und abso-
lution, 5 hauptstück christlicher lehr, Welcher gestalt ein neuwer prediger einzufuhren“.
Fassung B ist eine ebenfalls in Pergament eingebundene Papierhandschrift im selben Format wie A,
allerdings ohne Aufschrift auf dem Einband. Die Seiten sind von 4 bis 62 foliiert, der Anfang des Textes
fehlt. Die Fassung stammt von einer anderen Hand als A, ist aber zeitgenössisch zu dieser. Sie weist
gegenüber A nur die folgenden Kapitel auf: „Von feyertagen, Von kirchengesengen, predigten undt cere-
monien, Von der tauff, Von besuchung der kranckhen, Ordtnung deß eheeinsegnens“ sowie „Welcher gestalt
ein neuwer prediger einzufuhren“.42
Fassung C ist eine ungebundene Papierhandschrift im Quartformat, die sich in drei Teile gliedert, von
denen a) separat vorliegt, wohingegen b) und c) zusammengeheftet sind. Bei a) handelt es sich um eine
zeitgenössische Abschrift von B, in die von jüngerer Hand Korrekturen und Ergänzungen eingetragen
wurden. Teil b) stammt von sehr viel jüngerer Hand. Das Deckblatt trägt den Titel „Der andere Theil der
Solms-Laubachischen Kirchen-Ordnung“. Auf der folgenden Seite wird der Inhalt näher ausgeführt: „Das
andere theil, von den pastoribus und praeceptoribus scholarum und ihrem amt, wie auch derselben auf-
sicht“. Es folgen die Kapitel: „Von beruffung, examination, ordination und investitura des kirchendieners,
Von der klugen und treuen führung des lehramts, Von beruffung der schullehrer und deren instruction, Die
schulordnung, Von den kirchensenioribus und kirchenconvent, Von der vacance der pfarrer und versorgung
der witwen, Von dem amt des inspectoris und consistorialis, Von denen synodis, Von den visitationen der
Diehl, Pfarrer- und Schulmeisterbuch IV, S. 441;
Schmidt, Grafenverein, S. 220.
41 Abdruck in Hochhuth, Wiedertäufer, S. 366-368.
42 Auf fol. 19r findet sich am Rand zu einem Gebet der
Hinweis: vide söhnische Kirchenordnung fol. 105. Hier ist
der Druck der Sayner Kirchenordnung von 1590
gemeint, der auf p. (!) 105 das betreffende Gebet enthält,
siehe Sehling, EKO XIX, S. 409.
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gen zu Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Schulmeister, Katechismusunterricht, Sonntagshei-
ligung, Abschaffung abergläubiger Praktiken, Umgang mit Täufern, Sonntagstänzen und Jahrmärkten,
Gotteslästerung, Trunksucht und Spiel sowie Eheschließung und Ehebruch.
Insbesondere den Täufern widmete die Ordnung einen umfangreichen Abschnitt, der an ein Mandat
anknüpfte, das Philipp von Solms-Lich (1468-1544) am 2. Februar 1544 erlassen hatte.41 Während 1544
lediglich verboten worden war, sich den Täufern anzuschließen, ging die Münzenberger Kirchen- und Poli-
zeiordnung ausführlich darauf ein, wie mit den Täufern umgegangen werden sollte.
Die Kirchen- und Polizeiordnung ist nicht datiert, sie kann aufgrund der Aussteller aber annäherungs-
weise zeitlich eingeordnet werden: Philipp Ludwig I. von Hanau-Münzenberg trat 1575 die selbständige
Regierung seines Landesteils an. Da in der Kirchen- und Polizeiordnung keiner seiner Vormünder mehr
genannt ist, muss die Ordnung zur Zeit seiner Alleinherrschaft, also 1575 oder später, entstanden sein.
Philipp Ludwig I. war auch derjenige, der von allen ausstellenden Personen als erster starb, nämlich am
4. Februar 1580. Die Münzenberger Kirchen- und Polizeiordnung muss also zwischen 1575 und Anfang 1580
erlassen worden sein.
9. Kirchenordnung für Solms-Laubach [1576-1580] (Text S. 355)
Das prominenteste Stück unter den hier abgedruckten Solmser Texten ist die Laubacher Kirchenordnung,
eine umfangreiche Handschrift, die in drei Fassungen überliefert ist:
Fassung A ist eine in Pergament eingebundene Papierhandschrift im Format ca. 18x18 cm, die von 1 bis
58 foliiert ist. Der Einband trägt die Aufschrift: „Solms-Laubachische Kirchen-Ordnung“, der Haupttitel
lautet „Deß gräfflichen haußes Solms Laubach kirchenordtnung“. Diese Fassung, die die Textvorlage unse-
res Abdrucks darstellt, enthält einen vollständigen reinschriftlichen Text, der folgende Kapitel umfasst:
„Von feiertagen, Von kirchengesengen, predigten undt ceremonien, Von der tauff, Von besuchung der
kranckhen, Ordtnung deß eheeinsegnens, Von kirchenbüchern, Gemeine gebeth, Von der beicht und abso-
lution, 5 hauptstück christlicher lehr, Welcher gestalt ein neuwer prediger einzufuhren“.
Fassung B ist eine ebenfalls in Pergament eingebundene Papierhandschrift im selben Format wie A,
allerdings ohne Aufschrift auf dem Einband. Die Seiten sind von 4 bis 62 foliiert, der Anfang des Textes
fehlt. Die Fassung stammt von einer anderen Hand als A, ist aber zeitgenössisch zu dieser. Sie weist
gegenüber A nur die folgenden Kapitel auf: „Von feyertagen, Von kirchengesengen, predigten undt cere-
monien, Von der tauff, Von besuchung der kranckhen, Ordtnung deß eheeinsegnens“ sowie „Welcher gestalt
ein neuwer prediger einzufuhren“.42
Fassung C ist eine ungebundene Papierhandschrift im Quartformat, die sich in drei Teile gliedert, von
denen a) separat vorliegt, wohingegen b) und c) zusammengeheftet sind. Bei a) handelt es sich um eine
zeitgenössische Abschrift von B, in die von jüngerer Hand Korrekturen und Ergänzungen eingetragen
wurden. Teil b) stammt von sehr viel jüngerer Hand. Das Deckblatt trägt den Titel „Der andere Theil der
Solms-Laubachischen Kirchen-Ordnung“. Auf der folgenden Seite wird der Inhalt näher ausgeführt: „Das
andere theil, von den pastoribus und praeceptoribus scholarum und ihrem amt, wie auch derselben auf-
sicht“. Es folgen die Kapitel: „Von beruffung, examination, ordination und investitura des kirchendieners,
Von der klugen und treuen führung des lehramts, Von beruffung der schullehrer und deren instruction, Die
schulordnung, Von den kirchensenioribus und kirchenconvent, Von der vacance der pfarrer und versorgung
der witwen, Von dem amt des inspectoris und consistorialis, Von denen synodis, Von den visitationen der
Diehl, Pfarrer- und Schulmeisterbuch IV, S. 441;
Schmidt, Grafenverein, S. 220.
41 Abdruck in Hochhuth, Wiedertäufer, S. 366-368.
42 Auf fol. 19r findet sich am Rand zu einem Gebet der
Hinweis: vide söhnische Kirchenordnung fol. 105. Hier ist
der Druck der Sayner Kirchenordnung von 1590
gemeint, der auf p. (!) 105 das betreffende Gebet enthält,
siehe Sehling, EKO XIX, S. 409.
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